Artikel 104 RL 2009/65/EG

(1) Artikel 102 und 103 stehen weder dem entgegen, dass die zuständigen Behörden den Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden Informationen übermitteln, die diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienen, noch dass die letztgenannten Behörden oder Einrichtungen den zuständigen Behörden die Informationen mitteilen, die diese für die Zwecke von Artikel 102 Absatz 4 benötigen. Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Artikel 102 Absatz 1.

(2) Die Artikel 102 und 103 stehen dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden die Informationen gemäß Artikel 102 Absätze 1 bis 4 einer Clearingstelle oder einer ähnlichen nach nationalem Recht anerkannten Stelle übermitteln, um Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen auf einem der Märkte ihres Mitgliedstaats sicherzustellen, sofern diese Informationen ihrer Auffassung nach erforderlich sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Stellen im Fall von Verstößen — oder auch nur möglichen Verstößen — der Marktteilnehmer sicherzustellen.

Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Artikel 102 Absatz 1.

Die Mitgliedstaaten sorgen jedoch dafür, dass die gemäß Artikel 102 Absatz 2 erhaltenen Informationen in dem in Unterabsatz 1 genannten Fall nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Informationen übermittelt haben, weitergegeben werden dürfen.

(3) Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 102 Absätze 1 und 4 können die Mitgliedstaaten durch Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer Zentralbehörden, die für die Rechtsvorschriften über die Beaufsichtigung der OGAW und der Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, der Kreditinstitute, der Finanzinstitute, der Wertpapierfirmen und der Versicherungsunternehmen zuständig sind, sowie an die von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren gestatten.

Diese Informationen dürfen jedoch nur geliefert werden, wenn sich dies aus aufsichtsrechtlichen Gründen als erforderlich erweist.

Die Mitgliedstaaten schreiben jedoch vor, dass die Informationen, die sie aufgrund von Artikel 102 Absätze 2 und 5 erhalten, nicht Gegenstand der im vorliegenden Absatz genannten Weitergabe sein dürfen, es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörden, die die Informationen erteilt haben, liegt vor.

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