Artikel 108 RL 2009/65/EG

(1) Allein die Stellen des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW sind befugt, diesem OGAW gegenüber bei Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der Investmentgesellschaft enthaltenen Bestimmungen Maßnahmen zu ergreifen.

Allerdings können die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW diesem OGAW gegenüber im Falle einer Verletzung der in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die nicht unter den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie oder unter die in den Artikeln 92 und 94 festgelegten Anforderungen fallen, Maßnahmen ergreifen.

(2) Jede Entscheidung über die Entziehung der Zulassung und jede andere gegen einen OGAW getroffene schwerwiegende Maßnahme oder jede ihm auferlegte Maßnahme zur Aussetzung der Ausgabe, des Rückkaufs oder der Rücknahme seiner Anteile wird den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des OGAW und, wenn die Verwaltungsgesellschaft eines OGAW in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW unverzüglich mitgeteilt.

(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft und des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW haben jeweils die Möglichkeit, Maßnahmen gegen die Verwaltungsgesellschaft einzuleiten, wenn diese die unter ihre jeweilige Zuständigkeit fallenden Bestimmungen verletzt.

(4) Haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass ein OGAW, dessen Anteile auf dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vertrieben werden, gegen Verpflichtungen verstößt, die ihm aus Vorschriften erwachsen, die nach dieser Richtlinie erlassen werden und keine Befugnisse auf die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW übertragen, so teilen sie ihre Erkenntnisse den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW mit, der geeignete Maßnahmen ergreift.

(5) Wenn die Maßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW nicht greifen oder sich als unzulänglich erweisen oder wenn der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW nicht innerhalb einer angemessenen Frist handelt und der OGAW deshalb weiterhin auf eine Weise tätig ist, die den Interessen der Anleger des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW eindeutig zuwiderläuft, so können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW in der Konsequenz eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)
Nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ergreifen sie alle angemessenen Maßnahmen, die zum Schutz der Anleger erforderlich sind, einschließlich der möglichen Unterbindung des weiteren Vertriebs der Anteile des betreffenden OGAW auf dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eines OGAW;
b)
sie befassen erforderlichenfalls die ESMA mit der Angelegenheit, die im Rahmen der ihr nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

Die Kommission und die ESMA werden unverzüglich von jeder gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ergriffene Maßnahme unterrichtet.

(6) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass es rechtlich möglich ist, auf ihrem Hoheitsgebiet alle Schriftstücke zuzustellen, die für die vom Aufnahmemitgliedstaat des OGAW gemäß den Absätzen 2 bis 5 ergriffenen Maßnahmen erforderlich sind.

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