Artikel 24 RL 2009/31/EG

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Im Falle des grenzüberschreitenden Transports von CO2, grenzübergreifender Speicherstätten oder grenzübergreifender Speicherkomplexe kommen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten dieser Richtlinie und anderen einschlägigen Rechtsakten der Gemeinschaft gemeinsam nach.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.