Artikel 5 RL 2009/43/EG

Allgemeingenehmigungen

(1) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen Allgemeingenehmigungen, mit denen Lieferanten mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, die die entsprechenden Bedingungen erfüllen, direkt die Erlaubnis erteilt wird, einer Kategorie oder mehreren Kategorien von Empfängern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, Verteidigungsgüter zu liefern, die in der Genehmigung festzulegen sind.

(2) Unbeschadet von Artikel 4 Absatz 2 werden Allgemeingenehmigungen zumindest dann veröffentlicht, wenn

a)
der Empfänger den Streitkräften eines Mitgliedstaats angehört oder als Auftraggeber im Bereich der Verteidigung handelt, der einen Erwerb für die ausschließliche Verwendung durch die Streitkräfte eines Mitgliedstaats tätigt,
b)
der Empfänger ein Unternehmen ist, das gemäß Artikel 9 zertifiziert wurde,
c)
die Güter zum Zwecke von Vorführungen, Gutachten und Ausstellungen verbracht werden,
d)
die Güter zwecks Wartung und Reparatur verbracht werden und es sich bei dem Empfänger um den ursprünglichen Lieferanten der Verteidigungsgüter handelt.

(3) Mitgliedstaaten, die an einem Programm zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten betreffend die Entwicklung, Herstellung und Verwendung eines Verteidigungsgutes oder mehrerer Verteidigungsgüter teilnehmen, können für Verbringungen zugunsten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten Allgemeingenehmigungen veröffentlichen, wenn die Verbringungen zur Durchführung dieses Programms nötig sind.

(4) Die Mitgliedstaaten können vor der ersten Verwendung einer Allgemeingenehmigung die Bedingungen für die Registrierung unbeschadet sonstiger Vorschriften dieser Richtlinie festlegen.

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