Artikel 3 RL 2009/31/EG

Begriffbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
geologische Speicherung von CO2: die Injektion und damit einhergehende Speicherung von CO2-Strömen in unterirdischen geologischen Formationen;
2.
„Wassersäule” : die vertikal kontinuierliche Wassermasse eines Wasserkörpers von der Oberfläche bis zu den Bodensedimenten;
3.
„Speicherstätte” : ein begrenzter Volumenbereich innerhalb einer geologischen Formation, der für die geologische Speicherung von CO2 genutzt wird, mit den dazugehörigen Übertageeinrichtungen und Injektionsanlagen;
4.
„geologische Formation” : eine lithostratigrafische Untergliederung, innerhalb deren einzelne Gesteinsbänke unterschieden und kartiert werden können;
5.
„Leckage” : der Austritt von CO2 aus dem Speicherkomplex;
6.
„Speicherkomplex” : die Speicherstätte und die umliegenden geologischen Gegebenheiten, die die allgemeine Speicherintegrität und die Speichersicherheit beeinflussen können (d. h. sekundäre Rückhalteformationen);
7.
„hydraulische Einheit” : ein hydraulisch verbundener Porenraum, in dem die Druckausbreitung mit technischen Mitteln gemessen werden kann und der durch Flussbarrieren wie Verwerfungen, Salzdome und lithologische Grenzen oder durch das Aufbrechen oder Zutagetreten der Formation begrenzt ist;
8.
„Exploration” : Beurteilung potenzieller Speicherkomplexe zum Zwecke der geologischen Speicherung von CO2 durch Eingriffe in den Untergrund wie Bohrungen, mit denen geologische Daten über die Schichtung in dem potenziellen Speicherkomplex erhoben werden sollen und gegebenenfalls die Durchführung von Injektionstests zur Charakterisierung der Speicherstätte;
9.
„Explorationsgenehmigung” : eine von der zuständigen Behörde gemäß dieser Richtlinie erlassene schriftliche, begründete Entscheidung mit der die Exploration genehmigt wird und in der die Bedingungen für ihre Durchführung festgelegt werden;
10.
„Betreiber” : jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die die Speicherstätte betreibt oder kontrolliert oder der nach nationalem Recht die maßgebliche wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Speicherstätte übertragen wurde.
11.
„Speichergenehmigung” : eine oder mehrere von der zuständigen Behörde gemäß dieser Richtlinie erlassene schriftliche, begründete Entscheidungen, mit denen die geologische Speicherung von CO2 in einer Speicherstätte durch den Betreiber genehmigt wird und in denen die Bedingungen für ihre Durchführung festgelegt werden;
12.
„wesentliche Änderung” : eine in der Speichergenehmigung nicht vorgesehene Änderung, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit haben kann;
13.
CO2-Strom: ein Stofffluss, der sich aus den Verfahren der CO2-Abscheidung ergibt;
14.
„Abfall” : alle Stoffe, die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/12/EG als Abfall definiert sind;
15.
CO2-Fahne: das Ausdehnungsvolumen des CO2 in der geologischen Formation;
16.
„Migration” : die Bewegung von CO2 innerhalb des Speicherkomplexes;
17.
„erhebliche Unregelmäßigkeit” : jede Unregelmäßigkeit bei den Injektions- oder Speichervorgängen oder bei dem Zustand des Speicherkomplexes als solchen, die mit einem Leckagerisiko oder einem Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit behaftet ist;
18.
„erhebliches Risiko” : die Kombination der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und eines Schadensausmaßes, die nicht unbeachtet bleiben kann, ohne den Zweck dieser Richtlinie für die betreffende Speicherstätte in Frage zu stellen;
19.
„Abhilfemaßnahmen” : jede Maßnahme, mit der erhebliche Unregelmäßigkeiten korrigiert oder Leckagen behoben werden, um den Austritt von CO2 aus dem Speicherkomplex zu verhindern oder zu unterbinden;
20.
„Schließung” einer Speicherstätte: endgültige Einstellung der CO2-Injektion in diese Speicherstätte;
21.
„Nachsorgephase” : der Zeitraum nach der Schließung eines Speicherkomplexes, einschließlich des Zeitraums nach der Übertragung der Verantwortung auf die zuständige Behörde;
22.
„Transportnetz” : das Pipelinenetz, einschließlich der dazugehörigen Verdichterstationen, für den Transport von CO2 zur Speicherstätte.

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