Artikel 7 RL 2009/52/EG

Sonstige Maßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen Arbeitgeber gegebenenfalls auch folgende Maßnahmen ergriffen werden können:

a)
Ausschluss von einigen oder allen öffentlichen Zuwendungen, Hilfen oder Subventionen, einschließlich der von den Mitgliedstaaten verwalteten EU-Mittel, für die Dauer von bis zu fünf Jahren;
b)
Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren gemäß der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge(1) für die Dauer von bis zu fünf Jahren;
c)
Einziehung einiger oder aller öffentlicher Zuwendungen, Hilfen oder Subventionen, einschließlich der von den Mitgliedstaaten verwalteten EU-Mittel, die dem Arbeitgeber in einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten vor Feststellung der illegalen Beschäftigung gewährt wurden;
d)
vorübergehende oder endgültige Schließung der Betriebsstätten, die zur Begehung der Zuwiderhandlung genutzt wurden, oder vorübergehender oder endgültiger Entzug einer Lizenz zur Ausübung der betreffenden Unternehmenstätigkeit, wenn dies aufgrund der Schwere der Zuwiderhandlung gerechtfertigt ist.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Arbeitgebern um natürliche Personen handelt und die Beschäftigung deren privaten Zwecken dient.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

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