Artikel 31 RL 2009/31/EG

Änderung der Richtlinie 85/337/EWG

Die Richtlinie 85/337/EWG wird wie folgt geändert:

1.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 16 erhält folgende Fassung:

16.
Pipelines mit einem Durchmesser von mehr als 800 mm und einer Länge von mehr als 40 km

für den Transport von Gas, Öl, Chemikalien und

für den Transport von Kohlendioxidströmen für die Zwecke der geologischen Speicherung einschließlich der zugehörigen Verdichterstationen.

b)
Folgende Nummern werden angefügt:

23.
Speicherstätten gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid(*).
24.
Anlagen für die Abscheidung von CO2-Strömen zum Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG aus unter diesen Anhang fallenden Anlagen oder mit einer jährlichen CO2-Abscheidung von insgesamt mindestens 1,5 Megatonnen.

2.
Anhang II wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

j)
Anlagen für die Abscheidung von CO2-Strömen zum Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG aus nicht unter Anhang I dieser Richtlinie fallenden Anlagen.

b)
Nummer 10 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

i)
Öl- und Gaspipelines sowie Pipelines für den Transport von CO2Strömen für die Zwecke der geologischen Speicherung (nicht durch Anhang I erfasste Projekte).

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.

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