ANHANG VII RL 2009/64/EG

VERFAHREN ZUR MESSUNG VON GESTRAHLTEN SCHMALBANDIGEN ELEKTROMAGNETISCHEN STÖRUNGEN AUS FAHRZEUGEN

1.
ALLGEMEINES

1.1. Das in diesem Anhang beschriebene Prüfverfahren ist nur auf Fahrzeuge anzuwenden.

1.2.
Messgeräte

Die Messeinrichtungen müssen der Veröffentlichung Nr. 16-1 (93) des Internationalen Sonderausschusses für Rundfunkstörungen (CISPR) entsprechen. Ein Mittelwert-Detektor oder ein Spitzenwert-Detektor wird verwendet für die Messung der schmalbandigen elektromagnetischen Störungen nach diesem Anhang.

1.3.
Prüfmethode

1.3.1. Diese Prüfung dient zur Messung schmalbandiger elektromagnetischer Störungen, die von Systemen auf Basis von Mikroprozessoren oder anderen schmalbandigen Quellen ausgehen könnten.

1.3.2. Als erster Prüfschritt muss das Niveau der Strahlung im FM-Frequenzbereich (88-108 MHz) an der Fahrzeug-Rundfunkantenne, mit der in Nummer 1.2 festgelegten Ausrüstung, gemessen werden. Wird das in Anhang I Nummer 6.3.2.4 festgelegte Niveau nicht überschritten, dann wird das Fahrzeug betrachtet, als erfülle es die Anforderungen dieses Anhangs in Bezug auf diesen Frequenzbereich, und die vollständige Prüfung wird nicht durchgeführt.

1.3.3. Bei der Durchführung der vollständigen Prüfung sind zwei alternative Antennenabstände erlaubt, 10 m oder 3 m zum Fahrzeug. In jedem Fall müssen die Anforderungen von Nummer 3 dieses Anhangs erfüllt werden.

2.
MESSERGEBNISSE

Die Messergebnisse müssen in dBμV/m (μV/m) angegeben werden.

3.
MESSPLATZ

3.1. Die Messungen müssen auf ebenem, freiem Gelände, innerhalb eines Kreises von mindestens 30 m Radius um einen Punkt in der Mitte des Abstands zwischen dem Fahrzeug und der Antenne vorgenommen werden. Das Gelände muss elektromagnetisch reflektionsfrei sein (siehe Anhang VI Anlage 1 Abbildung 1).

3.2. Das Messgerät, die Testkabine oder das Fahrzeug in dem die Messgeräte untergebracht sind, darf sich auf dem Prüfgelände befinden, aber nur in dem in Anhang VI Anlage 1 Abbildung 1 gezeigten erlaubten Bereich. Andere Messantennen sind im Prüfgelände, bei einem Mindestabstand von 10 m sowohl von der Empfangsantenne als auch von dem zu prüfenden Fahrzeug, erlaubt, vorausgesetzt es kann nachgewiesen werden, dass die Prüfergebnisse nicht beeinflusst werden.

3.3. Geschirmte Absorberhallen können verwendet werden, wenn Korrelation zwischen der geschirmten Absorberhalle und dem Freifeld-Messplatz nachgewiesen werden kann. Geschirmte Absorberhallen müssen die maßlichen Anforderungen nach Anhang VI Anlage 1 Abbildung 1 mit Ausnahme des Abstands zwischen Antenne und Fahrzeug und der Antennenhöhe nicht erfüllen. Auch brauchen in diesem Fall keine Überprüfungen der Umgebungsstörungen vor oder nach der Prüfung gemäß Nummer 3.4 dieses Anhangs durchgeführt zu werden.

3.4.
Umgebung

Um sicherzustellen, dass keine Fremdstörung oder kein Fremdsignal mit einfällt, das die Ergebnisse wahrnehmbar beeinflussen könnte, sind vor und nach der eigentlichen Messung Überprüfungen vorzunehmen. Es ist sicherzustellen, dass keine Störung vom Fahrzeug die Umgebungsmessungen wesentlich beeinflusst, z. B. durch Entfernen des Fahrzeugs vom Prüfgelände, Entfernen des Zündschlüssels oder durch Abtrennen der Batterie. Bei beiden Messungen muss die Fremdstörung oder das Fremdsignal mindestens 10 dB unter den Grenzwerten jeweils nach Anhang I Nummer 6.3.2.1 oder Nummer 6.3.2.2 liegen, außer bei der gewollten Übertragung von schmalbandigen Signalen.

4.
ZUSTAND DES FAHRZEUGS WÄHREND DER PRÜFUNGEN

4.1. Alle elektronischen Systeme des Fahrzeugs müssen unter den normalen Bedingungen eines stehenden Fahrzeugs betrieben werden.

4.2. Die Zündung muss eingeschaltet sein. Der Motor darf nicht in Betrieb sein.

4.3. Fallen Regen oder andere Niederschläge auf das Fahrzeug, so dürfen keine Messungen vorgenommen werden, ebenfalls nicht innerhalb von 10 Minuten nach Ende solcher Niederschläge.

5.
ART DER ANTENNE, LAGE UND AUSRICHTUNG

5.1.
Art der Antenne

Jede Antennenart kann verwendet werden, vorausgesetzt, dass ihre Antennenfaktoren auf die Referenzantenne umrechenbar sind. Zur Kalibrierung der Antenne ist die Methode nach CISPR Veröffentlichung Nr. 12, 3. Ausgabe, Anlage A anzuwenden.

5.2.
Höhe und Messentfernung

5.2.1.
Höhe

5.2.1.1.
10-m-Prüfung

Das Phasenzentrum der Antenne muss 3,0 ± 0,05 m über der Ebene sein, auf der das Fahrzeug steht.

5.2.1.2.
3-m-Prüfung

Das Phasenzentrum der Antenne muss 1,8 ± 0,05 m über der Ebene sein, auf der das Fahrzeug steht.

5.2.1.3. Kein Teil von Empfangselementen jeglicher Antenne darf näher als 0,25 m zu der Ebene sein, auf der das Fahrzeug steht.

5.2.2.
Messentfernung

5.2.2.1.
10-m-Prüfung

Die horizontale Entfernung von der Spitze oder einem entsprechend geeigneten Punkt der Antenne, festgelegt während des Umrechnungsverfahrens nach Nummer 5.1, zur Oberfläche der Fahrzeugkarosserie muss 10,0 ± 0,2 m betragen.

5.2.2.2.
3-m-Prüfung

Die horizontale Entfernung von der Spitze oder einem entsprechend geeigneten Punkt der Antenne, festgelegt während des Umrechnungsverfahrens nach Nummer 5.1, zur Oberfläche der Fahrzeugkarosserie muss 3,0 ± 0,05 m betragen.

5.2.2.3. Wird die Prüfung in einem gegenüber Hochfrequenzeinstrahlung geschirmten und mit Absorbermaterial ausgekleideten Raum durchgeführt, dürfen die Empfangselemente der Antenne nicht näher als 1,0 m zum strahlungsabsorbierenden Material und nicht näher als 1,5 m zur Wand des geschirmten Raums sein. Zwischen der Empfangsantenne und dem zu prüfenden Fahrzeug darf kein absorbierendes Material sein.

5.3.
Lage der Antenne zum Fahrzeug

Die Antenne ist nacheinander auf der linken und rechten Fahrzeugseite aufzustellen, wobei sie sich parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs und auf Höhe der Motormitte befinden muss (siehe Anhang VI Anlage 1 Abbildung 2).

5.4.
Richtung der Antenne

Für jeden Messpunkt sind Messungen, einmal mit der Antenne in horizontaler und einmal in vertikaler Polarisation, auszuführen (siehe Anhang VI Anlage 1 Abbildung 2).

5.5.
Messwerte

Der Höchstwert der vier Messwerte, aufgenommen in Übereinstimmung mit den Nummern 5.3 und 5.4 bei jeder Festfrequenz, ist bei der Frequenz, bei der die Messungen gemacht wurden, als maßgebend festzuhalten.

6.
FREQUENZEN

6.1.
Messungen

Die Messungen sind über den Frequenzbereich von 30 bis 1000 MHz vorzunehmen. Dieser Bereich ist in dreizehn Bänder einzuteilen. In jedem Band kann eine Festfrequenz geprüft werden, um zu zeigen, dass die geforderten Grenzwerte erfüllt werden. Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen dieses Anhangs durch das Fahrzeug wird die Prüfbehörde bei einer Festfrequenz in jedem der folgenden dreizehn Frequenzbänder prüfen: 30-50; 50-75; 75-100; 100-130; 130-165; 165-200; 200-250; 250-320; 320-400; 400-520; 520-660; 660-820; 820-1000 MHz. Falls der Grenzwert während der Prüfung überschritten wird, müssen Untersuchungen gemacht werden, um sicherzustellen, dass dies vom Fahrzeug verursacht wurde und nicht von einer Umgebungsstörquelle.

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