Artikel 9 RL 2009/43/EG
Zertifizierung
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Zertifizierung von in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Empfängern von Verteidigungsgütern im Rahmen von Genehmigungen zuständig sind, die von anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b veröffentlicht wurden.
(2) Durch die Zertifizierung wird insbesondere bescheinigt, dass das betreffende Empfängerunternehmen zuverlässig ist, insbesondere was seine Fähigkeit betrifft, die Ausfuhrbeschränkungen für Verteidigungsgüter einzuhalten, die es im Rahmen einer Genehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht. Die Zuverlässigkeit eines Empfängerunternehmens wird anhand der folgenden Kriterien bewertet:
- a)
- nachgewiesene Erfahrung im Bereich Verteidigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen durch das Unternehmen, etwaiger einschlägiger Gerichtsurteile, der Erlaubnis zur Herstellung oder Vermarktung von Verteidigungsgütern und der Beschäftigung erfahrener Führungskräfte;
- b)
- einschlägige industrielle Tätigkeit mit Bezug auf Verteidigungsgüter in der Gemeinschaft, insbesondere Fähigkeit zur System- bzw. Teilsystemintegration;
- c)
- Ernennung eines leitenden Mitarbeiters zum persönlich Verantwortlichen für Verbringungen und Ausfuhren;
- d)
- eine von dem unter Buchstabe c genannten leitenden Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Verpflichtungserklärung des Unternehmens, dass es alle notwendigen Vorkehrungen trifft, um sämtliche Bedingungen für die Endverwendung und Ausfuhr eines ihm gelieferten Verteidigungsgutes einzuhalten und durchzusetzen;
- e)
- eine von dem unter Buchstabe c genannten leitenden Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Verpflichtungserklärung des Unternehmens, dass es gegenüber den zuständigen Behörden bei Anfragen und Untersuchungen mit der nötigen Sorgfalt genaue Angaben über die Endverwender oder die Endverwendung aller Verteidigungsgüter macht, die es im Rahmen einer Genehmigung eines anderen Mitgliedstaats ausführt, verbringt oder erhält; und
- f)
- eine von dem unter Buchstabe c genannten leitenden Mitarbeiter gegengezeichnete Beschreibung des internen Programms zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren oder des Verbringungs- und Ausfuhrverwaltungssystems des Unternehmens. Diese Beschreibung enthält Angaben über die organisatorischen, personellen und technischen Mittel für die Verwaltung von Verbringungen und Ausfuhren, über die Verteilung der Zuständigkeiten im Unternehmen, die internen Prüfverfahren, die Maßnahmen zur Sensibilisierung und Schulung des Personals, die Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen und technischen Sicherheit, das Führen von Aufzeichnungen und die Rückverfolgbarkeit von Verbringungen und Ausfuhren.
(3) Das Zertifikat muss Folgendes enthalten:
- a)
- die zuständige Behörde, die das Zertifikat ausgestellt hat;
- b)
- Name und Anschrift des Empfängers;
- c)
- die Erklärung, dass der Empfänger die im Absatz 2 genannten Kriterien erfüllt; und
- d)
- das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Zertifikats.
Die unter Buchstabe d angeführte Gültigkeitsdauer des Zertifikats darf höchstens fünf Jahre betragen.
(4) Das Zertifikat kann zusätzlich Angaben enthalten
- a)
- zur Übermittlung von Informationen, die zur Überprüfung der Einhaltung der Kriterien gemäß Absatz 2 erforderlich sind;
- b)
- zur Aussetzung oder zum Entzug des Zertifikats.
(5) Die zuständigen Behörden überprüfen mindestens alle drei Jahre, ob der Empfänger die Kriterien gemäß Absatz 2 und die für das Zertifikat geltenden Bedingungen gemäß Absatz 4 erfüllt.
(6) Die Mitgliedstaaten erkennen die von anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie ausgestellten Zertifikate an.
(7) Stellt eine zuständige Behörde fest, dass ein im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässiger Inhaber eines Zertifikats die Kriterien gemäß Absatz 2 und die Bedingungen gemäß Absatz 4 nicht mehr erfüllt, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Dies kann die Rücknahme oder den Widerruf des Zertifikats einschließen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten von ihrer Entscheidung.
(8) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen und aktualisieren regelmäßig eine Liste der zertifizierten Empfänger und teilen dies der Kommission, dem Europäischen Parlament und den anderen Mitgliedstaaten mit.
Die Kommission macht auf ihrer Webseite ein Zentralregister der von den Mitgliedstaaten zertifizierten Empfänger öffentlich zugänglich.
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