Artikel 9 RL 2009/54/EG

(1) Auf Verpackungen und Etiketten sowie bei jeglicher Art von Werbung ist die Verwendung von Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Bildern und anderen bildlichen und nicht bildlichen Zeichen untersagt, die

a)
in Bezug auf ein natürliches Mineralwasser Merkmale vortäuschen, die es insbesondere hinsichtlich der Herkunft, des Datums der Nutzungsgenehmigung, der Analyseergebnisse oder ähnlicher auf die Garantie für Echtheit abgestellter Angaben nicht besitzt;
b)
bei einem abgefüllten Trinkwasser, das nicht Anhang I Abschnitt I entspricht, zu einer Verwechslung mit einem natürlichen Mineralwasser führen können, insbesondere die Angabe „Mineralwasser” .

(2) Hinweise, wonach ein natürliches Mineralwasser Eigenschaften der Verhütung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit besitzt, sind unzulässig.

Die in Anhang III aufgeführten Angaben sind jedoch zulässig, soweit die darin festgelegten entsprechenden Kriterien oder, in Ermangelung solcher Kriterien, die durch die einzelstaatlichen Vorschriften festgelegten Kriterien beachtet werden und sofern die Angaben auf physikalisch-chemischen Analysen oder erforderlichenfalls pharmakologischen, physiologischen und klinischen Untersuchungen nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren nach Anhang I Abschnitt I Nummer 2 beruhen.

Die Mitgliedstaaten können die Angaben „regt die Verdauung an” , „kann den Gallenfluss fördern” oder ähnliche Angaben zulassen. Sie können weitere Angaben zulassen, sofern diese nicht den Grundsätzen des Unterabsatzes 1 zuwiderlaufen und mit den Grundsätzen des Unterabsatzes 2 vereinbar sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können besondere Vorschriften über Angaben — sowohl auf den Verpackungen oder Etiketten als auch in der Werbung — erlassen, die sich auf die Eignung eines natürlichen Mineralwassers für die Säuglingsernährung beziehen. Diese Vorschriften können auch die Eigenschaften des Wassers betreffen, von denen die Verwendung dieser Angaben abhängt.

Die Mitgliedstaaten, die derartige Vorschriften erlassen wollen, unterrichten hierüber zuvor die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission.

(4) Die Bezeichnung „Quellwasser” ist einem Wasser vorzubehalten, das im natürlichen Zustand für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, an der Quelle abgefüllt wird und das:

a)
den in Anhang II Nummern 2 und 3 festgelegten Nutzungsbedingungen, die in vollem Umfang auf die Quellwässer Anwendung finden, entspricht;
b)
den mikrobiologischen Bedingungen nach Artikel 5 entspricht;
c)
den Etikettierungsbedingungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben b und c und nach Artikel 8 entspricht;
d)
keiner anderen Behandlung unterzogen wurde als den Behandlungen gemäß Artikel 4. Andere Behandlungen können von der Kommission zugelassen werden.

Die in Buchstabe d genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Darüber hinaus muss Quellwasser den Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch(1) entsprechen.

(5) Bestehen keine Gemeinschaftsvorschriften über die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d erwähnte Behandlung von Quellwasser, so können die Mitgliedstaaten ihre nationalen Behandlungsvorschriften beibehalten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.

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