ANHANG I RL 2009/32/EG

EXTRAKTIONSLÖSUNGSMITTEL, DIE BEI DER BEARBEITUNG VON ROHSTOFFEN, LEBENSMITTELN, LEBENSMITTELBESTANDTEILEN ODER LEBENSMITTELZUTATEN VERWENDET WERDEN DÜRFEN

TEIL I

Bezeichnung:

    Propan

    Butan

    Ethylacetat

    Ethanol

    Kohlendioxid

    Aceton(1)

    Distickstoffmonoxid

TEIL II

Bezeichnung

Verwendungsbedingungen

(zusammenfassende Extraktionsbeschreibung)

Rückstandshöchstwerte in extrahierten Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten
Hexan(2) Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter
Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält
30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werden
Herstellung von entfetteten Getreidekeimen 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen
2-Methyloxolan Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter
Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält
30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werden
Herstellung von entfetteten Getreidekeimen 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen
Methylacetat Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee 20 mg/kg im Kaffee oder Tee
Herstellung von Zucker aus Melasse 1 mg/kg im Zucker
Ethylmethylketon(3) Fraktionierung von Fetten und Ölen 5 mg/kg im Fett oder Öl
Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee 20 mg/kg im Kaffee oder Tee
Dichlormethan Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee 2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg im Tee
Methanol Für alle Verwendungsbedingungen 10 mg/kg
Propan-2-ol Für alle Verwendungsbedingungen 10 mg/kg
Dimethylether Herstellung von entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine(4) 0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine
Herstellung von Kollagen(5) und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine 3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine

TEIL III

Bezeichnung Höchstgehalte an Rückständen im Lebensmittel aufgrund der Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung der Aromen aus natürlichen Aromaträgern
Diethylether 2 mg/kg
Hexan(6) 1 mg/kg
2-Methyloxolan 1 mg/kg
Cyclohexan 1 mg/kg
Methylacetat 1 mg/kg
Butan-1-ol 1 mg/kg
Butan-2-ol 1 mg/kg
Ethylmethylketon(6) 1 mg/kg
Dichlormethan 0,02 mg/kg
Propan-1-ol 1 mg/kg
1,1,1,2-Tetrafluorethan 0,02 mg/kg
Methanol 1,5 mg/kg
Propan-2-ol 1 mg/kg

TEIL IV

2-Methyloxolan
CAS-Nummer 96-47-9
Gehalt mindestens 99,9 % in der Trockenmasse
Reinheit
Furan Höchstens 50 mg/kg (in der Trockenmasse)
2-Methylfuran Höchstens 500 mg/kg (in der Trockenmasse)
Ethanol Höchstens 450 mg/kg (in der Trockenmasse)

Fußnote(n):

(1)

Aceton darf nicht bei der Raffinierung von Oliventresteröl verwendet werden.

(2)

Hexan ist ein Handelserzeugnis, das in der Hauptsache aus azyklischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht, die zwischen 64 °C und 70 °C destillieren. Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist untersagt.

(3)

Die n-Hexan-Menge in diesem Lösungsmittel darf 50 mg/kg nicht überschreiten. Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist untersagt.

(4)

Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bedeutet „Gelatine” ein natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nichtgelierend, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen aus Knochen, Häuten und Fellen, Sehnen und Bändern von Tieren gewonnen wird.

(5)

„Kollagen” bedeutet ein Erzeugnis auf Eiweißbasis aus tierischen Knochen, Häuten, Fellen und Sehnen, das gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt worden ist.

(6)

Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist untersagt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.