Präambel RL 2009/30/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf dessen Artikel 95, sowie auf Artikel 175 Absatz 1 in Bezug auf Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 2 der vorliegenden Richtlinie,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen(3) werden zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt Mindestspezifikationen für Otto- und Dieselkraftstoffe im Straßenverkehr und für mobile Maschinen und Geräte vorgeschrieben.
(2)
Eines der im Sechsten Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft, das durch den Beschluss Nr. 1600/2002/EG vom 22. Juli 2002(4) eingerichtet wurde, festgelegten Ziele ist die Erreichung einer Luftqualität, die keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat und keine diesbezüglichen Risiken verursacht. In ihrer Erklärung zu der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa(5) ging die Kommission davon aus, dass spürbare Fortschritte zur Verwirklichung der im Sechsten Umweltaktionsprogramm festgelegten Ziele nur möglich sind, wenn die Luftschadstoffemissionen verringert werden, und kündigte insbesondere neue Legislativvorschläge mit dem Ziel an, die höchstzulässigen einzelstaatlichen Emissionen der wichtigsten Schadstoffe zu reduzieren, die Emissionen beim Auftanken benzinbetriebener Fahrzeuge an Tankstellen zu verringern und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Schwefelgehalt von Kraftstoffen, einschließlich Schiffskraftstoffen, zu treffen.
(3)
Die Gemeinschaft hat sich im Rahmen des Kyoto-Protokolls für den Zeitraum 2008-2012 Treibhausgasemissionsziele gesetzt. Die Gemeinschaft hat sich außerdem verpflichtet, bis 2020 die Treibhausgasemissionen im Rahmen einer weltweiten Übereinkunft um 30 % und einseitig um 20 % zu mindern. Alle Sektoren müssen zur Erreichung dieser Ziele beitragen.
(4)
Ein Aspekt der vom Straßenverkehr verursachten Treibhausgasemissionen ist Gegenstand der Gemeinschaftspolitik zu CO2 und Kraftfahrzeugen. Kraftstoffe im Verkehrssektor tragen wesentlich zu den gesamten Treibhausgasemissionen der Gemeinschaft bei. Mit der Kontrolle und Verringerung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Kraftstoff kann dazu beigetragen werden, dass die Gemeinschaft ihre Ziele zur Verringerung der Treibhausgase durch Senkung der CO2-Emissionen der für den Straßenverkehr bestimmten Kraftstoffe erreicht.
(5)
Die Gemeinschaft hat bereits Verordnungen zur Begrenzung der Schadstoffemissionen durch leichte und schwere Nutzfahrzeuge erlassen. Die Kraftstoffspezifikationen sind einer der Faktoren, die beeinflussen, wie leicht diese Ziele erreicht werden können.
(6)
Ausnahmen von dem maximal zulässigen Dampfdruck von Ottokraftstoff im Sommer sollten auf die Mitgliedstaaten mit niedrigen Außentemperaturen im Sommer beschränkt sein. Es ist daher angebracht klarzustellen, in welchen Mitgliedstaaten eine Ausnahme zulässig sein sollte. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Mitgliedstaaten, in denen die Durchschnittstemperaturen im größten Teil ihres Hoheitsgebiets in mindestens zweien der drei Monate Juni, Juli oder August unter 12 °C liegen.
(7)
Die Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte(6) legt Emissionsgrenzen für Verbrennungsmotoren in mobilen Maschinen und Geräten fest. Für den Betrieb dieser Maschinen und Geräte müssen Kraftstoffe zur Verfügung stehen, die das reibungslose Funktionieren dieser Motoren ermöglichen.
(8)
Der Straßenverkehrssektor ist für etwa 20 % der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft verantwortlich. Eine Möglichkeit, diese Emissionen zu senken, besteht darin, die Lebenszyklustreibhausgasemissionen bei diesen Kraftstoffen zu verringern. Dazu gibt es verschiedene Wege. Mit Blick auf das Ziel der Gemeinschaft, die Treibhausgasemissionen weiter zu senken, und den bedeutenden Anteil der Emissionen des Straßenverkehrs daran, sollte ein System eingeführt werden, das die Kraftstoffanbieter verpflichtet, die Lebenszyklustreibhausgasemissionen für die von ihnen gelieferten Kraftstoffe mitzuteilen und diese Emissionen ab 2011 zu senken. Die Verfahren zur Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen sollten mit den in der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen(7) festgelegten Verfahren zur Berechung der Auswirkungen auf den Treibhauseffekt übereinstimmen.
(9)
Die Anbieter sollten bis zum 31. Dezember 2020 die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit der Kraftstoffe oder Energieträger schrittweise um bis zu 10 % verringern. Diese Verringerung sollte sich bis 31. Dezember 2020 auf mindestens 6 % gegenüber dem EU-Durchschnitt der 2010 pro Energieeinheit aus fossilen Kraftstoffen verursachten Lebenszyklustreibhausgasemissionen belaufen und soll durch die Verwendung von Biokraftstoffen und alternativen Kraftstoffen sowie durch die Verringerung des Abfackelns und des Austritts von Gasen an Förderstätten erreicht werden. Vorbehaltlich einer Überprüfung sollten eine Minderung um weitere 2 %, die durch die Verwendung umweltverträglicher Verfahren zur Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid sowie durch den Einsatz elektrischer Fahrzeuge zu erreichen ist, und eine Minderung um weitere 2 % vorgesehen werden, die durch den Erwerb von Gutschriften im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung des Kyoto-Protokolls zu erreichen ist. Diese zusätzlichen Minderungen sollten für die Mitgliedstaaten oder die Treibstoffanbieter nicht bei Inkrafttreten dieser Richtlinie rechtskräftig werden. Der unverbindliche Charakter sollte Gegenstand der Überprüfung sein.
(10)
Die Herstellung von Biokraftstoffen sollte auf nachhaltige Weise erfolgen. Biokraftstoffe, die dafür verwendet werden, die Ziele dieser Richtlinie zur Verringerung der Treibhausgasemissionen zu erreichen, sollten daher Nachhaltigkeitskriterien erfüllen müssen. Um einen kohärenten Ansatz zwischen der Energie- und der Umweltpolitik sicherzustellen und zusätzliche Kosten für Unternehmen und eine hinsichtlich der Umweltstandards uneinheitliche Lage im Zusammenhang mit einer inkohärenten Herangehensweise zu vermeiden, ist es unbedingt notwendig, sowohl für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie mit jenen der Richtlinie 2009/28/EG dieselben Nachhaltigkeitskriterien für die Nutzung von Biokraftstoffen vorzusehen. Aus denselben Gründen sollte in diesem Zusammenhang eine doppelte Berichterstattung vermieden werden. Darüber hinaus sollten die Kommission und die zuständigen nationalen Behörden ihre Tätigkeiten im Rahmen eines speziell für Nachhaltigkeitsfragen verantwortlichen Ausschusses abstimmen.
(11)
Die wachsende weltweite Nachfrage nach Biokraftstoffen und die durch diese Richtlinie geschaffenen Anreize für deren Nutzung sollten nicht dazu führen, dass die Zerstörung von durch biologische Vielfalt geprägten Flächen gefördert wird. Diese endlichen Ressourcen, deren Wert für die gesamte Menschheit in verschiedenen internationalen Rechtsakten anerkannt wurde, sollten bewahrt werden. Zudem würden Verbraucher in der Gemeinschaft es für ethisch inakzeptabel halten, dass die vermehrte Verwendung von Biokraftstoffen die Zerstörung von Flächen zur Folge haben könnte, die durch biologische Vielfalt geprägt sind. Daher müssen Nachhaltigkeitskriterien festgelegt werden, die sicherstellen, dass Biokraftstoffe nur für Anreize in Frage kommen, wenn garantiert werden kann, dass sie nicht von durch biologische Vielfalt geprägten Flächen stammen oder im Falle von Gebieten, die zu Naturschutzzwecken oder zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten ausgewiesen wurden, dass die Erzeugung des Rohstoffs diesen Zwecken nicht entgegensteht, wobei die jeweils zuständige Behörde den rechtlichen Nachweis zu führen hat. Die hierfür gewählten Nachhaltigkeitskriterien sollten davon ausgehen, dass Wald biologisch vielfältig ist, wenn es sich gemäß der Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) in ihrer globalen Waldbestandsaufnahme ( „Global Forest Resource Assessment” ), die von den Ländern weltweit zur Meldung der Ausdehnung des Primärwaldes genutzt wird um Primärwald handelt oder wenn Wald zu Naturschutzzwecken durch nationale Rechtsvorschriften geschützt ist. Gebiete, in denen forstliche Produkte außer Holz gesammelt werden, sollten eingeschlossen werden, sofern die menschliche Einwirkung gering ist. Andere Waldarten gemäß der Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, wie z. B. modifizierte Naturwälder, halbnatürliche Wälder und Plantagen, sollten nicht als Primärwald eingestuft werden. Angesichts der großen biologischen Vielfalt, die bestimmte Arten von Grünland in gemäßigten wie auch in tropischen Gebieten aufweisen, einschließlich Savannen, Steppen, Buschland und Prärien mit großer biologischer Vielfalt, ist es überdies angebracht, dass Biokraftstoffe, die aus von solchen Flächen stammenden Rohstoffen hergestellt werden, nicht für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anreize in Frage kommen sollten. Die Kommission sollte geeignete Kriterien und geografische Gebiete festlegen, um im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und einschlägigen internationalen Standards zu definieren, was unter Grünland mit hoher biologischer Vielfalt zu verstehen ist.
(12)
Bei der Berechnung der Auswirkungen von Landnutzungsänderungen auf den Treibhauseffekt sollten wirtschaftliche Akteure auf die tatsächlichen Werte für den Kohlenstoffbestand zurückgreifen können, der mit der Bezugsflächennutzung und der Landnutzung nach der Umwandlung verbunden ist. Darüber hinaus sollten sie Standardwerte verwenden können. Die Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe für Klimaänderungen bietet für solche Standardwerte die geeignete Grundlage. Diese Arbeit liegt zurzeit in keiner Form vor, die unmittelbar von Unternehmen angewendet werden kann. Die Kommission sollte aus diesem Grund Leitlinien aufstellen, wobei sie Bezug auf diese Arbeit nimmt, die für die Zwecke dieser Richtlinie bei der Berechnung der Änderungen des Kohlenstoffbestands als Grundlage dienen soll, auch hinsichtlich bewaldeter Gebiete mit einem Überschirmungsgrad von 10-30 %, Savannen, Buschland und Prärien.
(13)
Es ist angemessen, dass die Kommission Methodologien entwickelt, um die Auswirkung der Entwässerung von Torfmoor auf die Treibhausgasemissionen zu bewerten.
(14)
Flächen sollten nicht zur Herstellung von Biokraftstoffen umgewandelt werden, wenn der resultierende Kohlenstoffbestandsverlust nicht innerhalb einer angesichts der Dringlichkeit von Klimaschutzmaßnahmen vertretbaren Zeitspanne durch Treibhausgaseinsparungen infolge der Herstellung von Biokraftstoffen ausgeglichen werden könnte. Dies würde den Wirtschaftsteilnehmern unnötig aufwendige Forschungsarbeiten ersparen und die Umwandlung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand vermeiden, die für die Gewinnung von Rohstoffen für Biokraftstoffe nicht in Frage kommen. Aus Verzeichnissen der weltweiten Kohlenstoffbestände ergibt sich, dass Feuchtgebiete und kontinuierlich bewaldete Gebiete mit einem Überschirmungsgrad von über 30 % in diese Kategorie aufgenommen werden sollten. Bewaldete Gebiete mit einem Überschirmungsgrad von 10-30 % sollten auch einbezogen werden, es sei denn, es wird der Nachweis erbracht, dass der Kohlenstoffbestand der Flächen niedrig genug ist, dass eine Flächenumwandlung in Übereinstimmung mit den gemäß dieser Richtlinie geltenden Bestimmungen zu rechtfertigen ist. Bei der Bezugnahme auf Feuchtgebiete sollte die Definition des am 2. Februar 1971 in Ramsar abgeschlossenen Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung zugrunde gelegt werden.
(15)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anreize werden weltweit einen Produktionsanstieg bei Biokraftstoffen begünstigen. Werden Biokraftstoffe aus in der Gemeinschaft produzierten Rohstoffen hergestellt, sollten sie auch die auf die Umwelt bezogenen Anforderungen für die Landwirtschaft, einschließlich der Anforderungen für den Schutz der Qualität von Grundwasser und Oberflächengewässern und die sozialen Anforderungen erfüllen.. Es bestehen jedoch Bedenken, dass bei der Produktion von Biokraftstoffen in bestimmten Drittländern ökologische oder soziale Mindeststandards möglicherweise nicht eingehalten werden. Daher sollten multilaterale und bilaterale Übereinkünfte sowie freiwillige internationale oder nationale Regelungen, die wesentlichen ökologischen und sozialen Erwägungen Rechnung tragen, gefördert werden, um weltweit eine nachhaltige Produktion von Biokraftstoffen und anderen flüssigen Biobrennstoffen zu fördern. Gibt es keine solchen Übereinkünfte oder Regelungen, so sollten die Mitgliedstaaten von den Wirtschaftsbeteiligten Auskünfte zu diesen Fragen verlangen.
(16)
Die Nachhaltigkeitskriterien werden nur wirksam sein, wenn sie zu einem veränderten Verhalten der Marktteilnehmer führen. Diese Änderungen werden nur erfolgen, wenn Biokraftstoffe, die die Kriterien erfüllen, gegenüber jenen, die die Kriterien nicht erfüllen, einen Preisaufschlag rechtfertigen. Nach der Massenbilanzmethode zur Überprüfung der Einhaltung der Kriterien gibt es eine konkrete Verbindung zwischen der Herstellung von Biokraftstoffen, die die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, und dem Verbrauch von Biokraftstoffen in der Gemeinschaft, wodurch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage geschaffen und ein Preisaufschlag gewährleistet wird, der höher ist als in Systemen ohne eine solche Verbindung. Zur Überprüfung der Einhaltung der Kriterien sollte daher das Massenbilanzverfahren verwendet werden, damit sichergestellt wird, dass Biokraftstoffe, die die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, zu einem höheren Preis verkauft werden können. Dies sollte die Integrität des Systems wahren und gleichzeitig vermeiden, dass der Industrie ein unvertretbarer Aufwand abverlangt wird. Andere Überprüfungsmethoden sollten jedoch geprüft werden.
(17)
Die Kommission sollte dem Millenniums-Bewertungsbericht für Ökosysteme gegebenenfalls in gebührendem Maße berücksichtigen, da der Bericht nützliche Daten für die Erhaltung zumindest der Flächen, die in kritischen Situationen grundlegende Schutzfunktionen von Ökosystemen — wie etwa Schutz von Wassereinzugsgebieten und Erosionsschutz — erfüllen, enthält.
(18)
Bei der Berechnung der durch die Herstellung und Verwendung von Kraft- und Brennstoffen verursachten Treibhausgasemissionen sollten Nebenerzeugnisse berücksichtigt werden. Für politische Analysen ist die Substitutionsmethode geeignet, für die Regulierung in Bezug auf einzelne Betreiber und einzelne Kraftstofflieferungen jedoch nicht. Für Regulierungszwecke eignet sich die Energieallokationsmethode am besten, da sie leicht anzuwenden und im Zeitablauf vorhersehbar ist, kontraproduktive Anreize auf ein Mindestmaß begrenzt und Ergebnisse hervorbringt, die in der Regel den Ergebnissen der Substitutionsmethode vergleichbar sind. Für politische Analysen sollte die Kommission in ihrer Berichterstattung auch die Ergebnisse der Substitutionsmethode heranziehen.
(19)
Um einem unverhältnismäßigen administrativen Aufwand vorzubeugen, sollte eine Liste von Standardwerten für verbreitete Biokraftstoff-Herstellungswege festgelegt werden; diese Liste sollte aktualisiert und erweitert werden, sobald weitere zuverlässige Daten vorliegen. Betreiber sollten immer die in dieser Liste angegebenen Treibhausgaseinsparwerte für Biokraftstoffe für sich in Anspruch nehmen können. Liegt der Standardwert für die Treibhausgaseinsparungen eines Herstellungswegs unter dem geforderten Treibhausgaseinsparungsmindestwert, sollte von Produzenten, die nachweisen wollen, dass sie diesen Mindestwert einhalten, verlangt werden, dass sie den Nachweis dafür erbringen, dass die aus ihrem Produktionsverfahren resultierenden Emissionen niedriger sind als diejenigen, von denen bei der Berechnung der Standardwerte ausgegangen wurde.
(20)
Die Daten, die für die Berechnung dieser Standardwerte verwendet werden, sollten aus unabhängigen, wissenschaftlich qualifizierten Quellen stammen und gegebenenfalls aktualisiert werden, wenn die Arbeit dieser Quellen voranschreitet. Die Kommission sollte diesen Quellen nahelegen, dass sie bei ihren Aktualisierungen auf Folgendes eingehen: Emissionen aus dem Anbau, Auswirkungen regionaler und klimatischer Bedingungen, Auswirkungen des Anbaus nach nachhaltigen landwirtschaftlichen Methoden und Methoden des ökologischen Landbaus und wissenschaftliche Beiträge von Produzenten in der Gemeinschaft und in Drittländern und der Zivilgesellschaft.
(21)
Um zu vermeiden, dass der Anbau von Rohstoffen für Biokraftstoffe auf Flächen gefördert wird, auf denen hohe Treibhausgasemissionen die Folge wären, sollte die Verwendung von Standardwerten für den Anbau auf Gebiete begrenzt werden, wo eine solche Wirkung zuverlässig ausgeschlossen werden kann. Um einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, ist es für die Mitgliedstaaten jedoch angemessen, nationale oder regionale Durchschnittswerte für die Emissionen aus dem Anbau, einschließlich Emissionen aus dem Düngereinsatz, festlegen.
(22)
Weltweit wächst die Nachfrage nach landwirtschaftlichen Rohstoffen. Ein Teil dieses wachsenden Bedarfs wird dadurch gedeckt werden, dass die landwirtschaftlichen Flächen erweitert werden. Eine Möglichkeit zur Erweiterung der für den Anbau verfügbaren Flächen besteht in der Sanierung von Flächen, die stark degradiert oder verschmutzt sind und daher in ihrem derzeitigen Zustand nicht für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden können. Die Nachhaltigkeitsregelung sollte die Nutzung sanierter degradierter Flächen fördern, da die Förderung von Biokraftstoffen und anderen flüssigen Biobrennstoffen zum Anstieg der Nachfrage nach landwirtschaftlichen Rohstoffen beitragen wird. Selbst wenn Biokraftstoffe aus Rohstoffen hergestellt werden, die von bereits landwirtschaftlich genutzten Flächen stammen, könnte die erhöhte Nachfrage nach pflanzlichen Erzeugnissen aufgrund der Förderung von Biokraftstoffen zu einem Nettoanstieg der Anbauflächen führen. Davon könnten Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand betroffen sein; in diesem Falle käme es zu schädlichen Kohlenstoffbestandsverlusten. Um dieses Risiko zu verringern, ist es angemessen, in anderen Ländern, in denen Biokraftstoff verbraucht wird, Begleitmaßnahmen einzuführen, durch die Anreize für größere Produktivitätssteigerungen bei bereits ackerbaulich genutzten Flächen, für die Nutzung degradierter Flächen und für die Festlegung von Nachhaltigkeitsanforderungen geschaffen werden, die mit den Anforderungen vergleichbar sind, die in dieser Richtlinie für den Biokraftstoffverbrauch in der Gemeinschaft erfasst sind. Die Kommission sollte eine konkrete Methodologie entwickeln, um die Treibhausgasemissionen durch indirekte Landnutzungsänderungen zu begrenzen. Dabei sollte die Kommission auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Ergebnisse bewerten, unter anderem, insbesondere die Aufnahme eines Faktors für indirekte Landnutzungsänderungen in der Berechnung der Treibhausgasemissionen sowie die Notwendigkeit, Anreize für nachhaltige Biokraftstoffe, die die Auswirkungen der Landnutzungsänderungen begrenzen, zu geben und die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen im Hinblick auf indirekte Landnutzungsänderungen zu verbessern. Bei der Entwicklung dieser Methodologie sollte die Kommission unter anderem auf die Frage der potenziellen indirekten Landnutzungsänderungen eingehen, die auf Biokraftstoffe zurückzuführen sind, die aus zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material erzeugt werden.
(23)
Da die in den Artikeln 7b bis 7e der Richtlinie 98/70/EG vorgesehenen Maßnahmen durch die Harmonisierung der Nachhaltigkeitsbedingungen, die Biokraftstoffe und andere flüssige Biobrennstoffe für die Zielanrechnung gemäß dieser Richtlinie erfüllen müssen, auch das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes fördern und so im Einklang mit Artikel 7b Absatz 8 der genannten Richtlinie den Handel mit Biokraftstoffen und anderen flüssigen Biobrennstoffen, die diese Bedingungen erfüllen, zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern, stützen sich diese Maßnahmen auf Artikel 95 des Vertrags.
(24)
Der kontinuierliche technische Fortschritt im Bereich der Automobil- und Kraftstofftechnologie erfordert neben dem Bestreben nach optimalem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt regelmäßige Überprüfungen der Kraftstoffspezifikationen ausgehend von weiteren Studien und Analysen der Auswirkungen von Zusätzen und Biokraftstoffbestandteilen auf die Schadstoffemissionen. Daher sollte regelmäßig über die Möglichkeit, die Senkung der CO2-Emissionen aus Kraftstoffen im Verkehrsbereich zu erleichtern, berichtet werden.
(25)
Die Verwendung von Detergenzien kann dazu beitragen, dass Verbrennungsmotoren sauber bleiben und damit die Schadstoffemissionen verringert werden. Bislang konnte keine befriedigende Lösung für die Prüfung von Kraftstoffproben auf ihre Detergenzeigenschaften gefunden werden. Daher ist es Aufgabe der Kraftstoff- und Kraftfahrzeuganbieter, ihre Kunden über den Nutzen von Detergenzien und ihre Verwendung zu informieren. Die Kommission sollte trotzdem überprüfen, ob weitere Entwicklungen eine bessere Lösung für die optimale Verwendung und Nutzung von Detergenzien ermöglichen.
(26)
Die Vorschriften über die Beimischung von Ethanol in Ottokraftstoffen sollten anhand der Erfahrungen mit der Anwendung der Richtlinie 98/70/EG überprüft werden. Dabei sollten insbesondere die Vorschriften über Grenzwerte für den Dampfdruck und mögliche Alternativen überprüft werden, mit denen sichergestellt werden soll, dass Ethanolgemische die zulässigen Dampfdruckgrenzwerte nicht überschreiten.
(27)
Durch die Beimischung von Ethanol in Ottokraftstoffen steigt der Dampfdruck des Gemisches. Außerdem sollte der Dampfdruck von Ottokraftstoff überwacht werden, um die Luftschadstoffemissionen zu begrenzen.
(28)
Die Beimischung von Ethanol zu Ottokraftstoffen führt zu einer nicht linearen Änderung des Dampfdrucks des entstandenen Kraftstoffgemisches. Es ist sinnvoll, nach einer entsprechenden Prüfung durch die Kommission eine Ausnahme für den maximal zulässigen Dampfdruck bei solchen Gemischen im Sommer zuzulassen. Die Möglichkeit einer Ausnahme sollte an die Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Luftqualität und Luftverschmutzung gebunden sein. Eine derartige Ausnahme sollte dem tatsächlichen Dampfdruckanstieg entsprechen, der bei der Zumischung eines bestimmten Anteils Ethanol zu Ottokraftstoff entsteht.
(29)
Um die Verwendung von Kraftstoffen mit niedrigen CO2-Emissionen zu fördern und gleichzeitig die Zielvorgaben für die Luftreinhaltung einzuhalten, sollten Erdölraffinerien Ottokraftstoffe mit niedrigem Dampfdruck möglichst in den erforderlichen Mengen bereitstellen. Da das zurzeit nicht der Fall ist, wird der zulässige Grenzwert für Dampfdrucke von Ethanolgemischen unter bestimmten Bedingungen heraufgesetzt, damit der Biokraftstoffmarkt ausgebaut werden kann.
(30)
Einige ältere Fahrzeuge sind für die Verwendung von Kraftstoff mit einem hohen Anteil an Biokraftstoff nicht freigegeben. Diese Fahrzeuge bewegen sich möglicherweise grenzüberschreitend in mehreren Mitgliedstaaten. Daher muss in einer Übergangszeit die stetige Versorgung mit für diese älteren Fahrzeuge geeigneten Kraftstoffen gesichert werden. Die Mitgliedstaaten sollten diese in Abstimmung mit den Beteiligten in angemessener Weise im gesamten Gebiet sicherstellen und dabei die Nachfrage nach dieser Art von Kraftstoff berücksichtigen. Die Kennzeichnung von Kraftstoff etwa als E5- oder E10-Kraftstoff sollte mit der entsprechenden, durch das Europäische Komitee für Normung (CEN) festgesetzten Norm im Einklang stehen.
(31)
Es erscheint sinnvoll, Anhang IV der Richtlinie 98/70/EG so anzupassen, dass das Inverkehrbringen von Dieselkraftstoffen mit höherem Biokraftstoffanteil ( „B7” ) als in der Norm EN 590:2004 ( „B5” ) vorgesehen, möglich wird. Diese Norm sollte entsprechend angepasst werden, und Grenzwerte für nicht im genannten Anhang enthaltene technische Parameter — wie Oxidationsstabilität, Flammpunkt, Koksrückstand, Aschegehalt, Wassergehalt, Gesamtverunreinigung, Korrosionswirkung auf Kupfer, Schmierfähigkeit, kinematische Viskosität, Trübungspunkt, CFPP-Punkt, Phosphorgehalt, Säureindex, Peroxyde, Säureindexvariation, Einspritzdüsenverschmutzung und Hinzufügung von Stabilisierungsadditiven — sollten festgelegt werden.
(32)
Um eine effiziente Vermarktung von Biokraftstoffen zu ermöglichen, wird das CEN aufgefordert, weiterhin zügig an der Erstellung einer Norm zu arbeiten, die die Beimischung höherer Anteile von Biokraftstoffkomponenten zu Dieseltreibstoff ermöglicht, und insbesondere eine Norm für „B10” zu entwickeln.
(33)
Eine Beschränkung des Gehalts an Fettsäuremethylester (FAME) in Dieselkraftstoff ist aus technischen Gründen erforderlich. Eine derartige Beschränkung ist für andere Biokraftstoffanteile, etwa für im Fischer-Tropsch-Verfahren aus Biomasse gewonnene reine dieselähnliche Kohlenwasserstoffe oder für hydriertes Pflanzenöl, jedoch nicht erforderlich.
(34)
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten geeignet Maßnahmen treffen, um das Inverkehrbringen von Ottokraftstoffen mit einem Schwefelgehalt von 10 ppm bereits vor dem 1. Januar 2011 auf den Weg zu bringen.
(35)
Die Verwendung besonderer metallischer Zusätze, vor allem die Verwendung von Methylcyclopentadienyl-Mangan-Tricarbonyl (MMT) könnte die menschliche Gesundheit gefährden und könnte Kraftfahrzeugmotoren und Geräte zur Emissionskontrolle schädigen. Viele Automobilhersteller raten von der Verwendung von Kraftstoffen ab, die mit metallischen Zusätzen versetzt sind, und die Verwendung derartiger Kraftstoffe kann ein Erlöschen der Herstellergarantie für diese Fahrzeuge nach sich ziehen. Daher ist es zweckmäßig, die Auswirkungen der Verwendung des MMT unter Anhörung aller Beteiligten stetig zu überprüfen. Bis auf weiteres ist es notwendig, Maßnahmen zu treffen, um mögliche Schäden zu beschränken. Daher sollte für die Verwendung von MMT in Kraftstoffen eine Obergrenze festgesetzt werden, die auf dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft beruht. Dieser Grenzwert sollte nur angehoben werden, wenn der Nachweis dafür erbracht werden kann, dass die Verwendung höherer Beimischungsanteile keine nachteiligen Auswirkungen nach sich zieht. Um zu verhindern, dass Verbraucher unwissentlich die Herstellergarantien auf ihre Fahrzeuge aufs Spiel setzen, ist es erforderlich, die Kennzeichnung von Kraftstoffsorten mit metallischen Zusätzen vorzuschreiben.
(36)
Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung(8) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.
(37)
Die zur Durchführung der Richtlinie 98/70/EG erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(9) erlassen werden.
(38)
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die für Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf den Mechanismus für die Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen erforderlichen Kriterien aufzustellen, die für die Bewertung der Übereinstimmung von Biokraftstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien erforderlichen methodischen Grundsätze und Werte zu ändern, die Kriterien und geografische Gebiete für Grünland mit großer biologischer Vielfalt festzulegen, den Grenzwert für den MMT-Gehalt in Kraftstoffen zu überprüfen und die Methode für die Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen, die erlaubten Analysemethoden in Bezug auf die Kraftstoffspezifikationen und die Erhöhung des Dampfdrucks, die für Ottokraftstoff, der Bioethanol enthält, zugelassen ist, dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechend anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Anpassung der methodischen Grundsätze und Werte bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(39)
Die Richtlinie 98/70/EG sieht Kraftstoffspezifikationen vor, die zum Teil überholt sind. Außerdem enthält sie einige Abweichungen, die außer Kraft getreten sind. Aus Gründen der Eindeutigkeit sollten diese Vorschriften gestrichen werden.
(40)
Die Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe(10) behandelt einige Aspekte der Verwendung von Kraftstoffen in der Binnenschifffahrt. Die Bestimmungen der genannten Richtlinie müssen klar von denen der Richtlinie 98/70/EG abgegrenzt werden. Beide Richtlinien setzen Grenzwerte für den zulässigen Schwefelhöchstgehalt in von Binnenschiffen gebrauchten Gasölen fest. Im Sinne der Eindeutigkeit und rechtlichen Sicherheit ist es zweckmäßig, diese Richtlinien anzupassen, so dass nur eine diesen Grenzwert enthält.
(41)
Für Binnenschiffe sind neue, sauberere Motorentechnologien entwickelt worden. Diese Motoren können nur mit Kraftstoffen mit sehr niedrigem Schwefelgehalt betrieben werden. Der Schwefelgehalt von Kraftstoffen für Binnenschiffe sollte so schnell wie möglich verringert werden.
(42)
Die Richtlinien 98/70/EG und 1999/32/EG sind daher entsprechend zu ändern.
(43)
Die Richtlinie 93/12/EWG des Rates vom 23. März 1993 über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Brennstoffe(11) ist im Lauf der Zeit erheblich geändert worden und enthält letztlich keine wesentlichen Elemente mehr. Sie ist daher aufzuheben.
(44)
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich einen Binnenmarkt für Kraftstoffe für den Straßenverkehr sowie für mobile Maschinen und Geräte und die Einhaltung eines Mindestmaßes an Umweltschutz bei der Verwendung dieser Kraftstoffe sicherzustellen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 44 vom 16.2.2008, S. 53.

(2)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17.12.2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6.4.2009.

(3)

ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.

(4)

ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(5)

ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 43.

(6)

ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1.

(7)

Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.

(8)

ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(9)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(10)

ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13.

(11)

ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 81.

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