Artikel 7 RL 2009/54/EG

(1) Die Verkaufsbezeichnung für natürliche Mineralwässer ist „natürliches Mineralwasser” oder, wenn es sich um kohlensäurehaltiges natürliches Mineralwasser nach Anhang I Abschnitt III handelt, je nach Fall „natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser” , „natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt” , „natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt” .

Die Verkaufsbezeichnung natürlicher Mineralwässer, die einer Behandlung nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d unterworfen wurden, wird durch die Hinweise „Kohlensäure ganz entzogen” bzw. „Kohlensäure teilweise entzogen” ergänzt.

(2) Für die Etikettierung natürlicher Mineralwässer sind außerdem folgende Angaben verbindlich vorgeschrieben:

a)
Angabe der analytischen Zusammensetzung unter Nennung der charakteristischen Bestandteile;
b)
Angabe des Orts der Gewinnung und des Namens der Quelle;
c)
Angaben über jegliche Behandlung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c.

(3) Bestehen keine Gemeinschaftsvorschriften über die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Angaben zu den Behandlungen, können die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften beibehalten.

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