Artikel 3 RL 2009/43/EG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„Verteidigungsgut” jedes im Anhang aufgeführte Gut;
2.
„Verbringung” die Lieferung oder Beförderung eines Verteidigungsgutes von einem Lieferanten an einen bzw. zu einem Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat;
3.
„Lieferant” die juristische oder natürliche Person mit Niederlassung in der Gemeinschaft, die aus rechtlicher Sicht für eine Verbringung verantwortlich ist;
4.
„Empfänger” die juristische oder natürliche Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die aus rechtlicher Sicht dafür verantwortlich ist, das Verteidigungsgut in Empfang zu nehmen;
5.
„Genehmigung” die einem Lieferanten von einer nationalen Behörde eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis zur Lieferung von Verteidigungsgütern an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat;
6.
„Ausfuhrgenehmigung” eine Erlaubnis zur Lieferung von Verteidigungsgütern an eine juristische oder natürliche Person in einem Drittstaat;
7.
„Durchfuhr” die Beförderung von Verteidigungsgütern durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, bei denen es sich nicht um den Ursprungs- und den Bestimmungsmitgliedstaat handelt.

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