Artikel 7 RL 2009/31/EG

Anträge auf Speichergenehmigungen

Der an die zuständige Behörde gerichtete Antrag auf eine Speichergenehmigung enthält mindestens folgende Angaben:

1.
den Namen und die Anschrift des potenziellen Betreibers;
2.
den Nachweis der technischen Kompetenz des potenziellen Betreibers;
3.
die Charakterisierung der Speicherstätte und des Speicherkomplexes und eine Bewertung der voraussichtlichen Sicherheit der Speicherung gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4;
4.
die Gesamtmenge an CO2, die injiziert und gespeichert werden soll, sowie die voraussichtlichen Quellen und Transportmethoden, die Zusammensetzung der CO2-Ströme und die Injektionsraten und -drücke sowie den Standort der Injektionsanlagen;
5.
eine Beschreibung der Maßnahmen zur Verhütung erheblicher Unregelmäßigkeiten;
6.
einen Vorschlag für einen Überwachungsplan gemäß Artikel 13 Absatz 2;
7.
einen Vorschlag für einen Abhilfemaßnahmenplan gemäß Artikel 16 Absatz 2;
8.
einen Vorschlag für einen vorläufigen Nachsorgeplan gemäß Artikel 17 Absatz 3;
9.
die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 85/337/EWG übermittelten Angaben;
10.
den Nachweis, dass die nach Artikel 19 erforderliche finanzielle Sicherheit oder eine gleichwertige Vorkehrung bereits gültig und wirksam ist, bevor mit der Injektion begonnen wird.

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