Artikel 33 RL 2009/31/EG

Änderung der Richtlinie 2001/80/EG

In die Richtlinie 2001/80/EG wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 9a

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Betreiber aller Feuerungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 Megawatt oder mehr, für die die erste Errichtungsgenehmigung oder — in Ermangelung eines solchen Verfahrens — die erste Betriebsgenehmigung nach Inkrafttreten der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid erteilt wurde, die Einhaltung der folgenden Bedingungen geprüft haben:

Verfügbarkeit geeigneter Speicherstätten;

technische und wirtschaftliche Machbarkeit der Transportanlagen;

technische und wirtschaftliche Machbarkeit einer Nachrüstung für die CO2-Abscheidung.

(2) Sind die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass auf dem Betriebsgelände genügend Platz für die Anlagen zur Abscheidung und Kompression von CO2 freigehalten wird. Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Bewertung und anderer verfügbarer Informationen, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, entscheidet die zuständige Behörde, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

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