Artikel 24 RL 2009/31/EG
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Im Falle des grenzüberschreitenden Transports von CO2, grenzübergreifender Speicherstätten oder grenzübergreifender Speicherkomplexe kommen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten dieser Richtlinie und anderen einschlägigen Rechtsakten der Gemeinschaft gemeinsam nach.
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