Artikel 29 RL 2009/31/EG

Änderung der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 29a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Diese Anpassungen dürfen nicht dazu führen, dass das durch die Kriterien in Anhang I vorgesehene Sicherheitsniveau sinkt oder die Grundsätze für die Überwachung nach Anhang II aufgeweicht werden.

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