Artikel 2 RL 2009/30/EG

Änderungen der Richtlinie 1999/32/EG

Die Richtlinie 1999/32 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
Schiffskraftstoff jeden zur Verwendung auf einem Schiff bestimmten bzw. auf einem Schiff verwendeten aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraftstoff, einschließlich der ISO-Norm 8217 entsprechende Kraftstoffe. Dazu gehören alle aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraftstoffe für auf See befindliche Binnenschiffe oder Sportboote gemäß der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte(*) und gemäß der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote(**);

b)
Nummer 3j wird gestrichen.

2.
Artikel 4b wird wie folgt geändert:

a)
Der Titel erhält folgende Fassung: „Schwefelhöchstgehalt von Schiffskraftstoffen für Schiffe an Liegeplätzen in Häfen der Gemeinschaft” ;
b)
in Absatz 1 wird Buchstabe a gestrichen;
c)
in Absatz 2 wird Buchstabe b gestrichen;

3.
Artikel 6 Absatz 1a Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Probenahmen beginnen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Grenzwert für den Schwefelhöchstgehalt des Kraftstoffs in Kraft tritt. Die Probenahmen müssen mit ausreichender Häufigkeit und in ausreichender Menge vorgenommen werden und in solch einer Weise, dass sie für den geprüften Kraftstoff sowie für den von Schiffen in den betreffenden Seegebieten und Häfen verwendeten Kraftstoff repräsentativ sind.”

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1.

(**)

ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15.

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