ANHANG VI RL 2009/64/EG

VERFAHREN ZUR MESSUNG VON GESTRAHLTEN BREITBANDIGEN ELEKTROMAGNETISCHEN STÖRAUSSENDUNGEN AUS FAHRZEUGEN

1.
ALLGEMEINES

1.1. Das in diesem Anhang beschriebene Prüfverfahren ist nur auf Fahrzeuge anzuwenden.

1.2.
Messgeräte

Die Messeinrichtungen müssen der Veröffentlichung Nr. 16-1 (93) des Internationalen Sonderausschusses für Rundfunkstörungen (CISPR) entsprechen. Ein Quasi-Spitzenwert-Detektor wird verwendet für die Messung der breitbandigen elektromagnetischen Störaussendungen nach diesem Anhang, oder, wenn ein Spitzenwert-Detektor verwendet wird, muss ein angemessener Korrekturfaktor berücksichtigt werden, abhängig von der Zündimpulsrate.

1.3.
Prüfmethode

Diese Prüfung dient zur Messung der breitbandigen elektromagnetischen Strahlung von Systemen mit Fremdzündung und Elektromotoren (Motoren mit Elektroantrieb, Motoren von Heiz- oder Entfrostungssystemen, Kraftstoffpumpen, hydraulischen Pumpen usw.), mit denen das Fahrzeug ständig ausgerüstet ist. Zwei alternative Antennenabstände sind erlaubt: 10 m oder 3 m zum Fahrzeug. In jedem Fall müssen die Anforderungen von Nummer 3 erfüllt werden.

2.
MESSERGEBNISSE

Die Messergebnisse müssen in dB μV/m (μV/m) für 120 kHz Bandbreite angegeben werden. Wenn bei bestimmten Frequenzen die tatsächliche Bandbreite B (in kHz) des Messgeräts von 120 kHz abweicht, sind die Messwerte auf 120 kHz Bandbreite durch Multiplikation mit dem Faktor 120/B umzurechnen.

3.
MESSPLATZ

3.1. Die Messungen müssen auf ebenem, freiem Gelände vorgenommen werden, das, innerhalb eines Kreises von mindestens 30 m Radius um einen Punkt in der Mitte des Abstands zwischen dem Fahrzeug und der Antenne, frei von elektromagnetisch reflektierenden Oberflächen ist (siehe Anlage 1 Abbildung 1).

3.2. Das Messgerät, die Testkabine oder das Fahrzeug in dem die Messgeräte untergebracht sind, darf sich auf dem Prüfgelände befinden, aber nur in dem in Anlage 1 Abbildung 1 gezeigten erlaubten Bereich. Andere Messantennen sind im Prüfgelände, bei einem Mindestabstand von 10 m sowohl von der Empfangsantenne als auch von dem zu prüfenden Fahrzeug, erlaubt, vorausgesetzt es kann nachgewiesen werden, dass die Prüfergebnisse nicht beeinflusst werden.

3.3. Geschirmte Absorberhallen können verwendet werden, wenn Korrelation zwischen der Absorberhalle und einem Freifeld-Messplatz nachgewiesen werden kann. Geschirmte Absorberhallen müssen die maßlichen Anforderungen nach Anlage 1 Abbildung 1 mit Ausnahme des Abstands zwischen Antenne und Fahrzeug und der Antennenhöhe nicht erfüllen. Auch brauchen in diesem Fall keine Überprüfungen der Umgebungsstrahlung vor oder nach der Prüfung gemäß Nummer 3.4 durchgeführt zu werden.

3.4.
Umgebung

Um sicherzustellen, dass keine Fremdstörung oder kein Fremdsignal mit einfällt, das die Ergebnisse wahrnehmbar beeinflussen könnte, sind vor und nach der eigentlichen Messung Überprüfungen vorzunehmen. Ist das Fahrzeug während der Umgebungsmessungen anwesend, muss sichergestellt werden, dass keine vom Fahrzeug ausgehenden Störungen die Umgebungsmessungen wesentlich beeinflussen, z. B. durch Entfernen des Fahrzeugs vom Prüfgelände, Entfernen des Zündschlüssels oder durch Abtrennen der Batterie. Bei beiden Messungen muss die Fremdstörung oder das Fremdsignal mindestens 10 dB unter den Störaussendungs-Grenzwerten jeweils nach Anhang I Nummer 6.2.2.1 oder Nummer 6.2.2.2 liegen, außer bei der gewollten Übertragung von schmalbandigen Signalen.

4.
ZUSTAND DES FAHRZEUGS WÄHREND DER PRÜFUNGEN

4.1.
Motor

Der Motor muss bei normaler Betriebstemperatur laufen und das Getriebe muss sich in Leerlaufstellung befinden. Wenn dies aus praktischen Gründen nicht möglich ist, können alternative Vereinbarungen in gegenseitigem Einverständnis zwischen dem Hersteller und der Prüfbehörde getroffen werden. Es ist darauf zu achten, dass der die Drehzahl einstellende Mechanismus nicht die elektromagnetische Strahlung beeinflusst. Bei jeder Messung muss die Motordrehzahl betragen:
Art des Motors Messverfahren
Quasi-Spitzenwerte Spitzenwerte
Fremdzündung Motordrehzahl Motordrehzahl
ein Zylinder 2500 U/min ± 10 % 2500 U/min ± 10 %
mehr als ein Zylinder 1500 U/min ± 10 % 1500 U/min ± 10 %

4.2. Fallen Regen oder andere Niederschläge auf das Fahrzeug, so dürfen keine Messungen vorgenommen werden, ebenfalls nicht innerhalb von 10 Minuten nach Ende solcher Niederschläge.

5.
ART DER ANTENNE, LAGE UND AUSRICHTUNG

5.1.
Art der Antenne

Jede Antennenart kann verwendet werden, vorausgesetzt, dass ihre Antennenfaktoren auf die Referenzantenne umrechenbar sind. Zur Kalibrierung der Antenne ist die Methode nach CISPR Veröffentlichung Nr. 12, 3. Ausgabe, Anlage A anzuwenden.

5.2.
Höhe und Messentfernung

5.2.1.
Höhe

5.2.1.1.
10 m-Prüfung

Das Phasenzentrum der Antenne muss 3,0 ± 0,05 m über der Ebene sein, auf der das Fahrzeug steht.

5.2.1.2.
3 m-Prüfung

Das Phasenzentrum der Antenne muss 1,8 ± 0,05 m über der Ebene sein, auf der das Fahrzeug steht.

5.2.1.3. Kein Teil von Empfangselementen jeglicher Antenne darf näher als 0,25 m zu der Ebene sein, auf der das Fahrzeug steht.

5.2.2.
Messentfernung

5.2.2.1.
10 m-Prüfung

Die horizontale Entfernung von der Spitze oder einem entsprechend geeigneten Punkt der Antenne, festgelegt während des Umrechnungsverfahrens nach Nummer 5.1, zur Oberfläche der Fahrzeugkarosserie muss 10,0 ± 0,2 m betragen.

5.2.2.2.
3 m-Prüfung

Die horizontale Entfernung von der Spitze oder einem entsprechend geeigneten Punkt der Antenne, festgelegt während des Umrechnungsverfahrens nach Nummer 5.1, zur Oberfläche der Fahrzeugkarosserie muss 3,0 ± 0,05 m betragen.

5.2.2.3. Wird die Prüfung in einem gegenüber Hochfrequenzeinstrahlung geschirmten und mit Absorbermaterial ausgekleideten Raum durchgeführt, dürfen die Empfangselemente der Antenne nicht näher als 1,0 m zum strahlungsabsorbierenden Material und nicht näher als 1,5 m zur Wand des geschirmten Raums sein. Zwischen der Empfangsantenne und dem zu prüfenden Fahrzeug darf kein absorbierendes Material sein.

5.3.
Lage der Antenne zum Fahrzeug

Die Antenne ist nacheinander auf der linken und rechten Fahrzeugseite aufzustellen, wobei sie sich parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs und auf Höhe der Motormitte befinden muss, die als der auf der Hauptachse des Fahrzeugs und in der Mitte zwischen den Mittelpunkten der Vorder- und Hinterachse des Fahrzeugs liegender Punkt definiert ist (siehe Anlage 1 Abbildung 1).

5.4.
Ausrichtung der Antenne

Für jeden Messpunkt sind Messungen, einmal mit der Antenne in horizontaler und einmal in vertikaler Polarisation, auszuführen (siehe Anlage 1 Abbildung 2).

5.5.
Messwerte

Der Höchstwert der vier Messwerte, aufgenommen in Übereinstimmung mit den Nummern 5.3 und 5.4 bei jeder Festfrequenz, ist bei der Frequenz, bei der die Messungen gemacht wurden, als maßgebend festzuhalten.

6.
FREQUENZEN

6.1.
Messungen

Die Messungen sind über den Frequenzbereich von 30 bis 1000 MHz vorzunehmen. Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen dieses Anhangs durch das Fahrzeug wird die Prüfbehörde bis zu 13 Frequenzen in diesem Bereich prüfen, z. B. 45, 65, 90, 120, 150, 190, 230, 280, 380, 450, 600, 750, 900 MHz. Falls der Grenzwert während der Prüfung überschritten wird, müssen Untersuchungen gemacht werden um sicherzustellen, dass dies vom Fahrzeug verursacht wurde und nicht von einer Umgebungsstörquelle.

6.1.1. Die Grenzwerte gelten über den Frequenzbereich von 30 bis 1000 MHz.

6.1.2. Die Messungen können entweder mit Quasi-Spitzenwert- oder Spitzenwert-Detektoren durchgeführt werden. Die Grenzwerte in Anhang I Nummern 6.2 und 6.5 gelten für Quasi-Spitzenwert-Messungen. Wird mit Spitzenwert gemessen, müssen 38 dB für 1 MHz Bandbreite addiert oder 22 dB für 1 kHz Bandbreite subtrahiert werden.

6.2.
Toleranzen

Nenn-Punktfrequenz

(MHz)

Toleranz

(MHz)

45, 65, 90, 120, 150, 190 und 230 ±5
280, 380, 450, 600, 750 und 900 ±20
Die Toleranzen gelten für die angeführten Messfrequenzen und ermöglichen es, Störungen von Sendern auszuweichen, die auf oder in der Nähe der genannten Messfrequenz arbeiten.

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