ANHANG VI RL 2009/57/EG

KENNZEICHNUNG

Das EG-Typgenehmigungszeichen besteht aus einem Rechteck, in dessen Innenfeld der Buchstabe  „e” und die Kennzahl des Mitgliedstaats stehen, der die Bauteil-Typgenehmigung erteilt hat:
1.
für Deutschland,
2.
für Frankreich,
3.
für Italien,
4.
für die Niederlande,
5.
für Schweden,
6.
für Belgien,
7.
für Ungarn,
8.
für die Tschechische Republik,
9.
für Spanien,
11.
für das Vereinigte Königreich,
12.
für Österreich,
13.
für Luxemburg,
17.
für Finnland,
18.
für Dänemark,
19.
für Rumänien,
20.
für Polen,
21.
für Portugal,
23.
für Griechenland,
24.
für Irland,
25.
für Kroatien,
26.
für Slowenien,
27.
für die Slowakei,
29.
für Estland,
32.
für Lettland,
34.
für Bulgarien,
36.
für Litauen,
49.
für Zypern,
50.
für Malta.
In der Nähe des Rechtecks steht an einer beliebigen Stelle eine EG-Typgenehmigungsnummer, die der Nummer des EG-Bauteil-Typgenehmigungsbogens für den betreffenden Typ einer Umsturzschutzvorrichtung betreffend ihre Festigkeit sowie die Festigkeit ihrer Befestigung an der Zugmaschine entspricht.

Muster des EG-Typgenehmigungszeichens

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