Artikel 93a RL 2009/65/EG

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein OGAW die getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb in Bezug auf Anteile, einschließlich gegebenenfalls bezüglich Anteilsklassen, in einem Mitgliedstaat, für den eine Anzeige gemäß Artikel 93 erfolgt ist, widerrufen kann, sofern alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Es wird ein Pauschalangebot zum Rückkauf oder zur Rücknahme – ohne Gebühren oder Abzüge — sämtlicher entsprechender Anteile, die von Anlegern in diesem Mitgliedstaat gehalten werden, abgegeben, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich zugänglich und individuell – direkt oder über Finanzintermediäre — an alle Anleger in diesem Mitgliedstaat gerichtet ist, deren Identität bekannt ist;
b)
die Bekanntmachung der Absicht, die Vorkehrungen für den Vertrieb derartiger Anteile in diesem Mitgliedstaat aufzuheben, erfolgt mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschließlich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von OGAW üblich und für einen typischen OGAW-Anleger geeignet ist;
c)
vertragliche Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern werden mit Wirkung vom Datum des Widerrufs geändert oder beendet, um jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren der in der Anzeige gemäß Absatz 2 genannten Anteile zu verhindern.

Die in den Buchstaben a und b genannten Informationen enthalten eine eindeutige Beschreibung dazu, welche Folgen es für die Anleger hat, wenn sie das Angebot zur Rücknahme oder zum Rückkauf ihrer Anteile nicht annehmen.

Die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen werden in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, für den eine Anzeige gemäß Artikel 93 durch den OGAW erfolgt ist, oder in einer Sprache bereitgestellt, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gebilligt wurde. Ab dem in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Datum unterlässt der OGAW in diesem Mitgliedstaat jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren seiner widerrufenen Anteile.

(2) Der OGAW übermittelt eine Anzeige mit den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, und c genannten Informationen an die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats.

(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW prüfen, ob die vom OGAW gemäß Absatz 2 übermittelte Anzeige vollständig ist. Spätestens 15 Arbeitstage nach Eingang einer vollständigen Anzeige leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW diese Anzeige an die zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 2 genannten Mitgliedstaats sowie an die ESMA weiter.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW unterrichten den OGAW unverzüglich von der Weiterleitung der Anzeige nach Unterabsatz 1.

(4) Der OGAW stellt den Anlegern, die ihre Investitionen in den OGAW beibehalten, sowie den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW die gemäß den Artikeln 68 bis 82 und Artikel 94 erforderlichen Informationen bereit.

(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW übermitteln den zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Mitgliedstaats Angaben zu jedweder Änderung an den in Artikel 93 Absatz 2 genannten Unterlagen.

(6) Die zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Mitgliedstaats haben dieselben Rechte und Pflichten gemäß Artikel 21 Absatz 2, Artikel 97 Absatz 3 und Artikel 108, wie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW. Unbeschadet sonstiger Überwachungstätigkeiten und Aufsichtsbefugnisse gemäß Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 97 schreiben die zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Mitgliedstaats ab dem Datum der Übermittlung gemäß Absatz 5 nicht vor, dass der betroffene OGAW die Einhaltung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannten nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Vertriebsanforderungen regeln, nachweisen muss.

(7) Die Mitgliedstaaten gestatten für die Zwecke des Absatzes 4 die Nutzung aller elektronischen oder sonstigen Mittel für die Fernkommunikation, sofern die Informationen und Kommunikationsmittel dem Anleger in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, oder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gebilligt wurde, zur Verfügung stehen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55).

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