Artikel 43 RL 2009/65/EG

(1) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der übertragende und der übernehmende OGAW ihren jeweiligen Anteilinhabern geeignete und präzise Informationen über die geplante Verschmelzung übermitteln, damit diese sich ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage bilden können.

(2) Die genannten Informationen werden den Anteilinhabern des übertragenden und des übernehmenden OGAW erst übermittelt, nachdem die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW die geplante Verschmelzung nach Artikel 39 genehmigt haben.

Sie werden mindestens 30 Tage vor der letzten Frist für einen Antrag auf Rücknahme oder Auszahlung oder gegebenenfalls Umwandlung ohne Zusatzkosten gemäß Artikel 45 Absatz 1 übermittelt.

(3) Die Informationen, die den Anteilinhabern des übertragenden und des übernehmenden OGAW zu übermitteln sind, umfassen geeignete und präzise Informationen über die geplante Verschmelzung, damit sie sich ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage bilden und ihre Rechte nach den Artikeln 44 und 45 ausüben können.

Sie umfassen Folgendes:

a)
Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung,
b)
potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anteilinhaber, einschließlich aber nicht ausschließlich wesentlicher Unterschiede in Bezug auf Anlagepolitik und -strategie, Kosten, erwartetes Ergebnis, periodische Berichte, etwaige Verwässerung der Leistung und gegebenenfalls eine eindeutige Warnung an die Anleger, dass ihre steuerliche Behandlung im Zuge der Verschmelzung Änderungen unterworfen sein kann,
c)
spezifische Rechte der Anteilinhaber in Bezug auf die geplante Verschmelzung, einschließlich aber nicht ausschließlich des Rechts auf zusätzliche Informationen, des Rechts, auf Anfrage eine Kopie des Berichts des unabhängigen Wirtschaftsprüfers oder der Verwahrstelle zu erhalten, des Rechts, gemäß Artikel 45 Absatz 1 die kostenlose Rücknahme oder Auszahlung oder gegebenenfalls Umwandlung ihrer Anteile zu verlangen, und der Frist für die Wahrnehmung dieses Rechts,
d)
maßgebliche Verfahrensaspekte und geplanter effektiver Verschmelzungstermin und
e)
Kopie der in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden OGAW.

(4) Wurde der übertragende oder der übernehmende OGAW gemäß Artikel 93 gemeldet, so werden die in Absatz 3 genannten Informationen in der bzw. einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats des jeweiligen OGAW oder in einer von dessen zuständigen Behörden gebilligten Sprache vorgelegt. Der OGAW, der die Informationen zu übermitteln hat, ist für die Erstellung der Übersetzung verantwortlich. Diese Übersetzung gibt den Inhalt des Originals zuverlässig wieder.

(5) Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112a Maßnahmen erlassen, die Inhalt, Form und Art der Übermittlung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen im Einzelnen regeln.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(6) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die Bedingungen für die Anwendung der delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission in Bezug auf den Inhalt, die Form und die Art, mittels deren die in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels genannten Informationen zu übermitteln sind, erlassen hat.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

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