Artikel 114 RL 2009/65/EG

(1) Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG, die lediglich zur Erbringung von in Abschnitt A Nummern 4 und 5 des Anhangs der genannten Richtlinie genannten Dienstleistungen zugelassen sind, können eine Zulassung im Rahmen dieser Richtlinie erhalten, um OGAW zu verwalten und selbst als Verwaltungsgesellschaften aufzutreten. In diesem Falle geben diese Wertpapierfirmen ihre Zulassung gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zurück.

(2) Verwaltungsgesellschaften, die bereits vor dem 13. Februar 2004 in ihrem Herkunftsmitgliedstaat gemäß der Richtlinie 85/611/EWG eine Zulassung für die Verwaltung von OGAW in Form eines Investmentfonds oder einer Investmentgesellschaft erhalten haben, gelten im Sinne dieses Artikels als zugelassen, wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorsehen, dass die Gesellschaften zur Aufnahme dieser Tätigkeit Bedingungen genügen müssen, die den in Artikel 7 und 8 genannten gleichwertig sind.

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