Artikel 16 RL 2009/34/EG
Die Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge I und II dieser Richtlinie und der Anhänge der Einzelrichtlinien im Sinne des Artikels 1 an den technischen Fortschritt erforderlich sind, werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien, werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Dieses Verfahren gilt jedoch weder für das Kapitel über die angelsächsischen Einheiten im Anhang der Richtlinie über die Einheiten im Messwesen noch für die Anhänge betreffend die Reihen von Nennfüllmengen für vorverpackte Erzeugnisse der Richtlinien über Fertigpackungen.
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