ANHANG I RL 2009/64/EG

ANFORDERUNGEN AN FAHRZEUGE UND AN IN EINEM FAHRZEUG EINGEBAUTE ELEKTRISCHE/ELEKTRONISCHE UNTERBAUGRUPPEN

1.
ANWENDUNGSBEREICH

1.1. Diese Richtlinie gilt für die elektromagnetische Verträglichkeit von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 1. Sie gilt ferner für selbständige technische (elektrische oder elektronische) Einheiten, die zum Einbau in die Fahrzeuge bestimmt sind.

2.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.1.
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet der Ausdruck

2.1.1. „Elektromagnetische Verträglichkeit” die Fähigkeit eines Fahrzeugs oder Bauteils (von Bauteilen) oder (einer) selbständigen technischen Einheit(en), in der elektromagnetischen Umwelt zufriedenstellend zu funktionieren, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für alle in dieser Umwelt vorhandenen Apparate, Anlagen oder Systeme unzumutbar wären.

2.1.2. „Elektromagnetische Störung” jede elektro-magnetische Erscheinung, die die Funktion eines Fahrzeugs oder Bauteils (von Bauteilen) oder (einer) selbständigen technischen Einheit(en) beeinträchtigen könnte. Eine elektromagnetische Störung kann eine elektromagnetische Störaussendung, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung im Ausbreitungsmedium selbst sein.

2.1.3. „Elektromagnetische Störfestigkeit” die Fähigkeit eines Fahrzeugs oder Bauteils (von Bauteilen) oder (einer) selbstständigen technischen Einheit(en), bestimmte elektromagnetische Störungen ohne Funktionsbeeinträchtigung zu ertragen.

2.1.4. „Elektromagnetische Umwelt” die Gesamtheit an elektromagnetischen Erscheinungen, die an einem gegebenen Ort vorkommen.

2.1.5. „Bezugsgrenze” den Sollwert, auf den Typgenehmigungsprüf-Grenzwert und Grenzwert der Übereinstimmung der Produktion bezogen sind.

2.1.6. „Bezugsantenne” für den Frequenzbereich von 20 bis 80 MHz einen verkürzten, symmetrischen Dipol, der bei 80 MHz seine Resonanzfrequenz hat und im Frequenzbereich über 80 MHz ein symmetrischer Halbwellendipol, der auf die Messfrequenz abgestimmt wird.

2.1.7. „Breitbandige Störung” bedeutet eine Störung mit einer Bandbreite größer als die Eingangs- oder Zwischenfrequenz-Bandbreite des Messgeräts oder Empfängers.

2.1.8. „Schmalbandige Störung” bedeutet eine Störung mit einer Bandbreite kleiner als die Eingangs- oder Zwischenfrequenz-Bandbreite des Messgeräts oder Empfängers.

2.1.9. „elektrisches/elektronisches System” (eine) elektrische und/oder elektronische Einrichtung(en) oder Gruppe(n) von Einrichtungen, mit allen damit verbundenen elektrischen Anschlüssen, die Teil eines Fahrzeuges sind, jedoch nicht separat typgenehmigt werden sollen.

2.1.10. „elektrische/elektronische Unterbaugruppe” (EUB) (eine) elektrische und/oder elektronische Einrichtung(en) oder Gruppe(n) von Einrichtungen, die Teil eines Fahrzeuges werden soll(en) mit allen damit verbundenen elektrischen Anschlüssen und Kabeln, die eine oder mehrere besondere Funktionen ausführt. Eine „EUB” kann auf Antrag des Herstellers entweder als „Bauteil” oder als „selbständige technische Einheit (STE)” genehmigt werden (siehe Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/37/EG).

2.1.11. „Fahrzeugtyp” hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit bedeutet Fahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen in:

2.1.11.1. der Gesamtgröße und Form des Motorraums;

2.1.11.2. der allgemeinen Anordnung der elektrischen und/oder elektronischen Bauteile und der allgemeinen Anordnung der Kabel;

2.1.11.3. dem Basismaterial, aus dem die Karosserie oder (falls zutreffend) Außenhaut gebaut ist (z. B. eine Karosserie aus Stahl, Aluminium oder faserverstärktem Kunststoff). Außenteile aus unterschiedlichem Material ändern den Fahrzeugtyp nicht, sofern das Basismaterial der Karosserie gleich bleibt. Solche Abweichungen müssen jedoch notifiziert werden.

2.1.12. „Typ einer EUB” hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit EUBs, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen hinsichtlich:

2.1.12.1. der von der EUB ausgeführten Funktionen;

2.1.12.2. der allgemeinen Anordnung der elektrischen und/oder elektronischen Bauteile, falls zutreffend.

3.
ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EG-TYPGENEHMIGUNG

3.1.
Genehmigung eines Fahrzeugtyps

3.1.1. Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seiner elektromagnetischen Verträglichkeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/37/EG ist vom Fahrzeughersteller einzureichen.

3.1.2. Anhang II enthält ein Muster des Beschreibungsbogens.

3.1.3. Der Fahrzeughersteller erstellt ein Verzeichnis, das alle geplanten Kombinationen von wesentlichen elektrischen/elektronischen Systemen oder EUBs enthält sowie Karosserievarianten(1), Materialvarianten für die Karosserie(1), allgemeine Kabelanordnungen, Motorvarianten, Linkslenker/Rechtslenker Ausführungen und unterschiedliche Radstände. Wesentliche elektrische/elektronische Fahrzeugsysteme oder EUBs sind diejenigen, welche bedeutende breitbandige oder schmalbandige Strahlung aussenden können und/oder diejenigen, welche die unmittelbare Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug betreffen (siehe Nummer 6.4.2.3).

3.1.4. Aus diesem Verzeichnis ist, in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Hersteller und der zuständigen Prüfbehörde, ein repräsentatives Fahrzeug zum Zwecke der Prüfung auszuwählen. Dieses Fahrzeug repräsentiert den Fahrzeugtyp (siehe Anhang II Anlage 1). Die Wahl des Fahrzeugs basiert auf den elektrischen/elektronischen Systemen, die der Hersteller anbietet. Zum Zweck der Prüfung kann ein weiteres Fahrzeug aus diesem Verzeichnis ausgewählt werden, wenn in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Hersteller und der Prüfbehörde die Auffassung vertreten wird, dass verschiedene elektrische/elektronische Systeme enthalten sind, die vermutlich eine bedeutende Auswirkung auf die elektromagnetische Verträglichkeit des Fahrzeugs im Vergleich zum ersten repräsentativen Fahrzeug haben werden.

3.1.5. Die Wahl des (der) Fahrzeugs(e) entsprechend Nummer 3.1.4 ist begrenzt auf Kombinationen von elektrischen/elektronischen Fahrzeugsystemen, die für die tatsächliche Produktion geplant sind.

3.1.6. Der Hersteller kann dem Antrag einen Bericht über durchgeführte Prüfungen beifügen. Alle zur Verfügung gestellten Daten können von der Genehmigungsbehörde für die Erstellung des EG-Typgenehmigungsbogens benutzt werden.

3.1.7. Wenn der für die Typgenehmigungsprüfung zuständige technische Dienst die Prüfung selbst durchführt, ist ihm ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Typ entspricht, gemäß Nummer 3.1.4 zur Verfügung zu stellen.

3.2.
Genehmigung eines Typs einer EUB

3.2.1. Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für eine EUB hinsichtlich ihrer elektromagnetischen Verträglichkeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/37/EG ist vom Fahrzeughersteller oder dem Hersteller der EUB einzureichen.

3.2.2. Anhang III enthält ein Muster des Beschreibungsbogens.

3.2.3. Der Hersteller kann dem Antrag einen Bericht über durchgeführte Prüfungen beifügen. Alle zur Verfügung gestellten Daten können von der Genehmigungsbehörde für die Erstellung des EG-Typgenehmigungsbogens benutzt werden.

3.2.4. Wenn der für die Typgenehmigungsprüfung zuständige technische Dienst die Prüfung selbst durchführt, ist ihm ein Muster des EUB-Systems, das dem zu genehmigenden Typ entspricht, zur Verfügung zu stellen, falls notwendig in Absprache mit dem Hersteller über zum Beispiel mögliche Unterschiede in der Ausführung, der Anzahl der Bauteile oder der Anzahl der Sensoren. Falls der technische Dienst es für notwendig erachtet, kann er ein weiteres Muster auswählen.

3.2.5. Das (die) Muster muss (müssen) deutlich und unauslöschlich mit der Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers und der Typ-Kennzeichnung beschriftet sein.

3.2.6. Falls zutreffend müssen alle Einschränkungen für die Benutzung ausgewiesen sein. Alle diesbezüglichen Einschränkungen müssen in dem Beschreibungsbogen in Anhang III und/oder dem EG-Typgenehmigungsbogen in Anhang V aufgeführt sein.

4.
TYPGENEHMIGUNG

4.1.
Alternativwege zur Typgenehmigung

4.1.1.
Typgenehmigung eines Fahrzeugs

Folgende Alternativen zur Erlangung der Typgenehmigung eines Fahrzeugs sind nach Wahl des Fahrzeugherstellers möglich.

4.1.1.1.
Genehmigung eines Gesamtfahrzeugs

Für ein Gesamtfahrzeug kann eine Typgenehmigung direkt erlangt werden, wenn die Bestimmungen von Nummer 6 erfüllt werden. Falls der Fahrzeughalter diese Alternative wählt, werden keine Einzelprüfungen von elektrischen/elektronischen Systemen oder EUBs verlangt.

4.1.1.2.
Genehmigung eines Fahrzeugtyps durch Prüfung der einzelnen EUBs

Ein Fahrzeughersteller kann die Genehmigung für das Fahrzeug erhalten, wenn der Genehmigungsbehörde gezeigt werden kann, dass alle wesentlichen elektrischen/elektronischen Systeme oder EUBs (siehe Nummer 3.1.3) in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie individuell genehmigt wurden und in Übereinstimmung mit allen dazu gehörenden Bestimmungen eingebaut wurden.

4.1.1.3. Auf Wunsch kann ein Hersteller eine Genehmigung gemäß dieser Richtlinie erlangen, wenn das Fahrzeug keine Ausrüstung der Art hat, für die eine Prüfung auf Störfestigkeit oder Störaussendung gefordert ist. Das Fahrzeug darf keine der in Nummer 3.1.3 (Störfestigkeit) erwähnten Systeme und keine Fremdzündungsanlage haben. Für derartige Genehmigungen sind keine Prüfungen erforderlich.

4.1.2.
Typgenehmigung einer EUB

Die Typgenehmigung einer EUB kann entweder erteilt werden für den Einbau in jeden Fahrzeugtyp oder auf Antrag des Herstellers in einen oder mehrere bestimmte Fahrzeugtyp(en). Für EUBs, die die direkte Fahrzeugkontrolle betreffen, wird die Typgenehmigung in der Regel in Zusammenarbeit mit einem Fahrzeughersteller erteilt.

4.2.
Erteilung einer Typgenehmigung

4.2.1.
Fahrzeug

4.2.1.1. Wenn das für den Typ repräsentative Fahrzeug die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/37/EG erteilt.

4.2.1.2. Anhang IV enthält ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens.

4.2.2.
EUB

4.2.2.1. Wenn das (die) repräsentative(n) EUB-System(e) die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt/erfüllen, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/37/EG erteilt.

4.2.2.2. Anhang V enthält ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens.

4.2.3. Für die Erstellung des Genehmigungsbogens gemäß Nummer 4.2.1.2 oder Nummer 4.2.2.2 kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, der die Genehmigung erteilt, einen von einem beauftragten oder anerkannten Labor oder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie gefertigten Bericht zugrunde legen.

4.3.
Änderungen von Genehmigungen

4.3.1. Bei Änderungen von Genehmigungen, die gemäß dieser Richtlinie erteilt wurden, gelten die Bestimmungen von Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/37/EG.

4.3.2.
Änderung einer Fahrzeug-Typgenehmigung durch Hinzufügen oder Ersetzen einer EUB

4.3.2.1. Hat ein Fahrzeughersteller die Genehmigung für ein Gesamtfahrzeug erhalten und möchte ein elektrisches/elektronisches System oder eine EUB hinzufügen oder ersetzen, das/die bereits eine Genehmigung nach dieser Richtlinie erhalten hat und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bedingungen eingebaut werden soll, kann die Fahrzeuggenehmigung ohne weitere Prüfungen geändert werden. Das (die) zusätzliche oder ersetzende elektrische/elektronische System oder EUB werden für die Zwecke der Produktionskonformität als Teil des Fahrzeugs betrachtet.

4.3.2.2. Hat (haben) das (die) zusätzliche(n) oder zu ersetzende(n) Teil(e) keine Genehmigung gemäß dieser Richtlinie erhalten, und wird eine Prüfung für notwendig erachtet, wird das Gesamtfahrzeug als übereinstimmend betrachtet, wenn nachgewiesen werden kann, dass das (die) neue(n) oder geänderte(n) Teil(e) die einschlägigen Anforderungen von Nummer 6 erfüllt (erfüllen) oder, wenn in einem Vergleichstest nachgewiesen werden kann, dass es nicht wahrscheinlich ist, dass das neue Teil die Übereinstimmung des Fahrzeugtyps mit der Richtlinie ungünstig beeinflusst.

4.3.2.3. Die Fahrzeuggenehmigung wird nicht ungültig, wenn der Fahrzeughersteller ein genehmigtes Fahrzeug mit normalem Haushaltsgerät oder einer Geschäftsausrüstung — ausgenommen Mobilfunkausrüstung(2) — ausrüstet, die die Richtlinie 2004/108/EG erfüllen, und in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Herstellers der Ausrüstung oder des Fahrzeugs eingebaut werden oder ersetzt oder daraus entfernt werden. Dies soll nicht ausschließen, dass Fahrzeughersteller Funkausrüstungen nach den entsprechenden Anbauanleitungen, erstellt vom Fahrzeughersteller oder dem(n) Hersteller(n) solcher Funkausrüstungen, einbauen. Der Fahrzeughersteller muss (falls dies von der Prüfbehörde gefordert wird) den Nachweis liefern, dass die Funktion des Fahrzeugs durch solche Funkanlagen nicht beeinträchtigt wird. Dies kann in Form einer Erklärung geschehen, dass die Leistungsniveaus und der Einbau so sind, dass die Störfestigkeitswerte dieser Richtlinie einen ausreichenden Schutz bieten für die Übertragung allein, das heißt ausgenommen Übertragung in Zusammenhang mit den Prüfungen gemäß Nummer 6. Diese Richtlinie gestattet die Verwendung einer Sprechfunkanlage nicht, wenn andere Vorschriften für solche Ausrüstungen oder ihre Benutzung gelten. Ein Fahrzeughersteller kann den Einbau von normaler Haushalt- oder Geschäftsausrüstung, die der Richtlinie 2004/108/EG entspricht, in seinem Fahrzeug ablehnen.

5.
AUFSCHRIFTEN

5.1. Jede nach dieser Richtlinie typgenehmigte EUB muss ein EG-Typgenehmigungszeichen tragen.

5.2. Dieses Zeichen besteht aus einem Rechteck, das den Buchstaben „e” umgibt, worauf die Kennziffer des Mitgliedstaats folgt, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat und zwar: 1 für Deutschland; 2 für Frankreich; 3 für Italien; 4 für die Niederlande; 5 für Schweden; 6 für Belgien; 7 für Ungarn; 8 für die Tschechische Republik; 9 für Spanien; 11 für das Vereinigte Königreich; 12 für Österreich; 13 für Luxemburg; 17 für Finnland; 18 für Dänemark; 19 für Rumänien; 20 für Polen; 21 für Portugal; 23 für Griechenland; 24 für Irland; 25 für Kroatien; 26 für Slowenien; 27 für die Slowakei; 29 für Estland; 32 für Lettland; 34 für Bulgarien; 36 für Litauen; 49 für Zypern; 50 für Malta. Außerdem muss nahe am Rechteck die aus 4 Ziffern bestehende fortlaufende Nummer (gegebenenfalls mit vorangestellten Nullen) — im Folgenden als „Grundgenehmigungsnummer” bezeichnet — angebracht sein, die in Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer im EG-Typgenehmigungsbogen für die betreffende Ausrüstung (siehe Anhang V) gezeigt ist, der zwei Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung der Richtlinie 75/322/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung für Bauteile angeben.

5.3. Das EG-Typgenehmigungszeichen ist an einem wesentlichen Bauteil der EUB (z. B. dem elektronischen Steuergerät) deutlich lesbar und unauslöschlich anzubringen.

5.4. Anlage 7 enthält ein Beispiel des EG-Typgenehmigungszeichens.

5.5. Keine Aufschrift ist erforderlich bei elektrischen/elektronischen Systemen in Fahrzeugen, deren Typgenehmigung nach dieser Richtlinie erteilt wurde.

5.6. Aufschriften auf EUBs gemäß Nummer 5.3 müssen nicht sichtbar sein, wenn die EUB in einem Fahrzeug eingebaut ist.

6.
VORSCHRIFTEN

6.1.
Allgemeine Vorschriften

6.1.1. Ein Fahrzeug (und seine elektrische/elektronische Anlage oder seine EBUs) ist so zu konstruieren, zu bauen und auszurüsten, dass das Fahrzeug im normalen Betrieb die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

6.2.
Vorschriften zur breitbandigen elektromagnetischen Störaussendung von Fahrzeugen mit Fremdzündung

6.2.1.
Messverfahren

Die elektromagnetische Störaussendung, die durch das für seinen Typ repräsentative Fahrzeug erzeugt wird, wird nach dem in Anhang VI beschriebenen Verfahren bei einem der angegebenen Antennen-Abstände gemessen. Die Wahl ist vom Fahrzeughersteller zu treffen.

6.2.2.
Breitband-Bezugsgrenzwerte für Fahrzeuge

6.2.2.1. Werden Messungen nach dem Verfahren in Anhang VI durchgeführt mit einem Abstand Fahrzeug zu Antenne von 10,0 ± 0,2 m, sind die Bezugsgrenzwerte der Strahlung 34 dBμV/m (50 μV/m) im Frequenzbereich von 30-75 MHz und 34-45 dBμV/m (50-180 μV/m) im Frequenzbereich von 75-400 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 75 MHz nach Anlage 1 zu diesem Anhang linear über logarithmisch geteilten Frequenzachsen ansteigt. Im Frequenzbereich von 400-1000 MHz bleibt der Grenzwert konstant bei 45 dBμV/m (180 μV/m).

6.2.2.2. Werden Messungen nach dem Verfahren in Anhang VI durchgeführt mit einem Abstand Fahrzeug zu Antenne von 3,0 ± 0,05 m, sind die Bezugsgrenzwerte der Strahlung 44 dBμV/m (160 μV/m) im Frequenzbereich von 30-75 MHz und 44-55 dBμV/m (160-562μV/m) im Frequenzbereich von 75-400 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 75 MHz nach Anlage 2 zu diesem Anhang linear über logarithmisch geteilten Frequenzachsen ansteigt. Im Frequenzbereich von 400-1000 MHz bleibt der Grenzwert konstant bei 55 dBμV/m (562 μV/m).

6.2.2.3. Bei dem für seinen Typ repräsentativen Fahrzeug müssen die gemessenen Werte, ausgedrückt in dBμV/m (μV/m), mindestens 2,0 dB (20 %) unter den Bezugsgrenzwerten liegen.

6.3.
Vorschriften zur schmalbandigen elektromagnetischen Störaussendung von Fahrzeugen

6.3.1.
Messverfahren

Die elektromagnetische Strahlung, die durch das für seinen Typ repräsentative Fahrzeug erzeugt wird, wird nach dem in Anhang VII beschriebenen Verfahren bei einem der angegebenen Antennen-Abstände gemessen. Die Wahl ist vom Fahrzeughersteller zu treffen.

6.3.2.
Schmalband-Bezugsgrenzwerte für Fahrzeuge

6.3.2.1. Werden Messungen nach dem Verfahren in Anhang VII durchgeführt mit einem Abstand Fahrzeug zu Antenne von 10,0 ± 0,2 m, sind die Bezugsgrenzwerte der Strahlung 24 dBμV/m (16 μV/m) im Frequenzbereich von 30-75 MHz und 24-35 dBμV/m (16-56 μV/m) im Frequenzbereich von 75-400 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 75 MHz nach Anlage 3 zu diesem Anhang linear über logarithmisch geteilten Frequenzachsen ansteigt. Im Frequenzbereich von 400-1000 MHz bleibt der Grenzwert konstant bei 35 dBμV/m (56 μV/m).

6.3.2.2. Werden Messungen nach dem Verfahren in Anhang VII durchgeführt mit einem Abstand Fahrzeug zu Antenne von 3,01 ± 0,05 m, sind die Bezugsgrenzwerte der Strahlung 34 dBμV/m (50 μV/m) im Frequenzbereich von 30-75 MHz und 34-45 dBμV/m (50-180 μV/m) im Frequenzbereich von 75-400 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 75 MHz nach Anlage 4 zu diesem Anhang linear über logarithmisch geteilten Frequenzachsen ansteigt. Im Frequenzbereich von 400-1000 MHz bleibt der Grenzwert konstant bei 45 dBμV/m (180 μV/m).

6.3.2.3. Bei dem für seinen Typ repräsentativen Fahrzeug müssen die gemessenen Werte, ausgedrückt in dBμV/m (μV/m), mindestens 2,0 dB (20 %) unter den Bezugsgrenzwerten liegen.

6.3.2.4. Ungeachtet der in den Nummern 6.3.2.1, 6.3.2.2 und 6.3.2.3 dieses Anhangs festgelegten Grenzwerte ist das Fahrzeug als mit den Grenzwerten für schmalbandige Störaussendungen übereinstimmend zu betrachten und nicht weiter zu prüfen, wenn während des ersten Prüfungsschritts nach Anhang VII Nummer 1.3 der Störpegel an der Fahrzeug-Rundfunkantenne weniger als 20 dBμV (10 μV) über den Frequenzbereich von 88-108 MHz beträgt.

6.4.
Vorschriften zur Störfestigkeit von Fahrzeugen gegenüber elektromagnetischen Feldern

6.4.1.
Messverfahren

Die Unempfindlichkeit des für seinen Typ repräsentativen Fahrzeugs gegenüber elektromagnetischen Feldern ist nach dem in Anhang VIII beschriebenen Verfahren zu prüfen.

6.4.2.
Bezugsgrenzwerte zur Störfestigkeit von Fahrzeugen

6.4.2.1. Werden Prüfungen nach dem Verfahren in Anhang VIII durchgeführt, ist der Bezugsgrenzwert der Feldstärke 24 Volt/m r.m.s. (quadratischer Mittelwert) in 90 % des Frequenzbereichs von 20-1000 MHz und 20 Volt/m r.m.s. über den gesamten Frequenzbereich von 20-1000 MHz.

6.4.2.2. Das für seinen Typ repräsentative Fahrzeug gilt als mit den Anforderungen hinsichtlich Störfestigkeit übereinstimmend, wenn sich während der Prüfungen nach Anhang VIII und einer Feldstärke, in Volt/m, von 25 % über dem Bezugsgrenzwert, keine unnormale Änderung in der Drehzahl der angetriebenen Räder des Fahrzeugs ergeben, keine Beeinträchtigung am Fahrzeug auftritt, die andere Verkehrsteilnehmer verwirren könnte und keine Beeinträchtigung der unmittelbaren Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug eintritt, die vom Fahrer oder anderen Verkehrsteilnehmern beobachtet werden kann.

6.4.2.3. Die unmittelbare Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug wird z. B. ausgeübt durch die Lenkung, die Bremse oder die Steuerung der Motordrehzahl.

6.5.
Vorschriften zur breitbandigen Störaussendung von EUBs

6.5.1.
Messverfahren

Die Störaussendung, die durch die für ihren Typ repräsentative EUB erzeugt wird, wird nach dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren gemessen.

6.5.2.
Breitband-Bezugsgrenzwerte für EUBs

6.5.2.1. Werden Messungen nach dem Verfahren in Anhang IX durchgeführt, sind die Bezugsgrenzwerte der Strahlung 64-54 dBμV/m (1600-500 μV/m) im Frequenzbereich von 30-75 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 30 MHz linear über der logarithmisch geteilten Frequenzachse abfällt, und 54-65 dBμV/m (500-1800 μV/m) im Frequenzbereich von 75-400 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 75 MHz nach Anlage 5 zu diesem Anhang linear über der logarithmisch geteilten Frequenzachse ansteigt. Im Frequenzbereich von 400-1000 MHz bleibt der Grenzwert konstant bei 65 dBμV/m (1800 μV/m).

6.5.2.2. Bei der für ihren Typ repräsentativen EUB müssen die gemessenen Werte, ausgedrückt in dBμV/m (μV/m), mindestens 2,0 dB (20 %) unter den Bezugsgrenzwerten liegen.

6.6.
Vorschriften zur schmalbandigen Störaussendung von EUBs

6.6.1.
Messverfahren

Die elektromagnetische Störaussendung, die durch die für ihren Typ repräsentative EUB erzeugt wird, wird nach dem in Anhang X beschriebenen Verfahren gemessen.

6.6.2.
Schmalband-Bezugsgrenzwerte für EUBs

6.6.2.1. Werden Messungen nach dem Verfahren in Anhang X durchgeführt, sind die Bezugsgrenzwerte der Strahlung 54-44 dBμV/m (500-160 μV/m) im Frequenzbereich von 30-75 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 30 MHz linear über der logarithmisch geteilten Frequenzachse abfällt, und 44-55 dBμV/m (160-560 μV/m) im Frequenzbereich von 75-400 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 75 MHz nach Anlage 6 zu diesem Anhang linear über der logarithmisch geteilten Frequenzachse ansteigt. Im Frequenzbereich von 400-1000 MHz bleibt der Grenzwert konstant bei 55 dBμV/m (560 μV/m).

6.6.2.2. Bei der für ihren Typ repräsentativen EUB müssen die gemessenen Werte, ausgedrückt in dBμV/m (μV/m), mindestens 2,0 dB (20 %) unter den Bezugsgrenzwerten liegen.

6.7.
Vorschriften zur Störfestigkeit von EUBs gegenüber elektromagnetischen Feldern

6.7.1.
Prüfverfahren

Die Störfestigkeit der für ihren Typ repräsentativen EUB gegenüber elektromagnetischen Feldern ist nach einem der im Anhang XI beschriebenen Messverfahren zu prüfen.

6.7.2.
Bezugsgrenzwerte zur Störfestigkeit von EUBs

6.7.2.1. Werden Messungen nach den Messverfahren in Anhang XI durchgeführt, sind die Bezugsgrenzwerte der Störfestigkeit: 48 Volt/m für die 150 mm Streifenleitungs-Messmethode, 12 Volt/m für die 800 mm Streifenleitungs-Messmethode, 60 Volt/m für die Transversal-Elektro-Magnetischen (TEM)-Zellen-Messmethode, 48 mA für die Stromeinspeisungs-Messmethode und 24 Volt/m für die Methode der Feldeinstrahlung.

6.7.2.2. Die für ihren Typ repräsentative EUB darf, bei einer Feldstärke oder Stromstärke, ausgedrückt in geeigneten linearen Einheiten 25 % über dem Bezugsgrenzwert, keine Funktionsstörung aufweisen, die eine Verminderung des Leistungsverhaltens bewirken würde, die andere Verkehrsteilnehmer verwirren könnte oder irgendeine Beeinträchtigung der unmittelbaren Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug, das mit dem System ausgerüstet ist, die vom Fahrer oder anderen Verkehrsteilnehmern beobachtet werden kann.

7.
ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

7.1. Die Übereinstimmung der Produktion im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit eines Fahrzeugs oder eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit wird auf Basis der Daten überprüft, die, je nachdem, in dem (den) EG-Typgenehmigungsbogen (-bögen) in Anhang IV und/oder Anhang V dargelegt sind.

7.2. Wird die Übereinstimmung eines der Serie entnommenen Fahrzeugs, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit überprüft, gilt die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie durch die Produktion hinsichtlich gestrahlten breitbandigen und schmalbandigen Störaussendungen als gewährleistet, wenn die gemessenen Werte jeweils die in den Nummern 6.2.2.1, 6.2.2.2, 6.3.2.1 und 6.3.2.2 beschriebenen Bezugsgrenzwerte um nicht mehr als 2 dB (25 %) überschreiten.

7.3. Wird die Übereinstimmung eines der Serie entnommenen Fahrzeugs, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit überprüft, gilt die Erfüllung der Anforderung dieser Richtlinie durch die Produktion hinsichtlich der Störfestigkeit gegenüber elektromagnetischer Strahlung als gewährleistet, wenn das Fahrzeug, das Bauteil oder die selbständige technische Einheit keine Beeinträchtigung der unmittelbaren Kontrolle des Fahrzeugs zeigt, die vom Fahrer oder anderen Verkehrsteilnehmern beobachtet werden kann, wenn sich das Fahrzeug in dem in Anhang VIII Nummer 4 beschriebenen Zustand befindet und einer in Volt/m ausgedrückten Feldstärke von bis zu 80 % der in Nummer 6.4.2.1 dieses Anhangs genannten Referenzgrenzwerte ausgesetzt wird.

8.
AUSNAHMEN

8.1. Enthält ein Fahrzeug oder ein elektrisches/elektronisches System oder eine EUB keinen Oszillator mit einer Betriebsfrequenz über 9 kHz, so wird unterstellt, dass es die Anforderungen der Nummern 6.3.2 und 6.6.2 dieses Anhangs und die Anforderungen der Anhänge VII und X erfüllt.

8.2. Fahrzeuge, die keine elektrischen/elektronischen Systeme oder EUBs haben, die die unmittelbare Kontrolle des Fahrzeugs betreffen, brauchen nicht auf Störfestigkeit geprüft werden, und es wird unterstellt, dass die Anforderungen der Nummer 6.4 dieses Anhangs und die Anforderungen des Anhangs VIII erfüllt werden.

8.3. EUBs, deren Funktionen keinen Einfluss auf die unmittelbare Kontrolle des Fahrzeugs haben, brauchen nicht auf Störfestigkeit geprüft werden, und es wird unterstellt, dass die Anforderungen der Nummer 6.7 dieses Anhangs und die Anforderungen des Anhangs XI erfüllt werden.

8.4.
Elektrostatische Entladung

Bei mit Reifen ausgerüsteten Kraftfahrzeugen kann die Karosserie/das Fahrgestell als eine elektrisch isolierte Struktur betrachtet werden. Bedeutende elektrostatische Änderungen hinsichtlich des äußeren Umfelds des Fahrzeugs treten nur in dem Augenblick auf, wenn der Insasse in das Fahrzeug einsteigt oder aus diesem aussteigt. Da sich das Fahrzeug in diesem Augenblick im Stillstand befindet, wird eine Typgenehmigungsprüfung hinsichtlich elektrostatischer Entladung nicht für notwendig erachtet.

8.5.
Leitungsgeführte Störgrößen

Da während einer normalen Fahrt keine äußeren elektrischen Verbindungen an Kraftfahrzeuge angeschlossen sind, werden hinsichtlich des äußeren Umfelds keine leitungsgeführten Störgrößen erzeugt. Die Verantwortung dafür zu sorgen, dass die Ausrüstung den leistungsgeführten Störgrößen innerhalb eines Fahrzeugs widerstehen kann, die z. B. beim Schalten unter Last und Wechselwirkungen zwischen Systemen auftreten können, liegt beim Hersteller. Für leitungsgeführte Störungen wird eine Typgenehmigungsprüfung nicht für notwendig erachtet.

Fußnote(n):

(1)

Falls zutreffend.

(2)

Z. B.: Sprechfunkanlagen, CB-Funk.

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