ANHANG I RL 2009/57/EG
Bedingungen für die Erteilung einer EG-Bauteil-Typgenehmigung
- 1.
- BEGRIFFSBESTIMMUNG
- 1.1.
- Umsturzschutzvorrichtung (Sicherheitsführerhaus/Sicherheitsrahmen) ist eine Vorrichtung an einer Zugmaschine, die hauptsächlich dazu dient, den Führer der Zugmaschine vor den Gefahren zu schützen, die durch Umstürzen der Zugmaschine bei normaler Verwendung auftreten können.
- 1.2.
- Vorrichtungen nach Nummer 1.1 werden dadurch gekennzeichnet, dass sie im Falle des Umstürzens der Zugmaschine eine ausreichend große Freiraumzone haben, um den Führer zu schützen.
- 2.
- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- 2.1.
- Die Umsturzschutzvorrichtungen und ihre Befestigung an der Zugmaschine müssen so beschaffen sein, dass ihr Hauptzweck nach Nummer 1 erfüllt wird.
- 2.2.
- Die Einhaltung dieser Vorschrift wird mittels einer der beiden in Anhang III beschriebenen Prüfmethoden kontrolliert. Die Prüfmethode wird nach Maßgabe der Masse der Zugmaschine an Hand folgender Kriterien gewählt:
Prüfmethode gemäß Anhang III Teil B: alle Zugmaschinen, deren Masse zwischen den Grenzwerten des Artikels 1 liegt;
Prüfmethode gemäß Anhang III Teil A: alle Zugmaschinen, deren Masse größer ist als 1,5 t, aber 3,5 t nicht überschreitet;
für Zugmaschinen mit reversiblem Führerstand (mit reversiblem Sitz und Lenkrad), oder die mit zusätzlichen Sitzen ausgestattet werden können, gilt ausschließlich die in Anhang III Teil B beschriebene Prüfmethode.
- 3.
- ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG
- 3.1.
- Der Antrag auf Erteilung einer EG-Bauteil-Typgenehmigung betreffend die Festigkeit der Umsturzschutzvorrichtung und ihrer Befestigung an der Zugmaschine ist vom Hersteller der Zugmaschine, vom Hersteller der Umsturzschutzvorrichtung oder ihren jeweiligen Beauftragten zu stellen.
- 3.2.
- Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und nachstehende Angaben beizufügen:
Zeichnung der Umsturzschutzvorrichtung mit Angabe des Maßstabs oder der Hauptabmessungen. In dieser Zeichnung muss insbesondere die Befestigung im Detail dargestellt sein;
Fotos von der Seite und von hinten, mit Einzelheiten der Befestigung;
kurze Beschreibung der Umsturzschutzvorrichtung mit folgenden Angaben: Bauart, Art der Befestigung an der Zugmaschine, soweit erforderlich Einzelheiten der Verkleidung, Einstieg- und Notausstiegmöglichkeiten, Einzelheiten der Innenpolsterung, Vorrichtungen gegen Weiterrollen der Zugmaschine und Einzelheiten des Heiz- und des Lüftungssystems;
Angaben über die für die tragenden Bauelemente der Umsturzschutzvorrichtung und der Befestigung verwendeten Werkstoffe (vgl. Anhang V).
- 3.3.
- Dem für die Durchführung der Bauteil-Typgenehmigungsprüfung zuständigen technischen Dienst ist eine für den Zugmaschinentyp, für den die zu genehmigende Umsturzschutzvorrichtung bestimmt ist, repräsentative Zugmaschine vorzuführen. An diese Zugmaschine ist die Umsturzschutzvorrichtung angebaut.
- 3.4.
- Der Inhaber einer EG-Bauteil-Typgenehmigung kann beantragen, dass diese auf andere Zugmaschinentypen erweitert wird. Die zuständigen Behörden, die die erste EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt haben, gewähren die beantragte Erweiterung, wenn die genehmigte Umsturzschutzvorrichtung sowie der (die) Zugmaschinentyp(en), für den (die) die Erweiterung der ursprünglichen EG-Bauteil-Typgenehmigung beantragt wird, nachstehende Bedingungen erfüllen:
die Masse der Zugmaschine ohne Ballast gemäß Anhang II Nummer 1.3 überschreitet die für die Prüfung verwendete Bezugsmasse um nicht mehr als 5 %;
die Art der Befestigung ist gleich und die Anbaupunkte an der Zugmaschine sind gleich;
Bauteile wie Kotflügel und Motorhauben, die als Abstützung für die Umsturzschutzvorrichtung dienen können, sind gleich;
die Anordnung des Sitzes ist nicht geändert worden.
- 4.
- AUFSCHRIFTEN
- 4.1.
- Jede Umsturzschutzvorrichtung, die dem Typ entspricht, für den eine EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt wurde, muss mit folgenden Aufschriften versehen sein:
- 4.1.1.
- Fabrik- oder Handelsmarke;
- 4.1.2.
- EG-Typgenehmigungszeichen nach dem Muster des Anhangs VI;
- 4.1.3.
- SerienNummer der Umsturzschutzvorrichtung;
- 4.1.4.
- Zugmaschinenmarke und -typ(en), für den (die) die Umsturzschutzvorrichtung bestimmt ist.
- 4.2.
- Alle diese Angaben sind auf einem Schild zu vermerken.
- 4.3.
- Die Angaben müssen sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein.
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