ANHANG I RL 2009/32/EG
EXTRAKTIONSLÖSUNGSMITTEL, DIE BEI DER BEARBEITUNG VON ROHSTOFFEN, LEBENSMITTELN, LEBENSMITTELBESTANDTEILEN ODER LEBENSMITTELZUTATEN VERWENDET WERDEN DÜRFEN
TEIL I
Bezeichnung:Propan
Butan
Ethylacetat
Ethanol
Kohlendioxid
Aceton(1)
Distickstoffmonoxid
TEIL II
Bezeichnung | Verwendungsbedingungen (zusammenfassende Extraktionsbeschreibung) | Rückstandshöchstwerte in extrahierten Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten |
---|---|---|
Hexan(2) | Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter | 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter |
Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl | 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält | |
30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werden | ||
Herstellung von entfetteten Getreidekeimen | 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen | |
2-Methyloxolan | Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter | 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter |
Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl | 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält | |
30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werden | ||
Herstellung von entfetteten Getreidekeimen | 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen | |
Methylacetat | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg im Kaffee oder Tee |
Herstellung von Zucker aus Melasse | 1 mg/kg im Zucker | |
Ethylmethylketon(3) | Fraktionierung von Fetten und Ölen | 5 mg/kg im Fett oder Öl |
Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg im Kaffee oder Tee | |
Dichlormethan | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg im Tee |
Methanol | Für alle Verwendungsbedingungen | 10 mg/kg |
Propan-2-ol | Für alle Verwendungsbedingungen | 10 mg/kg |
Dimethylether | Herstellung von entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine(4) | 0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine |
Herstellung von Kollagen(5) und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine | 3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine |
TEIL III
Bezeichnung | Höchstgehalte an Rückständen im Lebensmittel aufgrund der Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung der Aromen aus natürlichen Aromaträgern |
---|---|
Diethylether | 2 mg/kg |
Hexan(6) | 1 mg/kg |
2-Methyloxolan | 1 mg/kg |
Cyclohexan | 1 mg/kg |
Methylacetat | 1 mg/kg |
Butan-1-ol | 1 mg/kg |
Butan-2-ol | 1 mg/kg |
Ethylmethylketon(6) | 1 mg/kg |
Dichlormethan | 0,02 mg/kg |
Propan-1-ol | 1 mg/kg |
1,1,1,2-Tetrafluorethan | 0,02 mg/kg |
Methanol | 1,5 mg/kg |
Propan-2-ol | 1 mg/kg |
TEIL IV
2-Methyloxolan | |
CAS-Nummer | 96-47-9 |
Gehalt | mindestens 99,9 % in der Trockenmasse |
Reinheit | |
Furan | Höchstens 50 mg/kg (in der Trockenmasse) |
2-Methylfuran | Höchstens 500 mg/kg (in der Trockenmasse) |
Ethanol | Höchstens 450 mg/kg (in der Trockenmasse) |
Fußnote(n):
- (1)
Aceton darf nicht bei der Raffinierung von Oliventresteröl verwendet werden.
- (2)
Hexan ist ein Handelserzeugnis, das in der Hauptsache aus azyklischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht, die zwischen 64 °C und 70 °C destillieren. Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist untersagt.
- (3)
Die n-Hexan-Menge in diesem Lösungsmittel darf 50 mg/kg nicht überschreiten. Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist untersagt.
- (4)
Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bedeutet „Gelatine” ein natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nichtgelierend, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen aus Knochen, Häuten und Fellen, Sehnen und Bändern von Tieren gewonnen wird.
- (5)
„Kollagen” bedeutet ein Erzeugnis auf Eiweißbasis aus tierischen Knochen, Häuten, Fellen und Sehnen, das gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt worden ist.
- (6)
Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist untersagt.
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