Artikel 31 RL 2009/31/EG
Änderung der Richtlinie 85/337/EWG
Die Richtlinie 85/337/EWG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Anhang I wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 16 erhält folgende Fassung:
- 16.
-
Pipelines mit einem Durchmesser von mehr als 800 mm und einer Länge von mehr als 40 km
- —
-
für den Transport von Gas, Öl, Chemikalien und
- —
-
für den Transport von Kohlendioxidströmen für die Zwecke der geologischen Speicherung einschließlich der zugehörigen Verdichterstationen.
- b)
-
Folgende Nummern werden angefügt:
- 23.
- Speicherstätten gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid(*).
- 24.
- Anlagen für die Abscheidung von CO2-Strömen zum Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG aus unter diesen Anhang fallenden Anlagen oder mit einer jährlichen CO2-Abscheidung von insgesamt mindestens 1,5 Megatonnen.
- 2.
-
Anhang II wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Nummer 3 wird folgender Buchstabe angefügt:
- j)
- Anlagen für die Abscheidung von CO2-Strömen zum Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG aus nicht unter Anhang I dieser Richtlinie fallenden Anlagen.
- b)
-
Nummer 10 Buchstabe i erhält folgende Fassung:
- i)
- Öl- und Gaspipelines sowie Pipelines für den Transport von CO2Strömen für die Zwecke der geologischen Speicherung (nicht durch Anhang I erfasste Projekte).
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.
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