Präambel RL 2009/55/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat(3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.
(2)
Damit die Bevölkerung der Mitgliedstaaten ein besseres Bewusstsein der Aktivitäten der Gemeinschaft hat, ist es angebracht, die zur Sicherung der Binnenmarktbedingungen in der Gemeinschaft unternommenen Aktionen zugunsten von Privatpersonen fortzuführen.
(3)
Durch steuerliche Hemmnisse bei der Verbringung persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat wird insbesondere der freie Personenverkehr in der Gemeinschaft behindert. Es gilt also, diese Behinderungen soweit wie irgend möglich zu beseitigen, indem Steuerbefreiungen vorgesehen werden.
(4)
Diese Steuerbefreiungen dürfen nur bei Verbringungen von Gegenständen, die nicht zu kommerziellen oder spekulativen Zwecken erfolgen, zur Anwendung gelangen; deshalb sind hierfür Begrenzungen und Anwendungsbedingungen festzulegen.
(5)
Wegen der Bestimmungen zur Harmonisierung der Verbrauchsteuern und der Mehrwertsteuer werden die Vorschriften über die einfuhrbedingten Steuerbefreiungen und Freimengen für diesen Bereich gegenstandslos.
(6)
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 16. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Stellungnahme vom 17. September 2008 (ABl. C 77 vom 31.3.2009, S. 148).

(3)

ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 64.

(4)

Siehe Anhang I Teil A.

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