Artikel 26b RL 2009/65/EG
Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 112a ermächtigt, um Folgendes festzulegen:
- a)
- die Einzelheiten, die in den in Artikel 22 Absatz 2 genannten schriftlichen Vertrag aufzunehmen sind;
- b)
-
die Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben einer Verwahrstelle gemäß Artikel 22 Absätze 3, 4 und 5, einschließlich:
- i)
- der Art der Finanzinstrumente, die nach Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a unter die Verwahraufgaben der Verwahrstelle fallen sollen,
- ii)
- der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre Verwahraufgaben über bei einem Zentralverwahrer registrierte Finanzinstrumente ausüben kann,
- iii)
- der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle in nominativer Form emittierte und beim Emittenten oder einer Registrierstelle registrierte Finanzinstrumente gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe b zu verwahren hat;
- c)
- die Sorgfaltspflichten von Verwahrstellen gemäß Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe c;
- d)
- die Sonderverwahrungspflicht gemäß Artikel 22a Absatz 3 Buchstabe c;
- e)
- die Schritte, die Dritte gemäß Artikel 22a Absatz 3 Buchstabe d zu unternehmen haben;
- f)
- die Bedingungen und Umstände, unter denen verwahrte Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 24 als Verlust zu betrachten sind;
- g)
- was unter äußeren Ereignissen, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 zu verstehen ist;
- h)
- die Bedingungen zur Erfüllung des in Artikel 25 Absatz 2 genannten Unabhängigkeitsgebots.
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