Artikel 35 RL 2009/65/EG

(1) Die Aufgaben der Investmentgesellschaft und der Verwahrstelle dürfen nicht von ein und derselben Gesellschaft wahrgenommen werden.

(2) Die Verwahrstelle handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.