Artikel 7 RL 2009/33/EG
Anpassungen an den technischen Fortschritt
Die Kommission passt die im Anhang genannten Daten für die Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Betriebskosten der Straßenfahrzeuge an die Inflation und den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.