ANHANG I RL 2009/67/EG
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
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A.
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BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
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1.
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„Fahrzeugtyp”
hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Fahrzeuge, die untereinander in Bezug auf die nachstehend genannten Elemente keine wesentlichen Unterschiede aufweisen:
1.1. Abmessungen und äußere Form des Fahrzeugs;
1.2. Anzahl und Anordnung der Einrichtungen;
1.3.
als „Fahrzeuge eines anderen Typs” gelten auch nicht:
1.3.1. Fahrzeuge, die zwar Unterschiede im Sinne der Nummern 1.1 und 1.2 aufweisen, wobei diese Unterschiede aber keine Änderung der Art, der Anzahl, der Anordnung und der geometrischen Sichtbarkeit der für den betreffenden Fahrzeugtyp vorgeschriebenen Leuchten bewirken;
1.3.2. Fahrzeuge mit oder ohne Leuchten, für die nach einer Richtlinie eine Typgenehmigung für Bauteile erteilt worden ist, wenn der Anbau dieser Leuchten wahlfrei ist;
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2.
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„Querebene”
eine zur Fahrzeuglängsmittelebene senkrecht stehende Vertikalebene;- 3.
- „leeres Fahrzeug”
ein Fahrzeug ohne Fahrer, ohne Mitfahrer und ohne Ladung, jedoch mit vollem Kraftstofftank und normalem Bordwerkzeug;- 4.
- „Einrichtung”
ein Bauelement oder ein Aggregat von Bauelementen, die für eine oder mehrere Funktionen verwendet werden;- 5.
- „Leuchte”
eine Einrichtung, die dazu dient, die Fahrbahn zu beleuchten oder Lichtsignale für andere Straßenbenutzer abzugeben. Als Leuchten gelten ferner die Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen sowie die Rückstrahler;- 5.1.
- „einzelne Leuchte”
eine Einrichtung oder einen Teil einer Einrichtung mit einer einzigen Funktion und einer einzigen leuchtenden Fläche und einer oder mehreren Lichtquellen. Hinsichtlich des Anbaus an einem Fahrzeug bedeutet „einzelne Leuchte” auch jede Kombination von zwei unabhängigen oder zusammengebauten Leuchten gleicher oder nicht gleicher Art, jedoch gleicher Funktion, wenn sie so angebaut sind, dass die Projektion der leuchtenden Flächen der Leuchten auf einer Querebene mindestens 60 % der Fläche des kleinstmöglichen Rechtecks ausfüllen, das die Projektionen der genannten leuchtenden Flächen umschreibt. Bei Bauartgenehmigungspflicht ist in einem solchen Fall jede einzelne dieser Leuchten als Leuchte des Typs „D” zu genehmigen;- 5.2.
- „äquivalente Leuchte”
eine Leuchte, die dieselbe Funktion hat und in dem Zulassungsland des Fahrzeugs genehmigt wurde; diese Leuchte kann andere Merkmale haben als die Leuchten, mit denen das Fahrzeug bei der Erteilung der Betriebserlaubnis ausgerüstet war, sofern sie den Anforderungen dieses Anhangs entspricht;- 5.3.
- „unabhängige Leuchten”
Leuchten mit eigenen leuchtenden Flächen, eigenen Lichtquellen und eigenen Gehäusen;- 5.4.
- „zusammengebaute Leuchten”
Einrichtungen mit eigenen leuchtenden Flächen und Lichtquellen, jedoch gemeinsamem Gehäuse;- 5.5.
- „kombinierte Leuchten”
Einrichtungen mit eigenen leuchtenden Flächen, jedoch gemeinsamer Lichtquelle und gemeinsamem Gehäuse;- 5.6.
- „ineinandergebaute Leuchten”
Einrichtungen mit eigenen Lichtquellen oder einer einzigen Lichtquelle, die unter unterschiedlichen Bedingungen Licht abgibt (z. B. optische, mechanische oder elektrische Unterschiede), ganz oder teilweise gemeinsamen leuchtenden Flächen und einem gemeinsamen Gehäuse;- 5.7.
- „Scheinwerfer für Fernlicht”
eine Leuchte, die dazu dient, die Fahrbahn auf eine große Entfernung vor dem Fahrzeug auszuleuchten;- 5.8.
- „Scheinwerfer für Abblendlicht”
eine Leuchte, die dazu dient, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug auszuleuchten, ohne die Fahrer der entgegenkommenden Fahrzeuge oder andere Verkehrsteilnehmer zu blenden oder übermäßig zu stören;- 5.9.
- „Fahrtrichtungsanzeiger”
eine Leuchte, die dazu dient, anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, dass der Fahrzeugführer die Absicht hat, die Fahrtrichtung nach rechts oder nach links zu ändern;- 5.10.
- „Bremsleuchte”
eine Leuchte, die dazu dient, anderen Verkehrsteilnehmern hinter dem Fahrzeug anzuzeigen, dass der Fahrzeugführer die Betriebsbremse betätigt;- 5.11.
- „Begrenzungsleuchte”
eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs nach vorn anzuzeigen;- 5.12.
- „Schlussleuchte”
eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs nach hinten anzuzeigen;- 5.13.
- „Nebelscheinwerfer”
eine Leuchte, die dazu dient, die Beleuchtung der Fahrbahn bei Nebel, Schneefall, starkem Regen oder Staubwolken zu verbessern;- 5.14.
- „Nebelschlussleuchte”
eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs bei dichtem Nebel nach hinten besser anzuzeigen;- 5.15.
- „Rückfahrscheinwerfer”
eine Leuchte, die dazu dient, die Fahrbahn hinter dem Fahrzeug auszuleuchten und anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, dass das Fahrzeug rückwärts fährt oder rückwärts anfährt;- 5.16.
- „Warnblinklicht”
das gleichzeitige Blinken aller Fahrtrichtungsanzeiger; es dient dazu, die besondere Gefahr anzuzeigen, die das Fahrzeug im Augenblick für andere Verkehrsteilnehmer darstellt;- 5.17.
- „Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen”
eine Einrichtung, die dazu dient, die Anbringungsstelle für das hintere Kennzeichen zu beleuchten; sie kann aus verschiedenen optischen Teilen zusammengesetzt sein;- 5.18.
- „Rückstrahler”
eine Einrichtung, die dazu dient, das Vorhandensein eines Fahrzeugs durch Reflexion von Licht anzuzeigen, das von einer Lichtquelle ausgeht, die nicht an dem angestrahlten Fahrzeug angebaut ist, wobei sich der Beobachter in der Nähe der anstrahlenden Lichtquelle befindet; im Sinne dieses Anhangs gelten reflektierende Kennzeichen nicht als Rückstrahler;- 6.
- „leuchtende Fläche” (siehe Anlage 1)
- 6.1.
- „Lichtaustrittsfläche einer Beleuchtungseinrichtung oder eines Rückstrahlers”
die ganze äußere Fläche des durchscheinenden Werkstoffes oder einen Teil derselben, entsprechend den Angaben, die der Hersteller der Einrichtung in der Skizze (siehe Anlage 1) für den Antrag auf Genehmigung gemacht hat;- 6.2.
- „leuchtende Fläche einer Beleuchtungseinrichtung” (siehe Nummern 5.7, 5.8, 5.13 und 5.15)
die Orthogonalprojektion der gesamten Öffnung des Spiegels bzw. — bei Scheinwerfern mit Ellipsoidspiegel — der Streuscheibe auf eine Querebene. Hat die Beleuchtungseinrichtung keinen Spiegel, so gilt die Definition der Nummer 6.3. Bedeckt die Lichtaustrittsfläche der Leuchte nur einen Teil der Gesamtöffnung des Spiegels, dann kommt nur die Projektion dieses Teils in Betracht. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht ist die leuchtende Fläche durch die Spur der Hell-Dunkel-Grenze auf der Streuscheibe begrenzt. Sind Spiegel und Streuscheibe gegeneinander verstellbar, so ist die mittlere Einstellung zu benutzen;- 6.3.
- „leuchtende Fläche einer Lichtsignaleinrichtung, ausgenommen Rückstrahler” (siehe Nummern 5.9 bis 5.12, 5.14, 5.16 und 5.17)
die Orthogonalprojektion der Leuchte auf eine zu ihrer Bezugsachse senkrecht stehende Ebene, welche die Außenseite der Lichtaustrittsfläche der Leuchte berührt; diese Projektion wird begrenzt durch die in dieser Ebene liegenden Maskenränder, wobei jeder einzelne die Gesamtlichtstärke der Leuchte auf 98 % der Gesamtlichtstärke in der Bezugsachse herabsetzt. Zur Bestimmung des unteren, des oberen und des seitlichen Randes der Leuchte werden nur Masken mit horizontalem oder vertikalem Rand verwendet;- 6.4.
- „leuchtende Fläche eines Rückstrahlers” (siehe Nummer 5.18)
die Orthogonalprojektion eines Rückstrahlers in einer senkrecht zu seiner Bezugsachse stehenden Ebene, begrenzt durch die Ebenen, die die äußeren Kanten der Rückstrahloptik berühren und parallel zur Bezugsachse liegen. Zur Bestimmung des unteren, des oberen und des seitlichen Randes der leuchtenden Fläche werden nur Masken mit vertikalem oder horizontalem Rand verwendet;- 7.
- „sichtbare leuchtende Fläche”
in einer bestimmten Beobachtungsrichtung — je nach Vorgabe des Herstellers oder seines bevollmächtigten Beauftragten — die Orthogonalprojektion- —
der auf die Außenfläche der Streuscheibe projizierten Ränder der leuchtenden Fläche (a-b) bzw.
- —
der Lichtaustrittsfläche (c-d)
- 8.
- „Bezugsachse”
die das Lichtsignal kennzeichnende Achse, die vom Hersteller (der Leuchte) bestimmt wird und die bei den fotometrischen Messungen und beim Anbau am Fahrzeug als Bezugsrichtung (H = 0°, V = 0°) für die Winkelbereiche dient;- 9.
- „Bezugspunkt”
den vom Hersteller der Leuchte angegebenen Schnittpunkt der Bezugsachse mit der Lichtaustrittsfläche der Leuchte;- 10.
- „Winkel der geometrischen Sichtbarkeit”
die Winkel, die den Bereich des Mindestraumwinkels abgrenzen, innerhalb dessen die sichtbare leuchtende Fläche der Leuchte sichtbar sein muss. Dieser Raumwinkelbereich wird durch die Segmente einer Kugel abgegrenzt, deren Mittelpunkt mit dem Bezugspunkt der Leuchte zusammenfällt und deren Äquator parallel zur Fahrbahn verläuft. Die Segmente werden von der Bezugsachse aus bestimmt. Die horizontalen Winkel β entsprechen der geografischen Länge, die vertikalen Winkel α der geografischen Breite. Innerhalb der Winkel der geometrischen Sichtbarkeit darf sich — aus unendlicher Entfernung betrachtet — kein Hindernis für das von einem beliebigen Teil der sichtbaren leuchtenden Fläche der Leuchte ausgestrahlte Licht befinden. Werden die Messungen in einem kürzeren Abstand von der Leuchte durchgeführt, ist die Beobachtungsrichtung parallel zu verschieben, um die gleiche Genauigkeit zu erreichen. Innerhalb der Winkel der geometrischen Sichtbarkeit bleiben Hindernisse, die bei der Erteilung der Bauartgenehmigung für die Leuchte bereits vorhanden waren, unberücksichtigt. Ist bei einer angebauten Leuchte ein beliebiger Teil der sichtbaren Fläche von irgendeinem Fahrzeugteil verdeckt, so ist nachzuweisen, dass der nicht verdeckte Teil der Leuchte den für die Erteilung der Genehmigung für die Einrichtung als optische Einheit vorgeschriebenen fotometrischen Anforderungen noch entspricht (siehe Anlage 1);- 11.
- „äußerster Punkt der Breite über alles”
auf jeder Seite des Fahrzeugs den äußersten Punkt auf der zur Fahrzeuglängsmittelebene parallel liegenden Ebene, die die breiteste Stelle des Fahrzeugs berührt, wobei folgende überstehenden Teile außer Betracht bleiben:11.1. Rückspiegel;
11.2. Fahrtrichtungsanzeiger;
- 12.
- „Breite über alles”
den Abstand zwischen den beiden in Nummer 11 angeführten Vertikalebenen;- 13.
- „Abstand zweier in die gleiche Richtung strahlender Leuchten”
den Abstand zwischen den Orthogonalprojektionen der Umrisse der beiden in Nummer 6 definierten leuchtenden Flächen auf eine Ebene, die senkrecht zu den Bezugsachsen liegt;- 14.
- „Funktionskontrolle”
eine Kontrolleinrichtung, die anzeigt, dass eine Einrichtung eingeschaltet ist und einwandfrei arbeitet oder nicht;- 15.
- „Einschaltkontrolle”
eine Kontrolleinrichtung, die anzeigt, dass eine Einrichtung in Betrieb ist, gleichviel, ob sie einwandfrei arbeitet oder nicht;- 16.
- Tagfahrleuchte
eine nach vorn gerichtete Leuchte, die dazu dient, das Fahrzeug bei Fahrten am Tag besser kenntlich zu machen;
eine nach vorn gerichtete Leuchte, die dazu dient, das Fahrzeug bei Fahrten am Tag besser kenntlich zu machen;
- 17.
- Stopp-/Start-System
ein System zum automatischen Abstellen und Starten des Motors, um die Leerlaufzeiten zu reduzieren und somit den Kraftstoffverbrauch sowie die Schadstoff- und CO2-Emissionen zu verringern;
ein System zum automatischen Abstellen und Starten des Motors, um die Leerlaufzeiten zu reduzieren und somit den Kraftstoffverbrauch sowie die Schadstoff- und CO2-Emissionen zu verringern;
- 18.
- Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs
die Einrichtung, mit der die fahrzeugeigene Elektronikanlage vom ausgeschalteten Zustand (z. B. bei geparktem Fahrzeug in Abwesenheit des Fahrers) in den normalen Betriebszustand gebracht wird.
die Einrichtung, mit der die fahrzeugeigene Elektronikanlage vom ausgeschalteten Zustand (z. B. bei geparktem Fahrzeug in Abwesenheit des Fahrers) in den normalen Betriebszustand gebracht wird.
- B.
- ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
1. Die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen sind so anzubauen, dass unter normalen Betriebsbedingungen und trotz der gegebenenfalls auftretenden Schwingungsbeanspruchungen die vorgeschriebenen Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden und dass das Fahrzeug den Vorschriften dieser Richtlinie nach wie vor entspricht. Insbesondere muss eine unbeabsichtigte Verstellung der Leuchten ausgeschlossen sein.
2. Die Beleuchtungseinrichtungen sind so anzubauen, dass eine richtige Einstellung leicht möglich ist.
3. Bei seitlichen Rückstrahlern muss die Bezugsachse der am Fahrzeug angebrachten Leuchte im rechten Winkel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs und bei allen anderen Lichtsignaleinrichtungen parallel zu dieser Ebene liegen. In jeder Richtung ist eine Toleranz von 3° zulässig. Ferner sind die gegebenenfalls vom Hersteller vorgesehenen besonderen Vorschriften für den Anbau zu beachten.
4. Höhe und Ausrichtung der Leuchten sind, wenn keine besonderen Vorschriften bestehen, am leeren, auf einer ebenen und waagerechten Fläche aufgestellten Fahrzeug zu prüfen, wobei sich die Längsmittelebene des Fahrzeugs und sein Lenker oder Lenkrad in der für Geradeausfahrt vorgesehenen Stellung befinden müssen. Der Reifendruck muss den Angaben des Herstellers für die angegebenen Belastungsbedingungen entsprechen.
5. Bestehen keine besonderen Vorschriften, so müssen die Leuchten ein und desselben Leuchtenpaares, die dieselbe Funktion haben:5.1. symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene angebracht sein,
5.2. in Bezug auf die Fahrzeuglängsmittelebene zueinander symmetrisch sein,
5.3. denselben kolorimetrischen Vorschriften entsprechen,
5.4. die gleichen fotometrischen Eigenschaften haben.
6. Bestehen keine besonderen Vorschriften, so dürfen Leuchten unterschiedlicher Funktion unabhängig oder zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut sein, sofern jede einzelne dieser Leuchten den für sie geltenden Bestimmungen entspricht.
7. Die Maximalhöhe über der Fahrbahn wird vom höchsten Punkt der leuchtenden Fläche aus gemessen, die Minimalhöhe über der Fahrbahn vom niedrigsten Punkt der leuchtenden Fläche aus. Bei den Scheinwerfern für Abblendlicht wird die Minimalhöhe über der Fahrbahnoberfläche vom unteren Rand der Streuscheibe bzw. des Spiegels gemessen, wenn dieser höher liegt.
8. Sofern keine besonderen Vorschriften bestehen, darf keine Leuchte Blinklicht ausstrahlen, ausgenommen die Fahrtrichtungsanzeiger und das Warnblinklicht.
9. Nach vorn darf kein rotes Licht und nach hinten kein weißes Licht sichtbar sein, ausgenommen gegebenenfalls die Rückfahrscheinwerfer. Die Einhaltung dieser Bestimmung wird wie folgt geprüft (siehe Zeichnungen zum jeweiligen zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyp in Anlage 1 der Anhänge II bis VI):9.1. Sichtbarkeit eines roten Lichts nach vorn: Für einen Beobachter, der sich in der Zone 1 einer 25 m vor der Länge über alles des Fahrzeugs liegenden Querebene bewegt, darf kein rotes Licht direkt sichtbar sein;
9.2. Sichtbarkeit eines weißen Lichts nach hinten: Für einen Beobachter, der sich in der Zone 2 einer 25 m hinter der Länge über alles des Fahrzeugs liegenden Querebene bewegt, darf kein weißes Licht direkt sichtbar sein;
9.3. die vom Auge des Beobachters erfassten Zonen 1 und 2 werden in ihren Ebenen wie folgt begrenzt:9.3.1. in der Höhe durch zwei horizontale Ebenen, die 1 m bzw. 2,20 m über dem Boden liegen,
9.3.2. in der Breite durch zwei vertikale Ebenen, die in Bezug zur Fahrzeuglängsmittelebene nach vorn bzw. nach hinten einen Winkel von 15° nach außen bilden. In diesen Ebenen liegen die senkrechten Schnittlinien der parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufenden Vertikalebenen, die die Gesamtlänge des Fahrzeugs begrenzen.
9.3.1. in der Höhe durch zwei horizontale Ebenen, die 1 m bzw. 2,20 m über dem Boden liegen,
9.3.2. in der Breite durch zwei vertikale Ebenen, die in Bezug zur Fahrzeuglängsmittelebene nach vorn bzw. nach hinten einen Winkel von 15° nach außen bilden. In diesen Ebenen liegen die senkrechten Schnittlinien der parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufenden Vertikalebenen, die die Gesamtlänge des Fahrzeugs begrenzen.
10. Die elektrischen Verbindungen müssen so ausgeführt sein, dass die Begrenzungsleuchte bzw. — falls keine Begrenzungsleuchte vorhanden ist — der Scheinwerfer für Abblendlicht, die Schlussleuchte und die Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen nur gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden können. Die Fahrzeuge werden ausgerüstet mit- —
Tagfahrleuchten oder
- —
Scheinwerfern für Abblendlicht, die sich automatisch einschalten, wenn der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs eingeschaltet wurde.
Tagfahrleuchten oder
Scheinwerfern für Abblendlicht, die sich automatisch einschalten, wenn der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs eingeschaltet wurde.
11. Sofern keine besonderen Vorschriften bestehen, sind die elektrischen Verbindungen so auszuführen, dass der Scheinwerfer für Fernlicht, der Scheinwerfer für Abblendlicht und die Nebelscheinwerfer nur dann eingeschaltet werden können, wenn die unter Nummer 10 Absatz 1 genannten Leuchten ebenfalls eingeschaltet sind. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Scheinwerfer für Fernlicht und Abblendlicht, wenn mit diesen kurze Blinksignale gegeben werden, oder wenn der Scheinwerfer für Abblendlicht und der Scheinwerfer für Fernlicht in kurzer Folge wechselweise eingeschaltet werden.
- 12.
- Kontrollleuchten
12.1. Alle Kontrollleuchten müssen für den Fahrer in normaler Lenkhaltung leicht sichtbar sein.
12.2. Ist eine Einschaltkontrolle vorgesehen, so kann diese durch eine Funktionskontrolle ersetzt werden.
- 13.
- Farben der Leuchten
Das von Leuchten abgegebene Licht hat folgende Farben:- Scheinwerfer für Fernlicht:
- weiß,
- vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler:
- weiß,
- Scheinwerfer für Abblendlicht:
- weiß,
- Fahrtrichtungsanzeiger:
- gelb,
- Bremsleuchte:
- rot,
- Begrenzungsleuchte:
- weiß,
- Schlussleuchte:
- rot,
- Nebelscheinwerfer:
- weiß/gelb,
- Nebelschlussleuchte:
- rot,
- Rückfahrscheinwerfer:
- weiß,
- Warnblinklicht:
- gelb,
- hintere Kennzeichenbeleuchtung:
- weiß,
- seitlicher nicht dreieckiger Rückstrahler:
- gelb,
- hinterer nicht dreieckiger Rückstrahler:
- rot,
- Pedalrückstrahler:
- gelb.
14. Jede Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung bedarf der Typgenehmigung. Bis zum Inkrafttreten harmonisierter Vorschriften hinsichtlich der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kleinkrafträder, die mit einem Motor mit einer Leistung bis zu 0,5 kW ausgerüstet sind und deren Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h beträgt, dürfen diese Kleinkrafträder mit Scheinwerfern für Abblendlicht und/oder Schlussleuchten ohne Bauartgenehmigung ausgerüstet werden. In diesen Fällen muss der Hersteller bescheinigen, dass diese Einrichtungen der Norm ISO 6742/1 entsprechen. Zusätzliche spezifische Vorschriften werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2002/24/EG genannten Verfahren erlassen.
15. Fahrzeuge der Klassen L1e und L3e können mit zusätzlichen hinteren und seitlichen retroreflektierenden Einrichtungen und Materialien ausgerüstet werden, wenn durch diese Einrichtungen und Materialien die Wirksamkeit der obligatorischen Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere Gepäckräume, -boxen und Satteltaschen können mit retroreflektierenden Materialien ausgerüstet werden, soweit sie dieselbe Farbe haben wie die an der betreffenden Stelle befindliche Beleuchtungseinrichtung.
16. Kein Fahrzeug darf mit zusätzlichen Lichtquellen ausgerüstet werden, deren Licht im normalen Fahrbetrieb unmittelbar und/oder mittelbar wahrgenommen werden kann; ausgenommen sind Lichtquellen zur Beleuchtung von Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeigern oder der Beleuchtung des Fahrgastraums.
17. Erfolgt die automatische Einschaltung der Scheinwerfer oder der Tagfahrleuchten nur bei laufendem Motor, wird davon ausgegangen, dass eine Koppelung an die Aktivierung des Hauptkontrollschalters besteht. Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge mit Elektromotor oder mit sonstigen alternativen Antriebssystemen und für Fahrzeuge mit einem automatischen Stopp-/Start-System.
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