Artikel 1 RL 2009/31/EG

Gegenstand und Zweck

(1) Mit dieser Richtlinie wird ein rechtlicher Rahmen für die umweltverträgliche geologische Speicherung von Kohlendioxid (CO2) geschaffen, um zur Bekämpfung des Klimawandels beizutragen.

(2) Zweck der umweltverträglichen geologischen Speicherung von CO2 ist die dauerhafte Rückhaltung von CO2 in einer Weise, durch die negative Auswirkungen und Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit vermieden oder, wenn dies nicht möglich ist, so weit wie möglich beseitigt werden.

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