Artikel 92 RL 2009/65/EG
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein OGAW in jedem Mitgliedstaat, in dem er seine Anteile zu vertreiben beabsichtigt, Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereitstellt:
- a)
- Verarbeitung der Zeichnungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge und Leistung weiterer Zahlungen an die Anteilseigner für Anteile des OGAW nach Maßgabe der in den gemäß Kapitel IX vorgeschriebenen Unterlagen festgelegten Voraussetzungen;
- b)
- Information der Anleger darüber, wie die unter Buchstabe a genannten Aufträge erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden;
- c)
- Erleichterung der Handhabung von Informationen und des Zugangs zu Verfahren und Vorkehrungen gemäß Artikel 15 in Bezug auf die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in OGAW in dem Mitgliedstaat, in dem der OGAW vertrieben wird;
- d)
- Versorgung der Anleger mit den in Kapitel IX vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen gemäß den Bedingungen nach Artikel 94 zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien;
- e)
- Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger, und
- f)
- Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 dürfen die Mitgliedstaaten einem OGAW keine physische Präsenz in dem Aufnahmemitgliedstaat oder die Benennung eines Dritten vorschreiben.
(3) Der OGAW stellt sicher, dass die Einrichtungen zur auch elektronischen Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben bereitgestellt werden, und zwar:
- a)
- in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der OGAW vertrieben wird, oder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gebilligt wurde;
- b)
- von dem OGAW selbst, von einem Dritten, der den für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Regelungen und der für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Aufsicht unterliegt, oder von beiden.
Für die Zwecke des Buchstaben b wird – sofern die Aufgaben durch einen Dritten erfüllt werden sollen – die Benennung dieses Dritten in einem schriftlichen Vertrag vereinbart, in dem festgelegt wird, welche der in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht von dem OGAW erfüllt werden sollen und dass der Dritte von dem OGAW alle relevanten Informationen und Unterlagen erhalten wird.
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