Artikel 38 RL 2009/65/EG
(1) Die Mitgliedstaaten gestatten unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen und unabhängig von der Form der OGAW im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 grenzüberschreitende und inländische Verschmelzungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q und r gemäß einem oder mehreren Verschmelzungsverfahren nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p.
(2) Die für grenzüberschreitende Verschmelzungen angewandten Verschmelzungsverfahren nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q müssen nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW zugelassen werden.
Die für inländische Verschmelzungen angewandten Verschmelzungsverfahren nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r müssen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die OGAW niedergelassen sind, vorgesehen sein.
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