ANHANG RL 2009/5/EG

ANHANG III

Verstöße

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 enthält die nachstehende Tabelle Leitlinien für ein gemeinsames Spektrum von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, welche gemäß ihrer Schwere in Kategorien aufgeteilt sind.
1.
Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Nr. Rechtsgrundlage Art des Verstoßes Schwere des Verstoßes(*)
VSI SI MI
A Fahrer
A1 Artikel 5 Absatz 1 Nichteinhaltung des Mindestalters der Schaffner X
B Lenkzeiten
B1 Artikel 6 Absatz 1 Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Std., sofern die Verlängerung auf 10 Std. nicht gestattet istv 9 h<…<10 h X
B2 10 h<…<11 h X
B3 11 h<… X
B4 Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Std., sofern die Verlängerung gestattet ist 10 h<…<11 h X
B5 11 h<…<12 h X
B6 12 h<… X
B7 Artikel 6 Absatz 2 Überschreitung der wöchentlichen Lenkzeit 56 h<…<60 h X
B8 60 h<…<70 h X
B9 70 h<… X
B10 Artikel 6 Absatz 3 Überschreitung der summierten Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 h<…<100 h X
B11 100 h<…<112 h 30 X
B12 112 h 30<… X
C Fahrtunterbrechungen
C1 Artikel 7 Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit 4 h 30<…<5h X
C2 5 h<…<6h X
C3 6 h<… X
D Ruhezeiten
D1 Artikel 8 Absatz 2 Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Std., sofern keine reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist 10 h<…<11 h X
D2 8 h 30<…<10 h X
D3 …<8h 30 X
D4 Unzureichende reduzierte tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std., sofern die reduzierte Ruhezeit gestattet ist 8 h<…<9h X
D5 7 h<…<8h X
D6 …<7h X
D7 Unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von weniger als 3 Std. + 9 Std. 3 h+(8 h<…<9h) X
D8 3 h+(7 h<…<8h) X
D9 3 h+(…<7h) X
D10 Artikel 8 Absatz 5 Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std. bei Mehrfahrerbetrieb 8 h<…<9h X
D11 7 h<…<8h X
D12 …<7h X
D13 Artikel 8 Absatz 6 Unzureichende reduzierte wöchentliche Ruhezeit von weniger als 24 Std. 22 h<…<24 h X
D14 20 h<…<22 h X
D15 …<20 h X
D16 Unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Std., sofern keine reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet ist 42 h<…<45 h X
D17 36 h<…<42 h X
D18 …<36 h X
E Art der Zahlung
E1 Artikel 10 Absatz 1 Verknüpfung von Lohn und zurückgelegter Strecke bzw. Menge der beförderten Güter X
2.
Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
Nr. Rechtsgrundlage Art des Verstoßes Schwere des Verstoßes(**)
VSI SI MI
F Einbau eines Kontrollgeräts
F1 Artikel 3 Absatz 1 Fehlen oder Nichtbenutzung eines genehmigten Kontrollgeräts X
G Benutzung von Kontrollgeräten, Fahrerkarten oder Schaublättern
G1 Artikel 13 Kontrollgerät funktioniert nicht ordnungsgemäß (z. B.: Das Kontrollgerät ist nicht ordnungsgemäß nachgeprüft, kalibriert und verplombt). X
G2 Das Kontrollgerät wird nicht ordnungsgemäß benutzt (keine gültige Fahrerkarte, vorsätzlicher Missbrauch, …). X
G3 Artikel 14 Absatz 1 Es wird keine ausreichende Zahl von Schaublättern mitgeführt. X
G4 Schaublatt-Muster nicht amtlich genehmigt. X
G5 Es wird nicht genügend Papier für Ausdrucke mitgeführt. X
G6 Artikel 14 Absatz 2 Das Unternehmen bewahrt keine Schaublätter, Ausdrucke und heruntergeladenen Daten auf. X
G7 Artikel 14 Absatz 4 Der Fahrer besitzt mehr als eine gültige Fahrerkarte. X
G8 Artikel 14 Absatz 4 Benutzung einer anderen Fahrerkarte als der eigenen, gültigen Karte des Fahrers X
G9 Artikel 14 Absatz 4 Benutzung einer mangelhaft funktionierenden oder abgelaufenen Fahrerkarte X
G10 Artikel 14 Absatz 5 Aufgezeichnete und gespeicherte Daten sind nicht mindestens 365 Tage lang verfügbar. X
G11 Artikel 15 Absatz 1 Benutzung angeschmutzter oder beschädigter Schaublätter oder Fahrerkarten, Daten lesbar X
G12 Benutzung angeschmutzter oder beschädigter Schaublätter oder Fahrerkarten, Daten nicht lesbar X
G13 Nichtbeantragung der Ersetzung der Fahrerkarte binnen sieben Kalendertagen bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl X
G14 Artikel 15 Absatz 2 Unzulässige Benutzung der Schaublätter/Fahrerkarten X
G15 Unerlaubte Entnahme von Schaublättern oder der Fahrerkarte, die sich auf die Aufzeichnung der einschlägigen Daten auswirkt X
G16 Unerlaubte Entnahme von Schaublättern oder der Fahrerkarte, die sich nicht auf die Aufzeichnung der einschlägigen Daten auswirkt X
G17 Schaublatt oder Fahrerkarte wurde über den Zeitraum, für den es/sie bestimmt ist, hinaus verwendet, aber kein Datenverlust. X
G18 Schaublatt oder Fahrerkarte wurde über den Zeitraum, für den es/sie bestimmt ist, hinaus verwendet, mit Datenverlust. X
G19 Keine Eingabe von Hand, wenn dies vorgeschrieben ist X
G20 Verwendung eines falschen Schaublatts oder Fahrerkarte nicht im richtigen Schlitz eingeschoben (Mehrfahrerbetrieb) X
G21 Artikel 15 Absatz 3 Die auf dem Schaublatt aufgezeichnete Zeit stimmt nicht mit der gesetzlichen Zeit des Landes überein, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. X
G22 Unzulässige Betätigung der Schaltvorrichtung X
H Eintragen von Angaben
H1 Artikel 15 Absatz 5 Familienname fehlt auf dem Schaublatt. X
H2 Vorname fehlt auf dem Schaublatt. X
H3 Zeitpunkt von Beginn oder Ende der Benutzung des Schaublatts fehlt. X
H4 Ort von Beginn oder Ende der Benutzung des Schaublatts fehlt. X
H5 Kennzeichnnummer fehlt auf dem Schaublatt. X
H6 Stand des Kilometerzählers (vor der ersten Fahrt) fehlt auf dem Schaublatt. X
H7 Stand des Kilometerzählers (am Ende der letzten Fahrt) fehlt auf dem Schaublatt. X
H8 Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels fehlt auf dem Schaublatt. X
H9 Artikel 15 Absatz 5a Symbol des Landes ist nicht in das Kontrollgerät eingegeben. X
I Vorlegen von Angaben
I1 Artikel 15 Absatz 7 Verweigerung der Kontrolle X
I2 Artikel 15 Absatz 7 Schaublätter des laufenden Tages können nicht vorgelegt werden. X
I3 Schaublätter der 28 vorausgehenden Tage können nicht vorgelegt werden. X
I4 Die Aufzeichnungen der Fahrerkarte (falls der Fahrer Inhaber einer solchen Karte ist) können nicht vorgelegt werden. X
I5 Die während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke können nicht vorgelegt werden. X
I6 Die Fahrerkarte kann nicht vorgelegt werden. X
I7 Die während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten Ausdrucke können nicht vorgelegt werden. X
J Betrug
J1 Artikel 15 Absatz 8 Aufzeichnungen auf dem Schaublatt, der Speicherinhalt des Kontrollgeräts oder der Fahrerkarte bzw. die Ausdrucke des Kontrollgeräts wurden verfälscht, unterdrückt oder vernichtet. X
J2 Manipulation des Kontrollgeräts, des Schaublatts oder der Fahrerkarte, durch die die Aufzeichnungen und/oder die ausgedruckten Angaben verfälscht werden können X
J3 Einrichtung im Fahrzeug vorhanden (Schalter/Draht), die zur Verfälschung von Daten und/oder ausgedruckten Angaben verwendet werden kann X
K Betriebsstörung
K1 Artikel 16 Absatz 1 Reparatur nicht von einem zugelassenen Installateur oder einer zugelassenen Werkstatt durchgeführt X
K2 Nicht unterwegs repariert X
L Handschriftliche Vermerke auf Ausdrucken
L1 Artikel 16 Absatz 2 Der Fahrer hat nicht alle vom Kontrollgerät aufgrund einer Betriebsstörung oder Fehlfunktion nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten Angaben vermerkt. X
L2 Nummer und/oder Name seiner Fahrerkarte und/oder seines Führerscheins sind nicht auf dem beizufügenden Blatt vermerkt. X
L3 Unterschrift auf dem beizufügenden Blatt fehlt. X
L4 Artikel 16 Absatz 3 Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte wurde bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Verlust oder Diebstahl ereignet hat, nicht ordnungsgemäß gemeldet. X

Fußnote(n):

(*)

VSI = Sehr schwerwiegender Verstoß/SI = Schwerwiegender Verstoß/MI = Geringfügiger Verstoß.

(**)

VSI = Sehr schwerwiegender Verstoß/SI = Schwerwiegender Verstoß/MI = Geringfügiger Verstoß.

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