Artikel 50 RL 2009/65/EG

(1) Die Anlagen eines OGAW bestehen ausschließlich aus einer oder mehreren der folgenden Anlagearten:

a)
Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG notiert oder gehandelt werden,
b)
Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die an einem anderen geregelten Markt eines Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden,
c)
Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt eines Drittlandes, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes von den zuständigen Behörden genehmigt worden oder in den gesetzlichen Vorschriften und/oder den Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder in der Satzung der Investmentgesellschaft vorgesehen ist,
d)
Wertpapieren aus Neuemissionen, sofern

i)
die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird, und sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes von den zuständigen Behörden genehmigt worden oder in den gesetzlichen Vorschriften und/oder den Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder in der Satzung der Investmentgesellschaft vorgesehen ist, und
ii)
die unter Ziffer i genannte Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird,

e)
Anteilen von nach dieser Richtlinie zugelassenen OGAW oder anderer Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, sofern

i)
diese anderen Organismen für gemeinsame Anlagen nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist, und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,
ii)
das Schutzniveau der Anteilseigner der anderen Organismen für gemeinsame Anlagen dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertig sind,
iii)
die Geschäftstätigkeit der anderen Organismen für gemeinsame Anlagen Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden, und
iv)
der OGAW oder der andere Organismus für gemeinsame Anlagen, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen bzw. seiner Satzung insgesamt höchstens 10 % seines Sondervermögens in Anteilen anderer OGAW oder Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen darf,

f)
Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder — falls der Sitz des Kreditinstituts sich in einem Drittland befindet — es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind,
g)
abgeleiteten Finanzinstrumenten ( „Derivaten” ), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem der unter den Buchstaben a, b und c bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder abgeleiteten Finanzinstrumenten, die nicht an einer Börse gehandelt werden ( „OTC-Derivaten” ), sofern

i)
es sich bei den Basiswerten der Derivate um Instrumente im Sinne dieses Absatzes oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der OGAW gemäß den in seinen Vertragsbedingungen oder seiner Satzung genannten Anlagezielen investieren darf,
ii)
die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW zugelassen wurden, und
iii)
die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können,

h)
Geldmarktinstrumenten, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Definition des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden

i)
von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert,
ii)
von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a, b und c bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden,
iii)
von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder
iv)
von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen der Ziffern i, ii oder iii gleichwertig sind, und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. EUR, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen(1) erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.

(2) Jedoch darf ein OGAW nicht

a)
mehr als 10 % seines Sondervermögens in anderen als den in Absatz 1 genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen;
b)
Edelmetalle oder Zertifikate über diese erwerben.

OGAW dürfen daneben flüssige Mittel halten.

(3) Eine Investmentgesellschaft darf bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, das für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeit unerlässlich ist.

(4) Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die Vorschriften über die Kategorien von Vermögenswerten zu präzisieren, in die OGAW im Einklang mit diesem Artikel und mit den von der Kommission in Bezug auf diese Bestimmungen erlassenen delegierten Rechtsakten investieren können.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

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