Artikel 3 RL 2009/43/EG
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Verteidigungsgut” jedes im Anhang aufgeführte Gut;
- 2.
- „Verbringung” die Lieferung oder Beförderung eines Verteidigungsgutes von einem Lieferanten an einen bzw. zu einem Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat;
- 3.
- „Lieferant” die juristische oder natürliche Person mit Niederlassung in der Gemeinschaft, die aus rechtlicher Sicht für eine Verbringung verantwortlich ist;
- 4.
- „Empfänger” die juristische oder natürliche Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die aus rechtlicher Sicht dafür verantwortlich ist, das Verteidigungsgut in Empfang zu nehmen;
- 5.
- „Genehmigung” die einem Lieferanten von einer nationalen Behörde eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis zur Lieferung von Verteidigungsgütern an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat;
- 6.
- „Ausfuhrgenehmigung” eine Erlaubnis zur Lieferung von Verteidigungsgütern an eine juristische oder natürliche Person in einem Drittstaat;
- 7.
- „Durchfuhr” die Beförderung von Verteidigungsgütern durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, bei denen es sich nicht um den Ursprungs- und den Bestimmungsmitgliedstaat handelt.
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