Artikel 110 RL 2009/65/EG

(1) Wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat über eine Zweigniederlassung ausübt, sorgt der Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft dafür, dass die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die in Artikel 109 genannten Informationen selbst oder durch zu diesem Zweck benannte Intermediäre vor Ort überprüfen können.

(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, in Ausübung der ihnen aufgrund dieser Richtlinie obliegenden Aufgaben vor Ort Überprüfungen der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats errichteten Zweigniederlassungen vorzunehmen.

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