Artikel 6 RL 2009/34/EG

Ist für eine Geräteart, die den Bestimmungen einer Einzelrichtlinie entspricht, eine EG-Bauartzulassung nicht erforderlich, so können diese Geräte vom Hersteller unter dessen Verantwortung mit dem Sonderzeichen gemäß Anhang I Nummer 3.3 versehen werden.

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