ANHANG X RL 2009/64/EG

VERFAHREN ZUR MESSUNG VON GESTRAHLTEN SCHMALBANDIGEN ELEKTROMAGNETISCHEN STÖRUNGEN AUS ELEKTRISCHEN/ELEKTRONISCHEN UNTERBAUGRUPPEN

1.
ALLGEMEINES

1.1. Das in diesem Anhang beschriebene Prüfverfahren kann auf EUBs angewandt werden.

1.2.
Messgeräte

Die Messeinrichtungen müssen der Veröffentlichung Nr. 16-1 (93) des Internationalen Sonderausschusses für Rundfunkstörungen (CISPR) entsprechen. Ein Mittelwert-Detektor oder ein Spitzenwert-Detektor wird verwendet für die Messung der schmalbandigen elektromagnetischen Störungen nach diesem Anhang.

1.3.
Prüfmethode

1.3.1. Diese Prüfung dient zur Messung schmalbandiger elektromagnetischer Störungen, wie sie von einem System auf Basis von Mikroprozessoren ausgehen könnten.

1.3.2. Für eine kurze (2 bis 3 Minuten) Überschlagsmessung ist es erlaubt, bei einer gewählten Antennenpolarisation den Frequenzbereich nach Nummer 6.1 unter Zuhilfenahme eines Spektrum-Analysators abzutasten, um das Vorhandensein und/oder die Frequenz von Störspitzen festzustellen. Dies kann bei der Wahl der zu prüfenden Frequenz helfen (siehe Nummer 6).

2.
MESSERGEBNISSE

Die Messergebnisse müssen in dBμV/m (μV/m) angegeben werden.

3.
MESSPLATZ

3.1. Der Messplatz muss den Bedingungen der CISPR Veröffentlichung Nr. 16-1 (93) entsprechen (siehe Anhang IX Anlage 1).

3.2. Das Messgerät, die Testkabine oder das Fahrzeug in dem die Messgeräte untergebracht sind, müssen außerhalb der Begrenzungslinie sein, die in Anhang IX Anlage 1 dargestellt ist.

3.3. Geschirmte Absorberhallen können verwendet werden, wenn Korrelation zwischen der geschirmten Absorberhalle und dem Freifeld-Messplatz nachgewiesen werden kann. Geschirmte Absorberhallen müssen die maßlichen Anforderungen nach Anhang IX Anlage 1, mit Ausnahme des Abstands zwischen Antenne und zu prüfender EUB und der Antennenhöhe, nicht erfüllen (siehe Anhang IX Anlage 1 Abbildungen 1 und 2).

3.4.
Umgebung

Um sicherzustellen, dass keine Fremdstörung oder kein Fremdsignal mit einfällt, das die Ergebnisse wahrnehmbar beeinflussen könnte, sind vor und nach der eigentlichen Messung Überprüfungen vorzunehmen. Bei beiden Messungen muss die Fremdstörung oder das Fremdsignal mindestens 10 dB unter den Grenzwerten nach Anhang I Nummer 6.6.2.1 liegen, außer bei der gewollten Übertragung von schmalbandigen Signalen.

4.
ZUSTAND DER EUB WÄHREND DER PRÜFUNGEN

4.1. Die zu prüfende EUB muss in normalem Betriebszustand sein.

4.2. Fallen Regen oder andere Niederschläge auf die zu prüfende EUB, so dürfen keine Messungen vorgenommen werden, ebenfalls nicht innerhalb von 10 Minuten nach Ende solcher Niederschläge.

4.3.
Testaufbau

4.3.1. Die zu prüfende EUB und ihre Verkabelung sind 50 ± 5 mm über einem hölzernen oder einem gleichwertigen nichtleitenden Tisch anzubringen. Wenn jedoch ein Teil der zu prüfenden EUB dafür vorgesehen ist, mit einem metallenen Teil der Fahrzeugkarosserie elektrisch verbunden zu sein, so soll dieses Teil auf der Grundplatte angebracht und mit dieser elektrisch verbunden werden. Die Grundplatte muss ein metallenes Blech mit einer Mindeststärke von 0,5 mm sein. Die Mindestgröße der Grundplatte hängt von der Größe der zu prüfenden EUB ab, sollte aber die Anordnung der Verkabelung und der Einzelteile der EUB erlauben. Die Grundplatte muss mit dem Schutzkontakt des Erdungssystems verbunden sein. Die Grundplatte ist auf einer Höhe von 1,0 ± 0,1 m über dem Boden der Prüfstätte und parallel dazu anzubringen.

4.3.2. Die zu prüfende EUB ist entsprechend ihren Anforderungen anzuordnen und zu verbinden. Die Stromversorgungskabel sind entlang und im Abstand von höchstens 100 mm von der der Antenne am nächsten liegenden Kante der Grundplatte/des Tischs anzubringen.

4.3.3. Die zu prüfende EUB ist nach den Installationsanweisungen des Herstellers mit dem Masse-System zu verbinden; es sind keine zusätzlichen Masseverbindungen erlaubt.

4.3.4. Der Mindestabstand zwischen der zu prüfenden EUB und allen anderen leitenden Strukturen wie Wände eines geschirmten Raumes (mit Ausnahme der Grundplatte/des Tischs unterhalb des Prüflings) muss 1,0 m betragen.

4.4. Die Stromversorgung der zu prüfenden EUB erfolgt über eine Kfz-Bordnetznachbildung (Kfz-NNB) von 5 μH/50Ω, die mit der Grundplatte elektrisch verbunden ist. Die elektrische Versorgungsspannung ist innerhalb von ±10 % der nominalen Betriebsspannung aufrecht zu erhalten. Brummspannungen müssen weniger als 1,5 % der nominalen Betriebsspannung betragen, gemessen am Messausgang der Kfz-NNB.

4.5. Besteht die zu prüfende EUB aus mehr als einem Teil, bestehen die Verbindungskabel idealerweise aus der Verkabelung, die im Fahrzeug Verwendung findet. Ist diese nicht verfügbar, muss die Entfernung zwischen der elektronischen Steuereinheit und der Kfz-NNB 1500 ± 75 mm betragen. Alle Kabelsätze sind mit möglichst realistischen Ausgängen zu versehen, vorzugsweise mit echten Lasten und Schaltelementen. Wird für die korrekte Arbeitsweise der zu prüfenden EUB eine nicht zu dieser gehörende Ausrüstung benötigt, ist deren Beitrag an den gemessenen Störungen auszugleichen.

5.
ART DER ANTENNE, LAGE UND AUSRICHTUNG

5.1.
Art der Antenne

Jede linear polarisierte Antenne kann verwendet werden, vorausgesetzt sie kann auf die Referenzantenne umgerechnet werden.

5.2.
Höhe und Messentfernung

5.2.1.
Höhe

Das Phasenzentrum der Antenne muss 150 ± 10 mm über der Grundplatte sein.

5.2.2.
Messentfernung

Die horizontale Entfernung vom Phasenzentrum oder der Spitze der Antenne, je nachdem was geeigneter ist, zur Kante der Grundplatte beträgt 1,00 ± 0,05 m. Kein Teil der Antenne darf näher als 0,5 m zur Grundplatte sein. Die Antenne ist parallel zu einer Ebene aufzubauen, die senkrecht zur Grundplatte verläuft und mit der Kante der Grundplatte zusammenfällt, entlang der der hauptsächliche Anteil der Verkabelung verläuft.

5.2.3. Wird die Prüfung in einem gegenüber Hochfrequenzeinstrahlung geschirmten und mit Absorbermaterial ausgekleideten Raum durchgeführt, dürfen die Empfangselemente der Antenne nicht näher als 0,5 m zum strahlungsabsorbierenden Material und nicht näher als 1,5 m zur Wand des geschirmten Raums sein. Zwischen der Empfangsantenne und der zu prüfenden EUB darf kein absorbierendes Material sein.

5.3.
Ausrichtung und Polarisation der Antenne

Für jeden Messpunkt sind Messungen, einmal mit der Antenne in horizontaler und einmal in vertikaler Polarisation, durchzuführen.

5.4.
Messwerte

Der Höchstwert der beiden Messwerte (gemäß Nummer 5.3) bei jeder Festfrequenz ist bei der Frequenz, bei der die Messungen gemacht wurden, als maßgebend festzuhalten.

6.
FREQUENZEN

6.1.
Messungen

Die Messungen sind über den Frequenzbereich von 30 bis 1000 MHz vorzunehmen. In jedem Band kann eine Festfrequenz geprüft werden, um zu zeigen, dass die geforderten Grenzwerte eingehalten werden. Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen dieses Anhangs durch die Prüfeinheit führt der technische Dienst bei jeweils einer Frequenz in jedem der folgenden 13 Frequenzbänder eine Prüfung durch: 30-50; 50-75; 75-100; 100-130; 130-165; 165-200; 200-250; 250-320; 320-400; 400-520; 520-660; 660-820; 820-1000 MHz. Falls der Grenzwert während der Prüfung überschritten wird, müssen Untersuchungen gemacht werden, um sicherzustellen, dass dies von der zu prüfenden EUB verursacht wurde und nicht von einer Umgebungsstörquelle.

6.2. Wenn während der Überschlagsmessung gemäß Nummer 1.3 die gestrahlten schmalbandigen Störungen für eines der in Nummer 6.1 aufgeführten Bänder mindestens 10 dB unter dem Referenzgrenzwert liegen, dann gelten die Anforderungen dieses Anhangs bezüglich des betreffenden Frequenzbands als durch die EUB erfüllt.

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