Artikel 45 RL 2009/65/EG

(1) Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Anteilinhaber sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden OGAW das Recht haben, ohne weitere Kosten als jene, die vom OGAW zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden, den Wiederverkauf oder die Rücknahme ihrer Anteile oder, soweit möglich, deren Umtausch in Anteile eines anderen OGAW mit ähnlicher Anlagepolitik, der von derselben Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, zu verlangen. Dieses Recht wird ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Anteilinhaber des übertragenden OGAW und die Anteilinhaber des übernehmenden OGAW nach Artikel 43 über die geplante Verschmelzung unterrichtet werden, und erlischt fünf Werktage vor dem Zeitpunkt für die Berechnung des Umtauschverhältnisses gemäß Artikel 47 Absatz 1.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen nach Absatz 1 können bei Verschmelzungen zwischen OGAW die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden abweichend von Artikel 84 Absatz 1 gestatten, dass sie die zeitweilige Aussetzung der Zeichnung, der Rücknahme oder der Auszahlung von Anteilen verlangen oder gestatten, wenn eine solche Aussetzung aus Gründen des Anteilinhaberschutzes gerechtfertigt ist.

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