Präambel RL 2009/29/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (im Folgenden als „Gemeinschaftssystem” bezeichnet) eingeführt, um die Verringerung von Treibhausgasemissionen in einer kosteneffizienten und wirtschaftlich effizienten Weise zu fördern.
(2)
Das Hauptziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), das mit dem Beschluss 94/69/EG des Rates(5) genehmigt wurde, besteht darin, Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Interferenz mit dem Klimasystem verhindern würde. Um dieses Ziel zu verwirklichen, sollte die globale jährliche Oberflächenmitteltemperatur gegenüber den vorindustriellen Werten um nicht mehr als 2 °C zunehmen. Der jüngste Sachstandsbericht des Weltklimarates (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) zeigt, dass die globalen Treibhausgasemissionen ihren Höchststand 2020 erreicht haben müssen, wenn dieses Ziel verwirklicht werden soll. Dies setzt voraus, dass die Gemeinschaft ihre Bemühungen verstärkt und Industrieländer rasch einbezogen werden und dass die Einbindung von Entwicklungsländern in den Prozess der Emissionsverringerung gefördert wird.
(3)
Der Europäische Rat vom 8. und 9. März 2007 ist die feste Verpflichtung eingegangen, die Treibhausgasemissionen der Gemeinschaft bis 2020 gegenüber 1990 insgesamt um mindestens 20 % zu reduzieren, bzw. um 30 %, sofern sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsminderungen und wirtschaftlich weiter fortgeschrittene Entwicklungsländer zu einem ihren Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten angemessenen Beitrag verpflichten. Bis 2050 sollten die globalen Treibhausgasemissionen im Vergleich zu 1990 um mindestens 50 % geringer sein. Zu diesen Emissionsreduktionen sollten alle Wirtschaftszweige beitragen, einschließlich der Seeschifffahrt und der Luftfahrt. Die Luftfahrt trägt aufgrund ihrer Einbeziehung in das Gemeinschaftssystem zu diesen Reduktionen bei. Sollten die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2011 kein internationales Abkommen geschlossen haben, das die Emissionen der internationalen Seeschifffahrt in die Reduktionsziele im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO einbezieht, oder sollte die Gemeinschaft bis zu diesem Zeitpunkt kein derartiges Abkommen im Rahmen des UNFCCC geschlossen haben, so sollte die Kommission einen Vorschlag vorlegen, um die Emissionen der internationalen Seeschifffahrt nach Maßgabe der harmonisierten Modalitäten in die Emissionsreduzierungsverpflichtung der Gemeinschaft einzubeziehen; die entsprechenden Vorschriften sollten 2013 in Kraft treten. Dieser Vorschlag sollte die negativen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft möglichst gering halten und gleichzeitig den potenziellen ökologischen Nutzen berücksichtigen.
(4)
In seiner Entschließung vom 31. Januar 2008 zu den Ergebnissen der Konferenz von Bali zum Klimawandel (COP 13 und COP/MOP 3)(6) bekräftigte das Europäische Parlament seinen Standpunkt, wonach die Industriestaaten sich dazu verpflichten sollten, ihre Treibhausgasemissionen bis 2020 um mindestens 30 % und bis 2050 um 60 bis 80 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu reduzieren. Dieser Standpunkt greift einem positiven Ergebnis der 2009 in Kopenhagen anberaumten COP-15-Verhandlungen vor, so dass die Europäische Union strengere Emissionsziele für 2020 und danach entwickeln sollte und anstreben sollte, dass das Gemeinschaftssystem im Rahmen des Beitrags der Union zum neuen zukünftigen internationalen Abkommen über Klimaänderungen (im Folgenden als „Abkommen über den Klimawandel” bezeichnet) nach 2013 nötigenfalls strengere Emissionshöchstgrenzen zulässt.
(5)
Um diese langfristigen Ziele zu erreichen, ist es sachgerecht, einen berechenbaren Pfad vorzugeben, auf dessen Grundlage die Emissionen der unter das Gemeinschaftssystem fallenden Anlagen verringert werden sollten. Damit die Gemeinschaft ihre Verpflichtung, die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um mindestens 20 % kosteneffizient zu reduzieren, einhalten kann, sollten die diesen Anlagen zugeteilten Emissionszertifikate bis 2020 um 21 % unter dem Emissionsniveau dieser Anlagen von 2005 liegen.
(6)
Um die Sicherheit und Berechenbarkeit des Gemeinschaftssystems zu verbessern, sollten Vorschriften festgelegt werden, um den Beitrag des Gemeinschaftssystems zur Erreichung einer Gesamtreduktion von mehr als 20 % zu erhöhen, vor allem angesichts der Zielvorgabe des Europäischen Rates, bis 2020 die Verringerung von 30 % zu erreichen, die aus wissenschaftlicher Sicht zur Vermeidung gefährlicher Klimaauswirkungen für erforderlich gehalten wird.
(7)
Sobald ein internationales Abkommen über den Klimawandel zwischen der Gemeinschaft und Drittländern geschlossen wird, das angemessene globale Maßnahmen für die Zeit nach 2012 vorsieht, sollte die Vergabe von Gutschriften für Emissionsreduktionen in diesen Ländern gefördert werden. Bis es soweit ist, sollte für die weitere Verwendung von Gutschriften aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft jedoch ein größeres Maß an Sicherheit geschaffen werden.
(8)
Obgleich die im ersten Handelszeitraum erzielten Erfahrungen das Potenzial des Gemeinschaftssystems gezeigt haben und die nationalen Zuteilungspläne für den zweiten Handelszeitraum bis 2012 bedeutende Emissionsminderungen gewährleisten werden, hat eine Überprüfung im Jahr 2007 bestätigt, dass ein stärker harmonisiertes Emissionshandelssystem unerlässlich ist, wenn die Vorteile des Emissionshandels besser genutzt, Verzerrungen auf dem Binnenmarkt vermieden und die Verknüpfung mit anderen Emissionshandelssystemen erleichtert werden sollen. Darüber hinaus sollte mehr Berechenbarkeit gewährleistet und der Anwendungsbereich des Systems um neue Sektoren und Gase erweitert werden, um einerseits ein stärkeres CO2-Preissignal zu senden, das als Anreiz für die erforderlichen Investitionen notwendig ist, und andererseits neue Minderungsmöglichkeiten zu eröffnen, die zu niedrigeren allgemeinen Minderungskosten und einer besseren Effizienz des Systems führen werden.
(9)
Die Definition des Begriffs der „Treibhausgase” sollte mit der Definition des UNFCCC in Einklang gebracht werden, und zur Bestimmung und Aktualisierung des Erderwärmungspotenzials einzelner Treibhausgase sollte größere Klarheit geschaffen werden.
(10)
Das Gemeinschaftssystem sollte auf andere Anlagen ausgedehnt werden, für die eine Überwachung, Berichterstattung und Prüfung mit demselben Maß an Genauigkeit möglich ist, wie es im Rahmen der geltenden Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfvorschriften vorgeschrieben ist.
(11)
Soweit für Kleinanlagen, deren Emissionen einen Schwellenwert von 25000 Tonnen CO2-Äquivalent/Jahr nicht überschreiten, gleichwertige Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasen, insbesondere steuerlicher Art, existieren, sollten Verfahren festgelegt werden, wonach die Mitgliedstaaten solche Kleinanlagen aus dem Emissionshandelssystem ausschließen können, solange diese Maßnahmen angewandt werden. Krankenhäuser können ausgeschlossen werden, wenn sie gleichwertige Maßnahmen treffen. Im Interesse eines möglichst geringen Verwaltungsaufwands bietet dieser Schwellenwert für die Verringerung der Verwaltungskosten je aus dem System ausgeschlossener Tonne CO2-Äquivalent relativ gesehen die größten Vorteile. Da es künftig keine fünfjährigen Zuteilungszeiträume mehr geben wird, sollte im Interesse der Sicherheit und Berechenbarkeit des Systems vorgeschrieben werden, wie häufig die Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen überprüft werden. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen für kleine Anlagen vorschlagen, die einen gleichwertigen Beitrag zu den Emissionsreduktionen leisten wie das Gemeinschaftssystem. Diese Maßnahmen könnten das Steuerwesen, Vereinbarungen mit der Industrie und das Erlassen von Rechtsvorschriften umfassen. Die Mitgliedstaaten können vereinfachte Verfahren und Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie einführen, um unnötigen Verwaltungsaufwand für kleinere Emittenten zu verringern.
(12)
Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie sollten leicht zugänglich sein, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
(13)
Die gemeinschaftsweit verfügbare Menge an Zertifikaten sollte ab Mitte des Zeitraums von 2008 bis 2012 linear verringert werden, um zu gewährleisten, dass die Emissionen durch das Handelssystem im Zeitverlauf schrittweise und berechenbar verringert werden. Der jährliche Rückgang an Zertifikaten sollte 1,74 % der Zertifikate entsprechen, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Entscheidungen der Kommission über die nationalen Zuteilungspläne der Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2008 bis 2012 vergeben wurden, damit das Gemeinschaftssystem auf kosteneffiziente Weise dazu beiträgt, dass die Gemeinschaft ihrer Verpflichtung, bis 2020 einen Emissionsrückgang von insgesamt mindestens 20 % zu erzielen, nachkommen kann.
(14)
Dieser Beitrag entspricht einer im Rahmen des Gemeinschaftssystems erfolgenden Emissionsverringerung im Jahr 2020 um 21 % unter den für 2005 gemeldeten Werten und berücksichtigt auch die Wirkung der Ausweitung des Anwendungsbereichs im Zeitraum von 2008 bis 2012 gegenüber dem Zeitraum von 2005 bis 2007 und die Emissionswerte für den Handelssektor aus dem Jahr 2005, die für die Prüfung der für den Zeitraum von 2008 bis 2012 vorgelegten nationalen Zuteilungspläne Bulgariens und Rumäniens zugrunde gelegt wurden, mit dem Ergebnis, dass im Jahr 2020 maximal 1720 Millionen Zertifikate zugeteilt werden. Die genauen Emissionsmengen werden berechnet, sobald die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Entscheidungen der Kommission über die nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum von 2008 bis 2012 Zertifikate vergeben haben, da die Genehmigung der Zuteilungen an bestimmte Anlagen voraussetzte, dass die Emissionen dieser Anlagen nachgewiesen und geprüft wurden. Nach abgeschlossener Vergabe der Zertifikate für den Zeitraum von 2008 bis 2012 wird die Kommission die für die Gemeinschaft als Ganze vergebene Menge an Zertifikaten veröffentlichen. Diese Menge sollte in Bezug auf Anlagen angepasst werden, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 bzw. ab 2013 in das Gemeinschaftssystem einbezogen oder davon ausgeschlossen werden.
(15)
Die der Wirtschaft der Gemeinschaft abverlangten zusätzlichen Bemühungen setzen unter anderem voraus, dass das überarbeitete Gemeinschaftssystem mit einem höchstmöglichen Grad an wirtschaftlicher Effizienz und unter vollständig harmonisierten Zuteilungsbedingungen in der Gemeinschaft funktioniert. Die Versteigerung sollte daher das Grundprinzip für die Zuteilung sein, weil sie das einfachste und nach allgemeiner Auffassung wirtschaftlich effizienteste System ist. Dadurch dürften auch Zufallsgewinne wegfallen und neue Marktteilnehmer und Volkswirtschaften mit überdurchschnittlich hohem Wachstum von denselben Wettbewerbsbedingungen profitieren wie existierende Anlagen.
(16)
Zur Aufrechterhaltung der ökologischen und verwaltungstechnischen Effizienz des Gemeinschaftssystems sowie zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und einer frühzeitigen Erschöpfung der Reserve für neue Marktteilnehmer sollten die Vorschriften für neue Marktteilnehmer harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten dieselbe Vorgehensweise haben, insbesondere bei der Definition von „wesentlichen Erweiterungen” von Anlagen. Deshalb sollten harmonisierte Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie vorgesehen werden. In diesen Vorschriften sollten als wesentliche Erweiterungen, wo dies möglich ist, Erweiterungen um mindestens 10 % der installierten Kapazität einer Anlage oder ein wesentlicher Anstieg der Emissionen einer Anlage infolge der Steigerung der installierten Kapazität gelten. Zuteilungen aus der Reserve für neue Marktteilnehmer sollten nur für die wesentliche Erweiterung der Anlagen erfolgen.
(17)
Alle Mitgliedstaaten werden beträchtlich investieren müssen, um die CO2-Intenstität ihrer Volkswirtschaften bis 2020 zu verringern, und Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-Einkommen noch immer weit unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt und deren Volkswirtschaften dabei sind, zu den wohlhabenderen Mitgliedstaaten aufzuschließen, werden große Anstrengungen unternehmen müssen, um ihre Energieeffizienz zu verbessern. Angesichts der Ziele, die Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Gemeinschaft zu eliminieren und beim Übergang der Wirtschaft der Gemeinschaft zu einem sicheren und nachhaltigen Wirtschaftsraum mit niedrigem CO2-Ausstoß das höchste Maß an wirtschaftlicher Effizienz zu gewährleisten, ist es nicht zweckdienlich, die Wirtschaftssektoren im Rahmen des Gemeinschaftssystems von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich zu behandeln. Daher ist es notwendig, andere Mechanismen zu entwickeln, um die Bemühungen jener Mitgliedstaaten mit relativ niedrigem Pro-Kopf-Einkommen und besseren Wachstumschancen zu unterstützen. 88 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate sollten unter den Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihres relativen Anteils an den Emissionen von 2005 im Rahmen des Gemeinschaftssystems bzw. auf der Grundlage ihrer durchschnittlichen jährlichen Emissionen im Zeitraum von 2005 bis 2007, je nachdem welcher Wert höher ist, aufgeteilt werden. 10 % der Gesamtmenge sollten im Interesse der Solidarität und des Wachstums in der Gemeinschaft zugunsten bestimmter Mitgliedstaaten verteilt und zur Reduzierung von Emissionen und zur Anpassung an die Klimaauswirkungen verwendet werden. Bei der Verteilung dieser 10 % sollten die Pro-Kopf-Einkommen im Jahr 2005 und die Wachstumsaussichten der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, d. h., Mitgliedstaaten mit niedrigem Pro-Kopf-Einkommen und guten Wachstumsaussichten sollten mehr erhalten. Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen, das mehr als 20 % über dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt, sollten bei dieser Verteilung einen Beitrag leisten, es sei denn, die in der Folgenabschätzung der Kommission (Begleitpapier zum Paket der Durchführungsmaßnahmen für die Ziele der EU in den Bereichen Klimawandel und erneuerbare Energie bis 2020) geschätzten Direktkosten des Gesamtpaketes überschreiten 0,7 % des BIP. Weitere 2 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate sollten unter jenen Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, deren Treibhausgasemissionen 2005 mindestens 20 % unter denen des für sie nach dem Kyoto-Protokoll geltenden Basisjahres lagen.
(18)
Angesichts der beträchtlichen Bemühungen, die zum Klimaschutz und zur Anpassung an die unweigerlichen Folgen des Klimawandels erforderlich sind, empfiehlt es sich, mindestens 50 % der Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten zu folgenden Zwecken zu nutzen: Reduzierung von Treibhausgasemissionen; Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels; Finanzierung von Forschung und Entwicklung zur Emissionsverringerung und Anpassung; Entwicklung erneuerbarer Energieträger, damit die Union ihrer Verpflichtung, bis 2020 20 % ihres Energiebedarfs aus erneuerbaren Energien zu decken, nachkommen kann; Erfüllung der Verpflichtung der Gemeinschaft, bis 2020 die Energieeffizienz der Gemeinschaft um 20 % zu steigern; umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von Treibhausgasen; Beitrag zum Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien; Beitrag zum Anpassungsfonds, der auf der 14. Konferenz über den Klimawandel (COP 14 und COP/MOP 4) eingerichtet wurde; Maßnahmen zur Vermeidung des Abholzens von Wäldern und zur Erleichterung der Anpassung in Entwicklungsländern; Regelung sozialer Fragen wie dem möglichen Anstieg der Strompreise in Haushalten mit niedrigem oder mittlerem Einkommen. Dieser Prozentanteil liegt wesentlich unter den von den öffentlichen Behörden erwarteten Nettoversteigerungseinnahmen und berücksichtigt potenzielle Einkommenswegfälle aus der Körperschaftssteuer. Die Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten sollten außerdem verwendet werden, um die administrativen Kosten der Verwaltung des Gemeinschaftssystems zu finanzieren. Diese Richtlinie sollte Vorschriften über die Überwachung der Verwendung von Versteigerungsgeldern zu den genannten Zwecken enthalten. Eine Mitteilung über die Verwendung dieser Gelder befreit die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags, die Kommission über bestimmte nationale Maßnahmen zu unterrichten. Diese Richtlinie greift dem Ergebnis etwaiger Verfahren über staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des Vertrags nicht vor.
(19)
Folglich sollte die vollständige Versteigerung der Zertifikate ab 2013 für den Stromsektor zur Regel werden, wobei die Fähigkeit dieses Sektors, die CO2-Kostensteigerung abzuwälzen, berücksichtigt werden sollte, und für die Abscheidung und Speicherung von CO2 sollten Zertifikate nicht kostenlos zugeteilt werden, weil der Anreiz für diese Maßnahmen in Zertifikaten besteht, die in Bezug auf gespeicherte Emissionen nicht zurückgegeben werden müssen. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, können Stromerzeuger kostenlose Zertifikate für Fernwärme und -kälte sowie für durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt(7) erzeugte Wärme und Kälte erhalten, sofern für solche von Anlagen in anderen Sektoren erzeugte Wärme kostenlose Zertifikate vergeben werden.
(20)
Der wichtigste langfristige Anreiz für die Abscheidung und Speicherung von CO2 sowie für neue Technologien für erneuerbare Energie besteht darin, dass keine Zertifikate für Kohlendioxidemissionen, die dauerhaft gespeichert oder vermieden werden, abgegeben werden müssen. Zur Beschleunigung der Demonstration der ersten kommerziellen Anlagen und innovativen Technologien für erneuerbare Energien sollten darüber hinaus Zertifikate aus der Reserve für neue Marktteilnehmer bereitgestellt werden, um eine Belohnung für eine ausreichende Menge an in den ersten Anlagen in der Union gespeicherten oder vermiedenen Tonnen CO2-Äquivalenten zu gewährleisten, sofern ein Abkommen über den Wissensaustausch besteht. Die zusätzlichen Mittel sollten ausreichend großen innovativen Vorhaben zugeteilt werden, wenn die notwendigen Investitionen wesentlich, d. h. im Prinzip zu mehr als der Hälfte vom Betreiber kofinanziert werden, wobei die Realisierbarkeit der Vorhaben zu berücksichtigen ist.
(21)
Für andere Sektoren im Rahmen des Gemeinschaftssystems sollte eine Übergangsregelung vorgesehen werden, wonach im Jahr 2013 80 % der Menge kostenlos zugeteilt würden, die dem Prozentanteil der Emissionen der betreffenden Anlagen an den gemeinschaftsweiten Gesamtemissionen im Zeitraum von 2005 bis 2007 entsprochen hat, im Verhältnis zur in der Gemeinschaft jährlich zugeteilten Gesamtmenge an Zertifikaten. Danach sollte die kostenlose Zuteilung Jahr für Jahr um gleiche Beträge bis 2020 auf 30 % reduziert werden, mit dem Ziel, die kostenlose Zuteilung bis 2027 zu beenden.
(22)
Zur Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des CO2- und des Strommarktes sollte bis 2011 auf der Grundlage klarer, objektiver und möglichst frühzeitig festgelegter Prinzipien mit der Versteigerung von Zertifikaten für die Zeit ab 2013 begonnen werden.
(23)
Um Wettbewerbsverzerrungen in der Gemeinschaft zu minimieren, sollte die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Anlagen im Wege harmonisierter Gemeinschaftsvorschriften ( „Ex-ante-Benchmarks” ) gestattet werden. Diese Vorschriften sollten den Techniken mit der größten Treibhausgas- und Energieeffizienz, Ersatzstoffen, alternativen Herstellungsprozessen, der Verwendung von Biomasse, erneuerbaren Energien sowie der Abscheidung und Speicherung von CO2 Rechnung tragen. Diese Vorschriften sollten keinen Anreiz zur Emissionssteigerung bieten und gewährleisten, dass ein zunehmender Anteil der betreffenden Zertifikate versteigert wird. Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Marktes müssen die Zuteilungen vor Beginn des Handelszeitraums festgesetzt werden. In den harmonisierten Vorschriften können auch Emissionen berücksichtigt werden, die durch den Einsatz brennbarer Restgase bedingt sind, wenn sich die Entstehung dieser Restgase im industriellen Verfahren nicht vermeiden lässt. Hierzu kann in den Vorschriften die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Betreiber von Anlagen, in denen die Restgase verbrannt werden bzw. aus denen die Restgase kommen, vorgesehen werden. Die Vorschriften sollten auch gewährleisten, dass ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen auf den Märkten, die Industrieanlagen mit Strom, Wärme und Kälte versorgen, unterbunden werden. Außerdem sollten sie ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen zwischen industriellen Aktivitäten in von einem einzigen Betreiber betriebenen Anlagen und Erzeugungstätigkeiten sowie in ausgelagerten Anlagen vermeiden. Sie sollten auch für neue Marktteilnehmer gelten, die denselben Tätigkeiten nachgehen wie existierende Anlagen, denen Zertifikate übergangsweise kostenlos zugeteilt werden. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt sollten für die Stromerzeugung neuer Marktteilnehmer keine Zertifikate kostenlos zugeteilt werden. Zertifikate, die im Jahr 2020 noch in der Reserve für neue Marktteilnehmer sind, sollten versteigert werden.
(24)
Die Gemeinschaft wird bei der Aushandlung eines ehrgeizigen internationalen Abkommens über den Klimawandel, mit dem das Ziel der Begrenzung des Anstiegs der Erdtemperatur auf einen Anstieg von 2 °C erreicht wird, weiterhin Vorreiter sein und fühlt sich angesichts der auf der 13. Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC und dem 3. Treffen der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls vom 3. bis 14. Dezember 2007 in Bali, Indonesien, erzielten Fortschritte in dieser Richtung bestärkt. Sollten andere Industrieländer und andere Großemittenten von Treibhausgasen diesem internationalen Abkommen nicht beitreten, so könnte dies zu einem Anstieg von Treibhausgasemissionen in Drittländern führen, deren Industrien nicht an vergleichbare CO2-Auflagen gebunden sind (Verlagerung von CO2-Emissionen), und zugleich eine wirtschaftliche Benachteiligung bestimmter energieintensiver, im internationalen Wettbewerb stehender Sektoren und Teilsektoren in der Gemeinschaft bedeuten. Dies könnte die Umweltintegrität und den Nutzen von Gemeinschaftsmaßnahmen untergraben. Um der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen zu begegnen, sollte die Gemeinschaft für Sektoren oder Teilsektoren, die die einschlägigen Kriterien erfüllen, 100 % der Zertifikate kostenlos zuteilen. Die Ermittlung dieser Sektoren und Teilsektoren und die erforderlichen Maßnahmen sollten wieder überprüft werden, um sicherzustellen, dass gegebenenfalls Maßnahmen getroffen werden, und um eine Überkompensation zu vermeiden. In Sektoren oder Teilsektoren, bei denen feststeht, dass das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen auf andere Weise nicht vermieden werden kann und in denen der Strom einen großen Teil der Produktionskosten ausmacht und effizient erzeugt wird, können die getroffenen Maßnahmen dem Stromverbrauch des Produktionsprozesses Rechnung tragen, ohne dass die Gesamtzertifikatmenge geändert werden muss. Das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen in diesen Sektoren bzw. Teilsektoren sollte auf einer als Ausgangspunkt dienenden dreistelligen Ebene (NACE-3-Code) und, wo sachgerecht und bei Verfügbarkeit der betreffenden Daten, auf einer vierstelligen Ebene (NACE-4-Code) bewertet werden.
(25)
Die Kommission sollte daher die Lage bis 30. Juni 2010 überprüfen, alle relevanten Sozialpartner anhören und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen Verhandlungen einen Bericht zusammen mit geeigneten Vorschlägen vorlegen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission bis 31. Dezember 2009 ermitteln, in welchen energieintensiven Industriesektoren oder Teilsektoren CO2-Emissionsverlagerungen wahrscheinlich sind. Sie sollte als Grundlage für ihre Analyse untersuchen, wieweit in den Sektoren die Kosten der erforderlichen Zertifikate nicht ohne einen erheblichen Verlust von Marktanteilen an Anlagen außerhalb der Gemeinschaft, die keine vergleichbaren Maßnahmen zur Minderung ihrer Emissionen unternehmen, in die jeweiligen Produkte eingepreist werden können. Energieintensive Industrien, für die ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ermittelt wurde, könnten eine größere Menge kostenloser Zuteilungen erhalten, oder es könnte ein wirksames CO2-Ausgleichssystem eingeführt werden, um eine vergleichbare Grundlage für Anlagen aus der Gemeinschaft, bei denen ein erhebliches Risiko von Verlagerungen besteht, und Anlagen aus Drittländern zu schaffen. Mit einem solchen System könnten Importeuren Vorschriften auferlegt werden, die nicht weniger günstig wären als diejenigen, die für Anlagen in der Gemeinschaft gelten (z. B., indem die Rückgabe von Zertifikaten vorgeschrieben wird). Alle getroffenen Maßnahmen müssten mit den Grundsätzen des UNFCCC und insbesondere mit dem Grundsatz der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und der jeweiligen Fähigkeiten in Einklang stehen; die besondere Situation der am wenigsten entwickelten Länder würde dabei ebenfalls berücksichtigt. Zudem müssten die Maßnahmen mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft, auch den Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen, in Einklang stehen.
(26)
Die Erörterungen des Europäischen Rates über die Bestimmung der Sektoren und Teilsektoren, die einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, sind ein Sonderfall und berühren in keiner Weise die Modalitäten der Ausübung der der Kommission in Artikel 202 des Vertrags übertragenen Durchführungsbefugnisse.
(27)
Die Mitgliedstaaten können es für notwendig erachten, Anlagen, für die ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ermittelt wurde, übergangsweise für Kosten zu entschädigen, die im Zusammenhang mit den Treibhausgasemissionen stehen, deren Kosten auf den Strompreis abgewälzt werden. Diese Unterstützung sollte nur dann gewährt werden, wenn sie notwendig und verhältnismäßig ist, wobei sichergestellt werden sollte, dass das Gemeinschaftssystem auch weiterhin einen Anreiz für Energieeinsparungen und die Umstellung von „grauem” auf „grünen” Strom bietet.
(28)
Um in der Gemeinschaft gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollte auf harmonisierte Weise festgelegt werden, wie die Gutschriften für außerhalb der Gemeinschaft erzielte Emissionsreduktionen von den Betreibern im Rahmen des Gemeinschaftssystems zu nutzen sind. Das Kyoto-Protokoll gibt quantifizierte Emissionsziele für Industrieländer vor, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 erreicht werden sollten, und sieht zertifizierte Emissionsreduktionen (Certified Emission Reductions, CER) aus Projekten im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development Mechanism, CDM) und Emissionsreduktionseinheiten (Emission Reduction Units, ERU) aus Projekten zur gemeinsamen Umsetzung von Klimaschutzprojekten (Joint Implementation, JI) vor, die von Industrieländern zur Erreichung eines Teils ihrer Emissionsziele verwendet werden können. Obgleich nach der Kyoto-Rahmenregelung ab 2013 keine ERU generiert werden können, ohne dass neue Emissionsziele für Gastländer quantifiziert werden, können CDM-Gutschriften potenziell weiter generiert werden. Sobald ein internationales Abkommen über den Klimawandel in Kraft ist, sollte die weitere Verwendung von CER und ERU aus Ländern, die dieses Abkommen ratifiziert haben, möglich sein. Bei Nichtbestehen eines solchen Abkommens würde die Möglichkeit der weiteren Verwendung von CER und ERU diesen Anreiz untergraben und die Verwirklichung des Ziels der Gemeinschaft, verstärkt erneuerbare Energien einzusetzen, erschweren. Die Verwendung von CER und ERU sollte mit dem Ziel der Gemeinschaft, bis 2020 20 % der Energie aus erneuerbaren Energieträgern zu erzeugen, in Einklang stehen und Energieeffizienz, Innovation und technologische Entwicklung fördern. Soweit dies mit der Erreichung der genannten Ziele vereinbar ist, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Abkommen mit Drittländern zu schließen, um Anreize für Emissionsreduktionen in diesen Ländern zu schaffen, die zu echten zusätzlichen Treibhausgas-Emissionsreduktionen führen und gleichzeitig Innovationsmaßnahmen seitens gemeinschaftsansässiger Unternehmen und die technologische Entwicklung von Drittländern fördern. Derartige Abkommen können von mehreren Ländern ratifiziert werden. Sobald die Gemeinschaft ein zufrieden stellendes internationales Abkommen über den Klimawandel genehmigt hat, sollte der Zugang zu Gutschriften aus Projekten in Drittländern parallel zur Steigerung des Emissionsreduktionsniveaus erhöht werden, das mit dem Gemeinschaftssystem erreicht werden soll.
(29)
Im Interesse der Berechenbarkeit sollten die Betreiber Sicherheit darüber haben, dass sie für den Zeitraum von 2008 bis 2012 genehmigte, aber nicht verwendete CER und ERU aus Projekttypen, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 im Rahmen des Gemeinschaftssystems zulässig waren, auch nach 2012 noch nutzen dürfen. Da die Mitgliedstaaten die im Besitz von Betreibern befindlichen CER und ERU nicht vor 2015 zwischen Verpflichtungszeiträumen im Rahmen internationaler Abkommen übertragen können (so genanntes „Ansparen” von CER und ERU oder „banking” ), und dann auch nur, wenn die Mitgliedstaaten beschließen, das Ansparen dieser CER und ERU im Rahmen diesbezüglich begrenzter Rechte zu gestatten, sollte diese Zusicherung in der Form erfolgen, dass die Mitgliedstaaten es den Betreibern gestatten müssen, CER und ERU, die für vor dem Jahr 2012 erfolgte Emissionsreduktionen vergeben wurden, gegen ab 2013 gültige Zertifikate einzutauschen. Da die Mitgliedstaaten jedoch nicht verpflichtet werden sollten, CER und ERU zu akzeptieren, bei denen nicht sicher ist, dass sie sie zur Erfüllung ihrer geltenden internationalen Verpflichtungen nutzen können, sollte diese Auflage nicht über den 31. März 2015 hinausgehen. Betreiber sollten für CER aus Projekten, die vor 2013 aufgestellt wurden, hinsichtlich der Verringerung von Emissionen in der Zeit nach 2013 dieselbe Zusicherung erhalten. Es ist wichtig, dass die von den Betreibern genutzten Gutschriften aus Projekten tatsächlichen, überprüfbaren, zusätzlichen und dauerhaften Emissionsreduktionen entsprechen sowie einen eindeutigen Nutzen für die nachhaltige Entwicklung und keine erheblichen negativen ökologischen oder sozialen Auswirkungen haben. Es sollte ein Verfahren eingeführt werden, das den Ausschluss bestimmter Arten von Projekten erlaubt.
(30)
Für den Fall, dass sich der Abschluss eines internationalen Abkommens über den Klimawandel verzögert, sollte über Abkommen mit Drittländern die Möglichkeit vorgesehen werden, Gutschriften aus hochwertigen Projekten im Rahmen des Gemeinschaftssystems zu nutzen. Derartige Abkommen, die bilateral oder multilateral sein können, könnten es gestatten, im Rahmen des Gemeinschaftssystems weiterhin Projekte anzuerkennen, die bis 2012 ERU generierten, nach der Kyoto-Rahmenregelung dazu jedoch nicht mehr in der Lage sind.
(31)
Die am wenigsten entwickelten Länder sind gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels besonders anfällig und nur zu einem sehr geringen Prozentsatz für Treibhausgasemissionen verantwortlich. Daher sollte den Bedürfnissen dieser Länder besondere Priorität eingeräumt werden, wenn zur Erleichterung der Anpassung von Entwicklungsländern an die Auswirkungen des Klimawandels Einnahmen aus Versteigerungen verwendet werden. Da in diesen Ländern bisher nur sehr wenige CDM-Projekte aufgestellt wurden, sollte zugesichert werden, dass Gutschriften aus Projekten, die nach 2012 in diesen Ländern anlaufen, selbst bei Ausbleiben eines internationalen Abkommens über den Klimawandel akzeptiert werden, sofern diese Projekte eindeutig zusätzlich sind und zur nachhaltigen Entwicklung beitragen. Dieser Anspruch sollte den am wenigsten entwickelten Ländern bis 2020 zuerkannt werden, vorausgesetzt, sie haben bis zu diesem Zeitpunkt entweder ein internationales Abkommen über den Klimawandel oder ein bilaterales bzw. multilaterales Abkommen mit der Gemeinschaft ratifiziert.
(32)
Nach Abschluss eines internationalen Abkommens über den Klimawandel können zusätzliche Gutschriften in Höhe von bis zu 50 % der zusätzlichen Reduktionen innerhalb des Gemeinschaftssystems genutzt werden, und es dürfen im Gemeinschaftssystem ab 2013 nur Gutschriften aus qualitativ hochwertigen CDM-Projekten aus Drittländern verwendet werden, die das Abkommen ratifiziert haben.
(33)
Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sollten Projektmaßnahmen nur genehmigen, wenn alle Projektteilnehmer ihren Sitz in einem Land haben, das in Bezug auf diese Projekte Vertragspartner des internationalen Abkommens ist, um unternehmerisches „Trittbrettfahren” in Ländern zu verhindern, die nicht Mitglied eines internationalen Abkommens sind, es sei denn, die betreffenden Unternehmen sind in Drittländern oder in subföderalen oder regionalen Verwaltungseinheiten ansässig, die mit dem Emissionshandelssystem der Gemeinschaft verknüpft sind.
(34)
Der Umstand, dass einige Bestimmungen dieser Richtlinie auf die Genehmigung eines künftigen internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die Gemeinschaft Bezug nehmen, berührt in keiner Weise den möglichen Abschluss dieses Abkommens auch durch die Mitgliedstaaten.
(35)
Angesichts der bisherigen Erfahrungen sollten die Vorschriften des Gemeinschaftssystems über die Überwachung und Prüfung von Emissionen und die diesbezügliche Berichterstattung verbessert werden.
(36)
Die Union sollte sich um die Schaffung eines international anerkannten Systems zur Vermeidung der Abholzung und zur verstärkten Aufforstung und Wiederaufforstung bemühen und im Rahmen des UNFCCC unter Berücksichtigung bestehender Vereinbarungen das Ziel der Entwicklung von Finanzierungsmechanismen als Teil einer effektiven, effizienten, gerechten und kohärenten Finanzstruktur für das auf der Konferenz von Kopenhagen zum Klimawandel (COP 15 und COP/MOP 5)zu treffende internationale Abkommen über den Klimawandel unterstützen.
(37)
Um die Erfassung aller Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Kalzinierungsöfen, Verbrennungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC-Einheiten ( „Chemical Looping Combustion Units” ), Fackeln und thermischen bzw. katalytischen Nachbrennern klarer zu regeln, sollte die Richtlinie 2003/87/EG um die Definition des Begriffs der „Verbrennung” erweitert werden.
(38)
Um sicherzustellen, dass Zertifikate zwischen Personen innerhalb der Gemeinschaft uneingeschränkt übertragen werden können und dass das Gemeinschaftssystem mit Emissionshandelssystemen in Drittländern und in subföderalen und regionalen Verwaltungseinheiten verknüpft werden kann, sollten ab Januar 2012 alle Zertifikate in dem nach Maßgabe der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls(8) angelegten Gemeinschaftsregister geführt werden. Diese Maßnahme sollte unbeschadet der Führung von nationalen Registern für Emissionen erfolgen, die nicht unter das Gemeinschaftssystem fallen. Das Gemeinschaftsregister sollte dieselbe Dienstleistungsqualität bieten wie die nationalen Register.
(39)
Ab 2013 sollte die umweltverträgliche Abscheidung, Beförderung und geologische Speicherung von CO2 in harmonisierter Weise im Gemeinschaftssystem erfasst werden.
(40)
Es sollten Vereinbarungen getroffen werden, um die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten im Rahmen des Gemeinschaftssystems und von Zertifikaten zu ermöglichen, die im Rahmen anderer verbindlicher Treibhausgas-Emissionshandelssysteme mit absoluten Emissionsobergrenzen vergeben werden, die in Drittländern oder in subföderalen oder regionalen Verwaltungseinheiten bestehen.
(41)
Die der Union benachbarten Drittstaaten sollten angeregt werden, dem Gemeinschaftssystem beizutreten, wenn sie den Anforderungen dieser Richtlinie genügen. Die Kommission sollte alles daran setzen, dieses Ziel im Rahmen der Verhandlungen mit Beitrittsländern, potenziellen Beitrittsländern und den von der europäischen Nachbarschaftspolitik betroffenen Ländern sowie im Rahmen der finanziellen und technischen Unterstützung für diese Länder zu fördern. Dies würde den Technologie- und Wissenstransfer in diese Länder erleichtern, was von erheblichem wirtschaftlichem, ökologischem und sozialem Nutzen für alle Beteiligten ist.
(42)
Diese Richtlinie sollte Abkommen über die gegenseitigen Anerkennung der Zertifikate des Gemeinschaftssystems und anderer obligatorischer Handelssysteme mit Treibhausgasemissionen mit absoluten Emissionsobergrenzen vorsehen, sofern diese anderen Systeme mit dem Gemeinschaftssystem vereinbar sind, wobei zu berücksichtigen ist, wie ambitioniert deren Umweltziele sind und ob es einen wirksamen und vergleichbaren Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsmechanismus für Emissionen sowie ein Durchsetzungssystem gibt.
(43)
Unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit dem Gemeinschaftssystem sollte es möglich sein, Zertifikate für Projekte zu vergeben, die Treibhausgasemissionen reduzieren, vorausgesetzt, diese Projekte werden nach auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Vorschriften durchgeführt und führen nicht dazu, dass Emissionsreduzierungen doppelt angerechnet oder die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Systems für den Handel mit Emissionszertifikaten in der Gemeinschaft bzw. weitere politische Maßnahmen zur Reduzierung von nicht unter das Gemeinschaftssystem fallenden Emissionen verhindert werden.
(44)
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(9) festgelegt werden.
(45)
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen über die Harmonisierung der Regeln für die Definition neuer Marktteilnehmer, die Versteigerung von Zertifikaten, die übergangsweise gemeinschaftsweite Zuteilung von Zertifikaten, die Festlegung von Kriterien und Modalitäten der Auswahl bestimmter Demonstrationsprojekte, die Erstellung einer Liste der Sektoren bzw. Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, die Nutzung der Gutschriften, die Überwachung und Prüfung von Emissionen und die diesbezügliche Berichterstattung, die Akkreditierung von Prüfstellen, die Umsetzung harmonisierter Projektvorschriften und die Änderung bestimmter Anhänge zu treffen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(46)
Die Richtlinie 2003/87/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(47)
Es ist angezeigt, eine frühzeitige Umsetzung der Vorschriften, auf deren Grundlage das überarbeitete Gemeinschaftssystem ab 2013 funktionieren wird, vorzusehen.
(48)
Im Interesse der ordnungsgemäßen Abwicklung des Handelszeitraums von 2008 bis 2012 und unbeschadet der Möglichkeit, dass die Kommission die für das Funktionieren des überarbeiteten Gemeinschaftssystems ab 2013 erforderlichen Maßnahmen erlässt, sollten die Vorschriften der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/101/EG(10), der Richtlinie 2008/101/EG(11) und der Verordnung (EG) Nr. 219/2009(12), weiterhin Anwendung finden.
(49)
Die Anwendung dieser Richtlinie erfolgt unbeschadet der Artikel 87 und 88 des Vertrags.
(50)
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.
(51)
Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der Tragweite und Wirkung der vorgeschlagenen Maßnahme dieser Richtlinie besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung der genannten Ziele erforderliche Maß hinaus.
(52)
Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung(13) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 27 vom 3.2.2009, S. 66.

(2)

ABl. C 325 vom 19.12.2008, S. 19.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. April 2009.

(4)

ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(5)

ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 11.

(6)

ABl. C 68 E vom 21.3.2009, S. 13.

(7)

ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.

(8)

ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.

(9)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(10)

Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 18).

(11)

Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3).

(12)

Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Zweiter Teil (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109).

(13)

ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.