Artikel 1 RL 2009/60/EG
(1) Im Sinne dieser Richtlinie ist „Zugmaschine” eine Zugmaschine gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/37/EG.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie sind Zugmaschinenklassen die in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG definierten Klassen.
(3) Diese Richtlinie erstreckt sich nur auf Zugmaschinen, die mit Luftreifen ausgestattet sind und deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 40 km/h nicht übersteigt.
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