Artikel 19 RL 2009/65/EG

(1) Eine Verwaltungsgesellschaft, die nach Maßgabe der Dienstleistungsfreiheit oder durch die Gründung einer Zweigniederlassung grenzüberschreitend die Aufgabe der gemeinsamen Portfolioverwaltung ausübt, unterliegt den Bestimmungen ihres Herkunftsmitgliedstaats in Bezug auf ihre Organisation einschließlich der Übertragungsvereinbarungen, Risikomanagement-Verfahren, aufsichts- und überwachungsrechtlichen Bestimmungen, Verfahren nach Artikel 12 und der Offenlegungspflicht der Verwaltungsgesellschaft. Diese Regeln dürfen nicht strenger sein als die Regeln, die für Verwaltungsgesellschaften gelten, die ihre Tätigkeiten ausschließlich in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ausüben.

(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft überwachen die Einhaltung der Bestimmungen nach Absatz 1.

(3) Eine Verwaltungsgesellschaft, die durch die Gründung einer Zweigniederlassung oder nach Maßgabe der Dienstleistungsfreiheit grenzüberschreitend die Aufgabe der gemeinsamen Portfolioverwaltung ausübt, unterliegt den Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW in Bezug auf die Gründung und die Geschäftstätigkeit des OGAW, insbesondere den Bestimmungen, die für folgende Aspekte gelten:

a)
die Errichtung und Zulassung des OGAW;
b)
die Ausgabe und Veräußerung von Anteilen und Aktien;
c)
Anlagepolitik und Beschränkungen einschließlich der Berechnung des gesamten Kreditrisikos und der Verschuldung;
d)
Beschränkungen in Bezug auf Kreditaufnahme, Kreditgewährung und Leerverkäufe;
e)
die Bewertung der Vermögenswerte und die Rechnungsführung des OGAW;
f)
die Berechnung des Ausgabepreises und/oder des Auszahlungspreises sowie für den Fall fehlerhafter Berechnungen des Nettobestandswerts und für entsprechende Entschädigungen der Anleger;
g)
die Ausschüttung oder Wiederanlage der Erträge;
h)
die Offenlegungs- und Berichtspflicht des OGAW einschließlich des Prospekts, der wesentlichen Informationen für die Anleger und der regelmäßigen Berichte;
i)
die Modalitäten der Vermarktung;
j)
die Beziehung zu den Anteilinhabern;
k)
Verschmelzung und Umstrukturierung des OGAW;
l)
die Auflösung und Liquidation des OGAW;
m)
gegebenenfalls Inhalt des Verzeichnisses der Anteilinhaber;
n)
die Gebühren für Zulassung und Aufsicht des OGAW und
o)
Ausübung der Stimmrechte der Anteilinhaber und weiterer Rechte der Anteilinhaber im Zusammenhang mit den Buchstaben a bis m.

(4) Die Verwaltungsgesellschaft kommt den in den Vertragsbedingungen des Fonds oder in der Satzung enthaltenen Verpflichtungen und den im Prospekt enthaltenen Verpflichtungen, die den geltenden Rechtsvorschriften nach den Absätzen 1 und 3 entsprechen müssen, nach.

(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW sind für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 zuständig.

(6) Die Verwaltungsgesellschaft entscheidet über und ist verantwortlich für die Annahme und Umsetzung sämtlicher Vereinbarungen und organisatorischer Entscheidungen, die erforderlich sind, um den Bedingungen in Bezug auf die Gründung und die Arbeitsweise des OGAW und den in den Vertragsbedingungen des Fonds oder in der Satzung enthaltenen Verpflichtungen sowie den im Prospekt enthaltenen Verpflichtungen nachzukommen.

(7) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft sind für die Überwachung der Angemessenheit der Modalitäten und der Organisation der Verwaltungsgesellschaft zuständig, damit die Verwaltungsgesellschaft in der Lage ist, den Verpflichtungen und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Gründung und der Arbeitsweise aller von ihr verwalteten OGAW nachzukommen.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine in einem Mitgliedstaat zugelassene Verwaltungsgesellschaft hinsichtlich des Gegenstands dieser Richtlinie zusätzlichen im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW festgelegten Anforderungen unterliegt, außer in Fällen, auf die in dieser Richtlinie ausdrücklich Bezug genommen wird.

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