Artikel 77 RL 2009/65/EG
Marketing-Anzeigen an die Anleger müssen eindeutig als solche erkennbar sein. Sie müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Insbesondere darf eine Marketing-Anzeige, die eine Aufforderung zum Erwerb von Anteilen eines OGAW und spezifische Informationen über ein OGAW enthält, keine Aussagen treffen, die im Widerspruch zu Informationen des Prospekts und den in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger stehen oder die Bedeutung dieser Informationen herabstufen. In der Anzeige ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt existiert und dass die in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger verfügbar sind. Es ist anzugeben, wo und in welcher Sprache diese Informationen bzw. Unterlagen für den Anleger bzw. potenziellen Anleger erhältlich sind und welche Zugangsmöglichkeiten bestehen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.