ANHANG II RL 2009/67/EG

VORSCHRIFTEN FÜR ZWEIRÄDRIGE KLEINKRAFTRÄDER

1. Fahrzeuge der Klasse L1e erfüllen alle maßgeblichen Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 74. Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von ≤ 25 km/h müssen alle maßgeblichen Anforderungen für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von > 25 km/h erfüllen.

1.1. Bestehen keine spezifischen Anforderungen für Fahrzeuge der Klasse L1e, sind diese Fahrzeuge mit einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen auszurüsten.

1.2. Enthält die UN/ECE-Regelung Nr. 74 keine spezifischen Anforderungen, können Fahrzeuge der Klasse L1e mit Tagfahrleuchten ausgerüstet werden, die anstelle automatisch einschaltender Scheinwerfer aktiviert werden und die die Anforderungen der Nummern 6.15 bis 6.15.7 in Anhang III erfüllen.

1.3. seitliche nicht dreieckige Rückstrahler,

1.4. hinterer nicht dreieckiger Rückstrahler,

1.5. Pedalrückstrahler (gilt nur für zweirädrige Kleinkrafträder mit nicht einklappbaren Pedalen),

1.6. Bremsleuchte. Diese Anforderung gilt nicht für Kleinkrafträder, für die die Ausnahmeregelung des Anhangs I Buchstabe B Nummer 14 zur Anwendung kommt.

2. Zweirädrige Kleinkrafträder dürfen ferner mit den nachstehenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

2.1. Scheinwerfer für Fernlicht,

2.2. Fahrtrichtungsanzeiger,

2.3. Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,

2.4. Begrenzungsleuchte,

2.5. vordere nicht dreieckige Rückstrahler.

3. Der Anbau der in den Nummern 1 und 2 genannten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen erfolgt gemäß den in Nummer 6 genannten einschlägigen Bestimmungen.

4. Der Anbau anderer als der in den Nummern 1 und 2 genannten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ist nicht zulässig.

5. Die unter den Nummern 1 und 2 genannten, gemäß der Richtlinie 97/24/EG für Krafträder genehmigten oder gemäß den Richtlinien 76/757/EWG, 76/758/EWG, 76/759/EWG, 76/760/EWG, 76/761/EWG, 76/762/EWG, 77/538/EWG oder 77/539/EWG für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 genehmigten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen sind auch an Kleinkrafträdern zulässig.

6.
BESONDERE ANBAUVORSCHRIFTEN

6.1.
Scheinwerfer für Fernlicht

6.1.1. Anzahl: einer oder zwei.

6.1.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.

6.1.3.
Anordnung

6.1.3.1. In der Breite:

Ein unabhängiger Scheinwerfer für Fernlicht darf über oder unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht werden. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, so muss sich der Bezugspunkt des Scheinwerfers für Fernlicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befinden; sind die genannten Leuchten nebeneinander angeordnet, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein.

Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für Fernlicht muss so angebracht sein, dass sich sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch auch mit einem unabhängigen Scheinwerfer für Abblendlicht ausgerüstet, der neben dem Scheinwerfer für Fernlicht angebracht ist, so müssen ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch sein.

Zwei Scheinwerfer für Fernlicht, von denen einer oder alle beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angebaut sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

6.1.3.2. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht weder unmittelbar noch mittelbar über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des Fahrzeugs behindert wird.

6.1.3.3. Bei einem unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht darf der Abstand zwischen dem Rand der leuchtenden Fläche und dem Rand der leuchtenden Fläche des Scheinwerfers für Abblendlicht auf keinen Fall größer als 200 mm sein.

6.1.3.4. Bei zwei Scheinwerfern für Fernlicht darf der Abstand zwischen den beiden leuchtenden Flächen nicht größer als 200 mm sein.

6.1.4.
Geometrische Sichtbarkeit

Die Sichtbarkeit der leuchtenden Fläche muss auch in den Zonen, die in der in Betracht kommenden Beobachtungsrichtung nicht ausgeleuchtet sind, innerhalb eines Streubereichs gewährleistet sein, der von den Mantellinien um die leuchtende Fläche herum begrenzt ist und zur Bezugsachse des Scheinwerfers mindestens einen Winkel von 5° bildet. Als Scheitelpunkt für die Winkel der geometrischen Sichtbarkeit kommt die Außenlinie der Projektion der leuchtenden Fläche auf eine Querebene in Betracht, die nach vorn die Streuscheibe des Scheinwerfers für Abblendlicht berührt.

6.1.5. Ausrichtung: nach vorn. Darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen.

6.1.6. Zusammenbau mit dem Scheinwerfer für Abblendlicht und der vorderen Begrenzungsleuchte ist zulässig.

6.1.7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.

6.1.8. Ineinanderbau mit folgenden Leuchten ist zulässig:

6.1.8.1. Scheinwerfer für Abblendlicht,

6.1.8.2. Begrenzungsleuchte.

6.1.9.
Elektrische Schaltung

Die Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig einschaltbar sein. Beim Übergang vom Abblendlicht zum Fernlicht müssen sich alle Scheinwerfer für Fernlicht einschalten. Beim Übergang vom Fernlicht zum Abblendlicht müssen alle Scheinwerfer für Fernlicht gleichzeitig abgeschaltet werden. Die Scheinwerfer für Abblendlicht dürfen gleichzeitig mit den Scheinwerfern für Fernlicht eingeschaltet sein.

6.1.10. Einschaltkontrolle: wahlfrei. Blaue nichtblinkende Kontrollleuchte.

6.2.
Scheinwerfer für Abblendlicht

6.2.1. Anzahl: einer oder zwei.

6.2.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.

6.2.3.
Anordnung

6.2.3.1. In der Breite:

Ein unabhängiger Scheinwerfer für Abblendlicht darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht sein. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, so muss der Bezugspunkt des Scheinwerfers für Abblendlicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; befinden sich diese Leuchten nebeneinander, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein.

Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für Abblendlicht muss so angebracht sein, dass sich sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch auch mit einem unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht ausgerüstet, der neben dem Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht ist, so müssen ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch sein.

Zwei Scheinwerfer für Abblendlicht, von denen einer oder alle beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, sind so anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

6.2.3.2. In der Höhe: mindestens 500 mm und höchstens 1200 mm über dem Boden.

6.2.3.3. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht weder unmittelbar noch mittelbar über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des Fahrzeugs behindert wird.

6.2.3.4. Bei zwei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der Abstand zwischen den beiden leuchtenden Flächen nicht größer als 200 mm sein.

6.2.4.
Geometrische Sichtbarkeit

Sie wird bestimmt durch die Winkel α und β, wie sie in Anhang I Buchstabe A Nummer 10 definiert sind, nämlich:
α=
15° nach oben und 10° nach unten;
β=

45° nach links und rechts bei einem einzigen Scheinwerfer für Abblendlicht;

45° nach außen und 10° nach innen bei zwei Scheinwerfern für Abblendlicht.

Andere Straßenbenutzer dürfen nicht durch sekundäre Wirkungen gestört werden, die von Wänden oder sonstigen Bauteilen in der Nähe des Scheinwerfers ausgehen.

6.2.5. Ausrichtung: nach vorn. Darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen.

6.2.6. Zusammenbau mit dem Scheinwerfer für Fernlicht und der vorderen Begrenzungsleuchte ist zulässig.

6.2.7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.

6.2.8. Ineinanderbau mit dem Scheinwerfer für Fernlicht und mit der vorderen Begrenzungsleuchte ist zulässig.

6.2.9.
Elektrische Schaltung

Wird auf Abblendlicht umgeschaltet, muss das Fernlicht gleichzeitig erlöschen, während das Abblendlicht beim Übergang auf Fernlicht eingeschaltet bleiben darf.

6.2.10. Einschaltkontrolle: wahlfrei. Grüne nichtblinkende Kontrollleuchte.

6.2.11. Sonstige Vorschriften: keine.

6.3.
Fahrtrichtungsanzeiger

6.3.1. Anzahl: auf jeder Seite zwei.

6.3.2. Anbauschema: zwei Fahrtrichtungsanzeiger vorn und zwei Fahrtrichtungsanzeiger hinten.

6.3.3.
Anordnung

6.3.3.1. In der Breite

6.3.3.1.1. Für die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger müssen gleichzeitig folgende Vorschriften erfüllt sein:
6.3.3.1.2. Bei den hinteren Fahrtrichtungsanzeigern muss der Abstand zwischen den Innenrändern der beiden leuchtenden Flächen mindestens 180 mm sein.

6.3.3.2. In der Höhe: mindestens 350 mm und höchstens 1200 mm über dem Boden.

6.3.3.3. In Längsrichtung: Der sich nach vorn erstreckende Abstand zwischen der Querebene, die das äußerste hintere Ende des Fahrzeugs begrenzt, und dem Bezugspunkt der hinteren Fahrtrichtungsanzeiger darf nicht größer als 300 mm sein.

6.3.4.
Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel: siehe Anlage 2. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Fahrtrichtungsanzeiger in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.

6.3.5.
Ausrichtung

Die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen.

6.3.6. Zusammenbau mit einer oder mehreren Leuchten ist zulässig.

6.3.7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.

6.3.8. Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.

6.3.9.
Elektrische Schaltung

Das Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger muss unabhängig von den anderen Leuchten erfolgen. Alle Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite werden durch dieselbe Betätigungseinrichtung zum Aufleuchten und zum Erlöschen gebracht.

6.3.10.
Funktionskontrolle: wahlfrei

Sie darf optisch oder akustisch oder beides sein. Arbeitet sie optisch, so muss sie ein grünes Blinklicht ausstrahlen und aus allen normalen Fahrhaltungen sichtbar sein; im Falle einer Funktionsstörung bei einem der Fahrtrichtungsanzeiger muss sie erlöschen oder ohne zu blinken weiterleuchten oder eine deutliche Änderung der Blinkfrequenz aufweisen. Arbeitet die Kontrolleinrichtung akustisch, so muss sie deutlich hörbar sein und im Störungsfall das gleiche Betriebsverhalten aufweisen wie die optische Funktionskontrolle.

6.3.11.
Sonstige Vorschriften

Während der Messung der nachstehenden Merkmale darf die Lichtmaschine keine anderen stromverbrauchenden Einrichtungen als die für das Funktionieren des Motors und der Beleuchtungseinrichtungen erforderlichen Stromkreise versorgen.

6.3.11.1. Dem Einschalten des Blinksignals muss das Aufleuchten der Leuchte innerhalb längstens einer Sekunde folgen; dem Ausschalten muss das Erlöschen der Leuchte nach längstens eineinhalb Sekunden folgen.

6.3.11.2. Für alle Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Gleichstrom versorgt werden, gilt:

6.3.11.2.1. Die Blinkfrequenz muss 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen.
6.3.11.2.2. Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Seite des Fahrzeugs müssen phasengleich in derselben Frequenz blinken.

6.3.11.3. Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt werden, gilt — wenn die Drehzahl des Motors zwischen 50 und 100 % der der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt — Folgendes:

6.3.11.3.1. Die Blinkfrequenz muss 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen.
6.3.11.3.2. Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen gleichzeitig oder abwechselnd blinken. In den in Anlage 1 definierten Zonen dürfen die vorderen Leuchten nicht von hinten sichtbar sein und die hinteren Leuchten nicht von vorn.

6.3.11.4. Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt werden, gilt — wenn die Drehzahl des Motors zwischen der vom Hersteller angegebenen Leerlaufdrehzahl und 50 % der der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt — Folgendes:

6.3.11.4.1. Die Blinkfrequenz muss in einem Bereich zwischen 90 + 30 und 90 – 45 Perioden pro Minute liegen.
6.3.11.4.2. Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen gleichzeitig oder abwechselnd blinken. In den in Anlage 1 definierten Zonen dürfen die vorderen Leuchten nicht von hinten sichtbar sein und die hinteren Leuchten nicht von vorn.

6.3.11.5. Bei Funktionsstörungen eines Fahrtrichtungsanzeigers, die nicht durch Kurzschluss verursacht sind, müssen die übrigen Leuchten weiterblinken oder weiterleuchten, jedoch darf in diesem Fall die Blinkfrequenz von der vorgeschriebenen Frequenz abweichen.

6.4.
Bremsleuchten

6.4.1. Anzahl: eine oder zwei.

6.4.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.

6.4.3.
Anordnung

6.4.3.1. In der Breite: Der Bezugspunkt muss in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen, wenn nur eine Bremsleuchte vorhanden ist. Sind zwei Bremsleuchten vorhanden, so müssen deren Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

6.4.3.2. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 1500 mm über dem Boden.

6.4.3.3. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug.

6.4.4.
Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel: 45° nach links und nach rechts. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.

6.4.5. Ausrichtung: nach hinten.

6.4.6. Zusammenbau mit einer oder mehreren anderen Heckleuchten ist zulässig.

6.4.7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.

6.4.8. Ineinanderbau mit der Schlussleuchte ist zulässig.

6.4.9. Elektrische Schaltung: muss aufleuchten, wenn mindestens eine der Betriebsbremsen betätigt wird.

6.4.10. Einschaltkontrolle: unzulässig.

6.5.
Begrenzungsleuchten

6.5.1. Anzahl: eine oder zwei.

6.5.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.

6.5.3.
Anordnung

6.5.3.1. In der Breite:

Eine unabhängige Begrenzungsleuchte darf über oder unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebaut sein. Sind die Leuchten übereinander angeordnet, so muss der Bezugspunkt der Begrenzungsleuchte auf der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; sind die Leuchten nebeneinander angeordnet, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

Eine mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaute Begrenzungsleuchte muss so angeordnet sein, dass ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt.

Zwei Begrenzungsleuchten, von denen die eine oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angeordnet sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

6.5.3.2. In der Höhe: mindestens 350 mm und höchstens 1200 mm über dem Boden.

6.5.3.3. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug.

6.5.4.
Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel: 80° nach rechts und nach links im Falle einer einzigen Begrenzungsleuchte; 80° nach außen und 45° nach innen im Falle zweier Begrenzungsleuchten. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.

6.5.5. Ausrichtung: nach vorn. Die Leuchte darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen.

6.5.6. Zusammenbau mit jeder anderen vorderen Leuchte ist zulässig.

6.5.7. Ineinanderbau mit jeder anderen vorderen Leuchte ist zulässig.

6.5.8. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften.

6.5.9. Einschaltkontrolle: wahlfrei. Grüne nichtblinkende Kontrollleuchte.

6.5.10. Sonstige Vorschriften: keine.

6.6.
Schlussleuchten

6.6.1. Anzahl: eine oder zwei.

6.6.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.

6.6.3.
Anordnung

6.6.3.1. In der Breite: Der Bezugspunkt muss im Falle einer einzigen Schlussleuchte in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; im Falle von zwei Schlussleuchten müssen deren Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

6.6.3.2. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 1500 mm über dem Boden.

6.6.3.3. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug.

6.6.4.
Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel: 80° nach links und nach rechts im Falle einer einzigen Schlussleuchte; 80° nach außen und 45° nach innen im Falle von zwei Schlussleuchten. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.

6.6.5. Ausrichtung: nach hinten.

6.6.6. Zusammenbau mit jeder anderen hinteren Leuchte ist zulässig.

6.6.7. Ineinanderbau mit der Bremsleuchte oder dem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler oder mit beiden ist zulässig.

6.6.8. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften.

6.6.9. Einschaltkontrolle: wahlfrei. Ihre Funktion muss gegebenenfalls von der für die Begrenzungsleuchte vorgesehenen Einrichtung gewährleistet werden.

6.6.10. Sonstige Vorschriften: keine.

6.7.
Seitliche nicht dreieckige Rückstrahler

6.7.1. Anzahl je Seite: einer oder zwei der Klasse IA(1).

6.7.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.

6.7.3.
Anordnung

6.7.3.1. In der Breite: keine besonderen Vorschriften.

6.7.3.2. In der Höhe: mindestens 300 mm und höchstens 900 mm über dem Boden.

6.7.3.3. In Längsrichtung: so, dass der Rückstrahler unter normalen Umständen weder vom Fahrzeugführer noch vom Beifahrer noch von deren Bekleidung verdeckt wird.

6.7.4.
Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel: 30° nach vorn und nach hinten. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.

6.7.5. Ausrichtung: Die Bezugsachse der Rückstrahler muss senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufen und nach außen angeordnet sein. Vorn angebrachte Rückstrahler dürfen die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen.

6.7.6. Zusammenbau mit anderen Lichtsignaleinrichtungen ist zulässig.

6.8.
Hintere nicht dreieckige Rückstrahler

6.8.1. Anzahl: einer der Klasse IA(1).

6.8.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.

6.8.3.
Anordnung

6.8.3.1. In der Breite: Der Bezugspunkt muss in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

6.8.3.2. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über dem Boden.

6.8.3.3. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug.

6.8.4.
Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel: 30° nach links und nach rechts. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.

6.8.5. Ausrichtung: nach hinten.

6.8.6. Zusammenbau mit jeder anderen Leuchte ist zulässig.

6.8.7.
Sonstige Vorschriften

Die leuchtende Fläche des Rückstrahlers darf mit anderen roten Heckleuchten gemeinsame Teile haben.

6.9.
Pedalrückstrahler

6.9.1. Jedes Pedal eines zweirädrigen Kleinkraftrads muss mit zwei Pedalrückstrahlern ausgerüstet sein.

6.9.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.

6.9.3.
Sonstige Vorschriften

Die leuchtende Fläche des Rückstrahlers muss versenkt in der Umrahmung liegen. Die Rückstrahler sind so in den Pedalkörper einzubauen, dass sie nach vorn bzw. nach hinten gut sichtbar sind. Die Bezugsachse der Rückstrahler, die in ihrer Form an die Form des Pedalkörpers angepasst sein müssen, verläuft senkrecht zur Pedalachse. Die Pedalrückstrahler dürfen nur an den Fahrzeugpedalen angebracht sein, die über Kurbeln oder ähnliche Vorrichtungen anstelle des Motors als Mittel zur Fortbewegung dienen können. Sie dürfen nicht an Pedalen angebracht sein, die zum Führen des Fahrzeugs oder dem Fahrer oder dem Beifahrer lediglich als Fußraste dienen.

6.10.
Vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler

6.10.1. Anzahl: einer der Klasse IA(2).

6.10.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.

6.10.3.
Anordnung

6.10.3.1. In der Breite: Der Bezugspunkt muss in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

6.10.3.2. In der Höhe: mindestens 400 mm und höchstens 1200 mm über dem Boden.

6.10.3.3. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug.

6.10.4.
Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel: 30° nach links und nach rechts Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger als 750 mm angebaut ist.

6.10.5. Ausrichtung: nach vorn. Der Rückstrahler darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen.

6.10.6. Zusammenbau mit jeder anderen Leuchte ist zulässig.

6.10.7. Sonstige Vorschriften: keine.

6.11.
Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen

6.11.1. Anzahl: eine. Die Einrichtung zur Beleuchtung der Anbringungsstelle des Kennzeichens darf aus verschiedenen optischen Bauteilen bestehen.
6.11.2.AnbauschemaSo, dass die Beleuchtung des Kennzeichens durch die Einrichtung sichergestellt ist.
6.11.3.Anordnung
6.11.3.1.In der Breite:
6.11.3.2.In der Höhe:
6.11.3.3.In Längsrichtung:
6.11.4.Geometrische Sichtbarkeit
6.11.5.Ausrichtung

6.11.6. Zusammenbau mit einer oder mehreren hinteren Leuchten ist zulässig.

6.11.7. Kombination mit der Schlussleuchte ist zulässig.

6.11.8. Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.

6.11.9. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften.

6.11.10. Einschaltkontrolle: wahlfrei. Ihre Funktion ist von der für die Begrenzungsleuchte/Schlussleuchte vorgeschriebenen Kontrollleuchte zu gewährleisten.

6.11.11. Sonstige Vorschriften: keine.

Fußnote(n):

(1)

Entsprechend der Klassifizierung der Richtlinie 76/757/EWG.

(2)

Entsprechend der Klassifizierung der Richtlinie 76/757/EWG.

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