ANHANG II RL 2009/45/EG

FORMBLATT FÜR DAS SICHERHEITSZEUGNIS FÜR FAHRGASTSCHIFFE

SICHERHEITSZEUGNIS FÜR FAHRGASTSCHIFFE

(Diesem Zeugnis ist ein Ausrüstungsverzeichnis beizufügen(1))
(Dienstsiegel) (Staat)
Ausgestellt nach den Bestimmungen der/des … (Bezeichnung der Vorschrift/en des Flaggenstaates) zur Bestätigung der Übereinstimmung des nachstehend genannten Schiffs mit der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe im Namen der Regierung von … (vollständiger Name des Flaggenstaates) durch … (vollständiger Name der zuständigen Behörde oder gemäß der Richtlinie 2009/15/EG anerkannten Organisation)
Einzelheiten zum Schiff
Name des Schiffes:
Heimathafen:
Unterscheidungssignal:
IMO-Nummer(2):
Länge:
Fahrgastzahl:
Bruttoraumzahl:
Tag, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand:
Tag der erstmaligen Besichtigung:
Seegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf (SOLAS-Regel IV/2): A1/A2/A3/A4(3)
Schiffsklasse entsprechend dem Seegebiet, das das Schiff laut Zeugnis befahren darf, mit folgenden Einschränkungen oder zusätzlichen Anforderungen(4): A/B/C/D(3)
(1)
Schiffe der Klasse A mit einem gültigen Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe gemäß dem SOLAS-Übereinkommen können von dieser Anforderung ausgenommen werden.
(2)
Gegebenenfalls IMO-Schiffsidentifikationsnummer gemäß Entschließung A.1078 (28).
(3)
Nichtzutreffendes streichen.
(4)
Bitte Einschränkungen in Bezug auf Route, Einsatzgebiet oder Einsatzzeit oder durch besondere örtliche Umstände bedingte zusätzliche Anforderungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/45/EG angeben.
Erstmalige(1)/Regelmäßige(1) Besichtigung
Hiermit wird bescheinigt,
1.
dass das Schiff in Übereinstimmung mit Artikel 12 der Richtlinie 2009/45/EG besichtigt worden ist,
2.
dass die Besichtigung ergeben hat, dass das Schiff den Anforderungen der Richtlinie 2009/45/EG voll entspricht, und
3.
dass das Schiff in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2009/45/EG von folgenden Anforderungen der Richtlinie befreit ist und/oder genehmigten gleichwertigen Anforderungen entspricht:
… … Bedingungen, unter denen die Befreiung und/oder die Anwendung gleichwertiger Anforderungen gewährt werden: … … …;
4.
dass das Schiff den Vorschriften in Kapitel II-1 Teil G entspricht und … als Brennstoff verwendet/Nicht zutreffend1;
5.
dass folgende Schottenladelinien festgelegt worden sind:

Festgelegte Schottenladelinien, die an der Außenhaut mittschiffs angebracht sind (SOLAS-Regel II-1/18)(2) Freibord (Millimeter) Bemerkungen in Bezug auf alternative Betriebsbedingungen
P.1
P.2
P.3

Dieses Zeugnis ist im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2009/45/EG bis zum … gültig. (Datum der nächsten regelmäßigen Besichtigung) Ort … Datum … … (Unterschrift und/oder Siegel der ausstellenden Behörde) Bei Unterzeichnung ist folgender Absatz hinzuzufügen: Der Unterzeichnete erklärt, von dem genannten Flaggenstaat ordnungsgemäß zur Ausstellung dieses Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe ermächtigt zu sein. … (Unterschrift)
(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Bei im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 1 Kapitel II-1 Teil B-2 gebauten Schiffen sind die Bezeichnungen der Schottenladelinien „C1, C2 und C3” zu verwenden (Regel II-1/B/11). Die arabischen Zahlen, die dem Buchstaben „C” nachgestellt sind, können durch römische Zahlen oder Buchstaben ersetzt werden, falls die Verwaltung des Flaggenstaats dies zur Unterscheidung von den internationalen Bezeichnungen der Schottenladelinien für erforderlich hält.
Vermerk über die Verlängerung der Gültigkeit des Zeugnisses um einen Monat im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2

Dieses Zeugnis ist im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

bis zum … als gültig anzuerkennen.

Ort … Datum …

(Unterschrift und/oder Siegel der ausstellenden Behörde)

AUSRÜSTUNGSVERZEICHNIS ZUM SICHERHEITSZEUGNIS FÜR FAHRGASTSCHIFFE

Dieses Verzeichnis wird dauerhaft am Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe angebracht

AUSRÜSTUNGSVERZEICHNIS ZUR EINHALTUNG DER BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 2009/45/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

1.
Einzelheiten zum Schiff

Name des Schiffes:
Unterscheidungssignal:
Anzahl der Fahrgäste, für die das Schiff zugelassen ist:
Mindestanzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen:

2.
Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln

1 Gesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind
Rettungsboote und Bereitschaftsboote Backbordseite Steuerbordseite
2 Gesamtzahl der Rettungsboote
2.1 Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können
2.2 Gesamtzahl der Rettungsboote LSA-Code Abschnitt 4.5
2.3 Gesamtzahl der Rettungsboote LSA-Code Abschnitt 4.6
2.4 Gesamtzahl anderer Rettungsboote
3 Anzahl der Motorrettungsboote (in der oben angegebenen Gesamtzahl enthalten)
3.1 Anzahl der Rettungsboote, die mit Scheinwerfern ausgerüstet sind
4 Anzahl der Bereitschaftsboote
4.1 Anzahl der Bereitschaftsboote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind
4.2 Anzahl der Boote, bei denen es sich um schnelle Bereitschaftsboote handelt
5 Rettungsflöße Backbordseite Steuerbordseite
5.1 Anzahl der Rettungsflöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind
5.1.1 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können
5.2 Anzahl der Rettungsflöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind
5.2.1 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können

2.
Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln (Fortsetzung)

6 Anzahl der Schiffsevakuierungssysteme
6.1 Anzahl der Rettungsflöße, die mit ihnen verwendet werden können
6.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können
7 Persönliche Rettungsmittel
8 Anzahl der Rettungsringe
9.1 Anzahl der Rettungswesten für Erwachsene
9.2 Anzahl der Rettungswesten für Kinder
9.3 Anzahl der Rettungswesten für Kleinkinder
10.1 Anzahl der Eintauchanzüge
10.2 Anzahl der Eintauchanzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen
11 Anzahl der Wetterschutzanzüge
12 Anzahl der Wärmeschutzhilfsmittel(1)
13 Funkrettungsmittel
13.1 Anzahl der Radartransponder
13.2 Anzahl der UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen)
14 Pyrotechnik
14.1 Leinenwurfgerät
14.2 Raketen für den Notfall

3.
Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen

1 Hauptanlagen
1.1 UKW-Funkanlage
1.1.1 DSC-Kodierer
1.1.2 DSC-Wachempfänger
1.1.3 Sprechfunk

3.
Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen (Fortsetzung)

1.2 GW-Funkanlage
1.2.1 DSC-Kodierer
1.2.2 DSC-Wachempfänger
1.2.3 Sprechfunk
1.3 GW/KW-Funkanlage
1.3.1 DSC-Kodierer
1.3.2 DSC-Wachempfänger
1.3.3 Sprechfunk
1.3.4 Fernschreibfunktelegrafie
1.4 Anerkannte mobile Schiffs-Erdfunkstelle über Satelliten
2 Zweite Alarmierungsmöglichkeit
3 Einrichtungen zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt
3.1 NAVTEX-Empfänger
3.2 EGC-Empfänger
3.3 KW-Fernschreibtelegrafie-Empfänger
4 Satelliten-EPIRB
4.1 COSPAS-SARSAT
4.2 INMARSAT
5 UKW-EPIRB
6 Ortungsgeräte des Schiffes zum Einsatz bei Suche und Rettung
6.1 Radar-Such- und Rettungstransponder (SART)
6.2 AIS-Such- und Rettungssender (AIS-SART)

4.
Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen

(SOLAS-Regel IV/15 Absätze 6 und 7)
7.1 Dopplung von Geräten
7.2 Landseitige Instandhaltung
7.3 Instandhaltungsmöglichkeit auf See

5.
Navigationssysteme und -ausrüstung im Einzelnen

1.1 Magnetregelkompass(3)
1.2 Magnetreservekompass(3)
1.3 Kreiselkompass(3)
1.4 Tochterkreiselkompass für Kursanzeige(3)
1.5 Tochterkreiselpeilkompass(3)
1.6 Kursregel- oder Bahnführungssystem(3)
1.7 Peildiopter oder Kompasspeileinrichtung(3)
1.8 Vorrichtung zur Korrektur von Kursen und Peilungen(3)
1.9 Steuerkurstransmitter (THD)(3)
2.1 Amtliche Seekarten/Elektronisches Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS)(2)
2.2 Redundanz-Einrichtungen für ECDIS
2.3 Nautische Veröffentlichungen
2.4 Redundanz-Einrichtungen für elektronische nautische Veröffentlichungen
3.1 Empfänger für ein globales Satellitennavigationssystem/terrestrisches Funknavigationssystem/Schiffseigener Multisystem-Funknavigationsempfänger(2),(3)
3.2 9-GHz-Radaranlage(3)
3.3 Zweite Radaranlage (3 GHz/9 GHz)(2),(3)
3.4 Automatisches Radarbildauswertegerät (ARPA)(3)
3.5 Automatische Plotthilfe(3)
3.6 Zweite Automatische Plotthilfe(3)
3.7 Elektronische Plotthilfe(3)
4.1 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS)
4.2 System zur Fernidentifizierung und -verfolgung (LRIT)
5 Schiffsdatenschreiber/Vereinfachter Schiffsdatenschreiber (VDR/S-VDR)(2)
6.1 Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Entfernung (durch das Wasser)(3)
6.2 Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Entfernung (über Grund in Vorausrichtung und seitliche Versetzung)(3)
7 Echolotanlage(3)
8.1 Anzeigegeräte für die Ruderlage, Propellerdrehzahl, Steigung, Querstrahlruder sowie deren Betriebsweise(3)
8.2 Gerät zum Anzeigen der Drehgeschwindigkeit(3)

Fußnote(n):

(1)

Mit Ausnahme jener, welche in der Ausrüstung des Rettungsboots, Rettungsfloßes oder Bereitschaftsbootes enthalten sind, um dem LSA-Code zu entsprechen.

(2)

Nichtzutreffendes streichen.

(3)

Ausrüstungsalternativen, die diese Anforderung erfüllen, sind nach SOLAS-Regel V/19 zulässig. Abweichende Ausrüstung ist anzugeben.

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.