Artikel 2 RL 2009/64/EG

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf die elektromagnetische Verträglichkeit beziehen,

weder für einen Fahrzeugtyp die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

noch für den Typ eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit die Erteilung der EG-Typgenehmigung für Bauteile oder selbständige technische Einheiten verweigern,

noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen verbieten,

noch den Verkauf oder die Verwendung von Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten verbieten,

wenn die Fahrzeuge, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie erfüllen.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen für jeden Typ eines Fahrzeugs, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit,

die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die EG-Typgenehmigung für Bauteile oder die EG-Typgenehmigung für selbständige technische Einheiten nicht erteilen, und

die Erteilung der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

wenn die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie nicht erfüllt sind.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Fahrzeugtypen, die vor dem 1. Oktober 2002 gemäß der Richtlinie 77/537/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern(1) oder gegebenenfalls gemäß späteren Erweiterungen dieser Typgenehmigungen genehmigt wurden.

(4) Die Mitgliedstaaten

betrachten die Neufahrzeugen beiliegenden, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2003/37/EG ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen als nicht gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie und

dürfen den Verkauf und die Inbetriebnahme neuer elektrischer oder elektronischer Teilsysteme als Bauteile oder technische Einheiten verweigern,

wenn die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie nicht erfüllt sind.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 4 erteilen die Mitgliedstaaten für Ersatzteile weiterhin die EG-Typgenehmigung und lassen den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten weiterhin zu, die für die Verwendung in Fahrzeugtypen bestimmt sind, die vor dem 1. Oktober 2002 gemäß der Richtlinie 75/322/EWG oder der Richtlinie 77/537/EWG, gegebenenfalls mit einer späteren Erweiterung, genehmigt wurden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 38.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.