Präambel RL 2009/47/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem(3) erlaubt es den Mitgliedstaaten, einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anzuwenden, die 5 % nicht unterschreiten und ausschließlich für die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen gelten dürfen, die in einem erschöpfenden Verzeichnis aufgelistet sind.
(2)
Die Mitteilung über vom Normalsatz abweichende Mehrwertsteuersätze, die die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat 2007 vorgelegt hat, enthielt die Schlussfolgerung, dass die Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze auf lokal erbrachte Dienstleistungen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht wirklich beeinträchtigt und sich unter bestimmten Umständen positiv auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Bekämpfung der Schattenwirtschaft auswirken kann. Es ist daher zweckdienlich, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, auf die arbeitsintensiven Dienstleistungen, die unter die befristeten, bis Ende 2010 gültigen Übergangsbestimmungen fallen, sowie auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ermäßigte Mehrwertsteuersätze anzuwenden.
(3)
Da es hinsichtlich der Abgabe von alkoholischen und/oder alkoholfreien Getränken im Rahmen von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gerechtfertigt sein kann, für diese Getränke eine andere Behandlung vorzusehen als die generelle Behandlung der Lieferung von Nahrungs- und Futtermitteln, sollte ausdrücklich vorgesehen werden, dass ein Mitgliedstaat die Abgabe von alkoholischen und/oder alkoholfreien Getränken bei der Anwendung eines ermäßigten Satzes auf die in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG genannten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit einbeziehen oder ausklammern kann.
(4)
Die Richtlinie 2006/112/EC sollte ferner geändert werden, um die Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze oder aber Steuerbefreiungen in einer begrenzten Zahl bestimmter Fälle aus sozial- oder gesundheitspolitischen Gründen zu ermöglichen und um die Bezugnahme auf Bücher in Anhang III klarer zu fassen und dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.
(5)
Der Inhalt einiger Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG, die bestehende Ausnahmeregelungen und das Verzeichnis in Anhang IV betreffen, wird in dem Verzeichnis der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen erfasst werden, auf die ein ermäßigter Steuersatz aufgrund dieser Richtlinie angewendet werden kann. Der Klarheit halber sollten diese Bestimmungen und der Anhang IV der Richtlinie 2006/112/EG gestrichen werden.
(6)
Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung(4) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen zu erstellen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.
(7)
Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 19. Februar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Stellungnahme vom 25. Februar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(4)

ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

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