Artikel 10a RL 2009/42/EG

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 29. Dezember 2010 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie nach Artikel 10b.

(2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 10b und 10c genannten Bedingungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.