ANHANG III RL 2009/67/EG
VORSCHRIFTEN FÜR DREIRÄDRIGE KLEINKRAFTRÄDER UND VIERRÄDRIGE LEICHTKRAFTFAHRZEUGE
1.
Dreirädrige Kleinkrafträder müssen mit den nachstehend aufgeführten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
1.1. Scheinwerfer für Abblendlicht,
1.2. Begrenzungsleuchte,
1.3. Schlussleuchte,
1.4. hinterer nicht dreieckiger Rückstrahler,
1.5. Pedalrückstrahler (gilt nur für mit Pedalen ausgerüstete dreirädrige Kleinkrafträder),
1.6. Bremsleuchte,
1.7. Fahrtrichtungsanzeiger (gilt nur für dreirädrige Kleinkrafträder mit geschlossenem Aufbau),
1.8. Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen.
2.
Dreirädrige Kleinkrafträder dürfen außerdem mit den nachstehenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
2.1. Scheinwerfer für Fernlicht,
2.2. Fahrtrichtungsanzeiger (dreirädrige Kleinkrafträder ohne geschlossenen Aufbau),
2.3. Tagfahrleuchten,
2.4. seitliche nicht dreieckige Rückstrahler,
2.5. Nebelscheinwerfer,
2.6. Nebelschlussleuchte,
2.7. Rückfahrscheinwerfer,
2.8. Warnblinkleuchte.
3. Der Anbau der unter den Nummern 1 und 2 genannten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen muss den einschlägigen Bestimmungen der Nummer 6 entsprechen.
4. Der Anbau anderer als der unter den Nummern 1 und 2 genannten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ist nicht zulässig.
5. Die unter den Nummern 1 und 2 genannten, gemäß der Richtlinie 97/24/EG für Krafträder genehmigten oder gemäß den Richtlinien 76/757/EWG, 76/758/EWG, 76/759/EWG, 76/760/EWG, 76/761/EWG, 76/762/EWG, 77/538/EWG oder 77/539/EWG für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 genehmigten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen sind auch an dreirädrigen Kleinkrafträdern und leichten Vierradfahrzeugen zulässig.
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6.
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BESONDERE ANBAUVORSCHRIFTEN
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6.1.
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Scheinwerfer für Fernlicht
6.1.1. Anzahl: einer oder zwei. Bei dreirädrigen Kleinkrafträdern, deren größte Breite 1300 mm überschreitet, sind jedoch zwei Scheinwerfer für Fernlicht vorgeschrieben.
6.1.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
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6.1.3.
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Anordnung
6.1.3.1. In der Breite:- —
Ein unabhängiger Scheinwerfer für Fernlicht darf über oder unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht werden. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, so muss sich der Bezugspunkt des Scheinwerfers für Fernlicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befinden; sind die genannten Leuchten nebeneinander angeordnet, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein.
- —
Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für Fernlicht muss so angebracht sein, dass sich sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch auch mit einem unabhängigen Scheinwerfer für Abblendlicht ausgerüstet, der neben dem Scheinwerfer für Fernlicht angebracht ist, müssen ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch sein.
- —
Zwei Scheinwerfer für Fernlicht, von denen einer oder alle beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angebaut sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
Ein unabhängiger Scheinwerfer für Fernlicht darf über oder unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht werden. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, so muss sich der Bezugspunkt des Scheinwerfers für Fernlicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befinden; sind die genannten Leuchten nebeneinander angeordnet, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein.
Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für Fernlicht muss so angebracht sein, dass sich sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch auch mit einem unabhängigen Scheinwerfer für Abblendlicht ausgerüstet, der neben dem Scheinwerfer für Fernlicht angebracht ist, müssen ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch sein.
Zwei Scheinwerfer für Fernlicht, von denen einer oder alle beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angebaut sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
6.1.3.2. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht weder unmittelbar noch mittelbar über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des Fahrzeugs behindert wird.
6.1.3.3. Bei einem unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht darf der Abstand zwischen dem Rand der leuchtenden Fläche und dem Rand der leuchtenden Fläche des Scheinwerfers für Abblendlicht je Scheinwerferpaar nicht größer als 200 mm sein.
-
6.1.4.
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Geometrische Sichtbarkeit
Die Sichtbarkeit der leuchtenden Fläche muss auch in den Zonen, die in der in Betracht kommenden Beobachtungsrichtung nicht ausgeleuchtet sind, innerhalb eines Streubereichs gewährleistet sein, der von den Mantellinien um die leuchtende Fläche herum begrenzt ist und zur Bezugsachse des Scheinwerfers mindestens einen Winkel von 5° bildet. Als Scheitelpunkt für die Winkel der geometrischen Sichtbarkeit kommt die Außenlinie der Projektion der leuchtenden Fläche auf die Querebene in Betracht, die nach vorn die Streuscheibe des Scheinwerfers für Abblendlicht berührt.6.1.5. Ausrichtung: nach vorn. Darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen.
6.1.6. Zusammenbau mit dem Scheinwerfer für Abblendlicht und der vorderen Begrenzungsleuchte ist zulässig.
6.1.7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6.1.8. Ineinanderbau mit folgenden Leuchten ist zulässig:6.1.8.1. Scheinwerfer für Abblendlicht,
6.1.8.2. Begrenzungsleuchte.
- 6.1.9.
- Elektrische Schaltung
Die Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig einschaltbar sein. Beim Übergang vom Abblendlicht zum Fernlicht müssen sich alle Scheinwerfer für Fernlicht einschalten. Beim Übergang vom Fernlicht zum Abblendlicht müssen alle Scheinwerfer für Fernlicht gleichzeitig abgeschaltet werden. Die Scheinwerfer für Abblendlicht dürfen gleichzeitig mit den Scheinwerfern für Fernlicht eingeschaltet sein.6.1.10. Einschaltkontrolle: vorgeschrieben, wenn das Fahrzeug mit Scheinwerfern für Fernlicht ausgerüstet ist (blaue, nicht blinkende Kontrollleuchte).
6.1.11. Sonstige Vorschriften:- —
Die Scheinwerfer für Fernlicht von Fahrzeugen mit Neigungstendenz in Kurven dürfen mit einem Anpassungssystem für die horizontale Neigung — Horizontal Inclination Adjustment System (HIAS) gemäß Absatz 2.25 der UN/ECE-Regelung Nr. 53 ausgerüstet werden, wenn alle Anforderungen in Bezug auf das HIAS nach dieser Regelung erfüllt sind.
- —
Die größte Lichtstärke aller Scheinwerfer für Fernlicht, die gleichzeitig eingeschaltet werden können, darf 430000 cd, was einer Kennzahl von 100 entspricht, nicht überschreiten.
Die Scheinwerfer für Fernlicht von Fahrzeugen mit Neigungstendenz in Kurven dürfen mit einem Anpassungssystem für die horizontale Neigung — Horizontal Inclination Adjustment System (HIAS) gemäß Absatz 2.25 der UN/ECE-Regelung Nr. 53 ausgerüstet werden, wenn alle Anforderungen in Bezug auf das HIAS nach dieser Regelung erfüllt sind.
Die größte Lichtstärke aller Scheinwerfer für Fernlicht, die gleichzeitig eingeschaltet werden können, darf 430000 cd, was einer Kennzahl von 100 entspricht, nicht überschreiten.
- 6.2.
- Scheinwerfer für Abblendlicht
6.2.1. Anzahl: einer oder zwei. Für dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Höchstbreite über 1300 mm sind jedoch zwei Scheinwerfer für Abblendlicht vorgeschrieben.
6.2.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
- 6.2.3.
- Anordnung
6.2.3.1. In der Breite:- —
Ein einzelner unabhängiger Scheinwerfer für Abblendlicht darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht werden. Sind die Leuchten übereinander angeordnet, so muss sich der Bezugspunkt des Scheinwerfers für Abblendlicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befinden. Sind die Leuchten nebeneinander angeordnet, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
- —
Ein einzelner unabhängiger mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für Abblendlicht ist so anzubringen, dass sich sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch mit einer weiteren vorderen Leuchte neben dem Scheinwerfer für Abblendlicht ausgerüstet, müssen die Bezugspunkte der beiden Leuchten symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
- —
Zwei Scheinwerfer für Abblendlicht, von denen keiner, einer oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, sind so anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
- —
Sind zwei Scheinwerfer für Abblendlicht vorhanden, darf der seitliche Abstand zwischen den Außenkanten der Lichtaustrittsflächen und den äußersten Punkten der Fahrzeugbreite über alles höchstens 400 mm betragen.
Ein einzelner unabhängiger Scheinwerfer für Abblendlicht darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht werden. Sind die Leuchten übereinander angeordnet, so muss sich der Bezugspunkt des Scheinwerfers für Abblendlicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befinden. Sind die Leuchten nebeneinander angeordnet, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
Ein einzelner unabhängiger mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für Abblendlicht ist so anzubringen, dass sich sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch mit einer weiteren vorderen Leuchte neben dem Scheinwerfer für Abblendlicht ausgerüstet, müssen die Bezugspunkte der beiden Leuchten symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
Zwei Scheinwerfer für Abblendlicht, von denen keiner, einer oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, sind so anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
Sind zwei Scheinwerfer für Abblendlicht vorhanden, darf der seitliche Abstand zwischen den Außenkanten der Lichtaustrittsflächen und den äußersten Punkten der Fahrzeugbreite über alles höchstens 400 mm betragen.
6.2.3.2. In der Höhe: mindestens 500 mm und höchstens 1200 mm über dem Boden.
6.2.3.3. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht weder unmittelbar noch mittelbar über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des Fahrzeugs behindert wird.
- 6.2.4.
- Geometrische Sichtbarkeit
Sie wird bestimmt durch die Winkel α und β, wie sie in Anhang I Buchstabe A Nummer 10 definiert sind, nämlich:- α=
- 15° nach oben und 10° nach unten;
- β=
45° nach links und rechts bei einem einzigen Scheinwerfer für Abblendlicht;
45° nach außen und 10° nach innen bei zwei Scheinwerfern für Abblendlicht.
6.2.5. Ausrichtung: nach vorn. Darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen.
6.2.6. Zusammenbau mit dem Scheinwerfer für Fernlicht und der vorderen Begrenzungsleuchte ist zulässig.
6.2.7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6.2.8. Ineinanderbau mit dem Scheinwerfer für Fernlicht und mit der vorderen Begrenzungsleuchte ist zulässig.
- 6.2.9.
- Elektrische Schaltung
Wird auf Abblendlicht umgeschaltet, muss das Fernlicht gleichzeitig erlöschen, während das Abblendlicht beim Übergang auf Fernlicht eingeschaltet bleiben darf.6.2.10. Einschaltkontrolle: wahlfrei. Grüne nichtblinkende Kontrollleuchte.
6.2.11. Sonstige Vorschriften- —
Die Scheinwerfer für Abblendlicht von Fahrzeugen mit Neigungstendenz in Kurven dürfen mit einem Anpassungssystem für die horizontale Neigung — Horizontal Inclination Adjustment System (HIAS) gemäß Absatz 2.25 der UN/ECE-Regelung Nr. 53 ausgerüstet werden, wenn alle Anforderungen in Bezug auf das HIAS nach dieser Regelung erfüllt sind.
- —
Bei Scheinwerfern für Abblendlicht, bei denen sich der unterste Punkt der Lichtaustrittsfläche höchstens 0,8 m über dem Boden befindet, ist eine Neigungsgrundeinstellung von -1,0 % bis -1,5 % vorzunehmen. Der genaue Wert kann vom Hersteller angegeben werden.
- —
Bei Scheinwerfern für Abblendlicht, bei denen sich der unterste Punkt der Lichtaustrittsfläche zwischen 0,8 und 1,0 m über dem Boden befindet, ist eine Neigungsgrundeinstellung von -1,0 % bis -2,0 % vorzunehmen. Der genaue Wert kann vom Hersteller angegeben werden.
- —
Bei Scheinwerfern für Abblendlicht, bei denen sich der unterste Punkt der Lichtaustrittsfläche mindestens 1,0 m über dem Boden befindet, ist eine Neigungsgrundeinstellung von -1,5 % bis -2,0 % vorzunehmen. Der genaue Wert kann vom Hersteller angegeben werden.
- —
Bei Scheinwerfern für Abblendlicht mit einer Lichtquelle mit einem Soll-Lichtstrom von höchstens 2000 Lumen und einer Neigungsgrundeinstellung zwischen -1,0 % und -1,5 % muss die vertikale Neigung bei allen Beladungszuständen zwischen -0,5 % und -2,5 % liegen. Bei einer Neigungsgrundeinstellung von – 1,5 % bis – 2,0 % muss die vertikale Neigung unverändert zwischen – 1,0 % und – 3,0 % liegen. Die Anforderungen können auch mit einer externen Einstelleinrichtung erfüllt werden, wenn keine Werkzeuge benötigt werden, die nicht im Lieferumfang des Fahrzeugs enthalten sind.
- —
Bei Scheinwerfern für Abblendlicht mit einer Lichtquelle mit einem Soll-Lichtstrom von mehr als 2000 Lumen und einer Neigungsgrundeinstellung zwischen – 1,0 % und – 1,5 % muss die vertikale Neigung bei allen Beladungszuständen zwischen – 0,5 % und – 2,5 % liegen. Bei einer Neigungsgrundeinstellung von – 1,5 % bis – 2,0 % muss die vertikale Neigung unverändert zwischen – 1,0 % und – 3,0 % liegen. Diese Anforderungen können mit einer Vorrichtung zum Einstellen der Scheinwerfer erfüllt werden, wenn diese Vorrichtung vollautomatisch funktioniert und die Reaktionszeit unter 30 Sekunden liegt.
6.2.11.1. Prüfbedingungen- —
Die Erfüllung der unter Nummer 6.2.11 enthaltenen Vorschriften für die Neigung ist wie folgt zu prüfen:
- —
Fahrzeug mit Masse in fahrbereitem Zustand und mit einer Masse von 75 kg zur Simulation des Fahrers;
- —
Fahrzeug voll beladen, Masse derart verteilt, dass die vom Hersteller für diesen Beladungszustand genannten maximalen Achslasten erreicht werden;
- —
Fahrzeug mit einer Masse von 75 kg zur Simulation des Fahrers und einer zusätzlichen Beladung zur Erreichung der vom Hersteller angegebenen zulässigen Höchstlast der Hinterachse; in diesem Fall muss die Vorderachslast jedoch so gering wie möglich sein;
- —
vor Durchführung einer Messung ist das Fahrzeug dreimal zu rütteln und um mindestens eine volle Raddrehung vor- und rückwärts zu bewegen.
Die Scheinwerfer für Abblendlicht von Fahrzeugen mit Neigungstendenz in Kurven dürfen mit einem Anpassungssystem für die horizontale Neigung — Horizontal Inclination Adjustment System (HIAS) gemäß Absatz 2.25 der UN/ECE-Regelung Nr. 53 ausgerüstet werden, wenn alle Anforderungen in Bezug auf das HIAS nach dieser Regelung erfüllt sind.
Bei Scheinwerfern für Abblendlicht, bei denen sich der unterste Punkt der Lichtaustrittsfläche höchstens 0,8 m über dem Boden befindet, ist eine Neigungsgrundeinstellung von -1,0 % bis -1,5 % vorzunehmen. Der genaue Wert kann vom Hersteller angegeben werden.
Bei Scheinwerfern für Abblendlicht, bei denen sich der unterste Punkt der Lichtaustrittsfläche zwischen 0,8 und 1,0 m über dem Boden befindet, ist eine Neigungsgrundeinstellung von -1,0 % bis -2,0 % vorzunehmen. Der genaue Wert kann vom Hersteller angegeben werden.
Bei Scheinwerfern für Abblendlicht, bei denen sich der unterste Punkt der Lichtaustrittsfläche mindestens 1,0 m über dem Boden befindet, ist eine Neigungsgrundeinstellung von -1,5 % bis -2,0 % vorzunehmen. Der genaue Wert kann vom Hersteller angegeben werden.
Bei Scheinwerfern für Abblendlicht mit einer Lichtquelle mit einem Soll-Lichtstrom von höchstens 2000 Lumen und einer Neigungsgrundeinstellung zwischen -1,0 % und -1,5 % muss die vertikale Neigung bei allen Beladungszuständen zwischen -0,5 % und -2,5 % liegen. Bei einer Neigungsgrundeinstellung von – 1,5 % bis – 2,0 % muss die vertikale Neigung unverändert zwischen – 1,0 % und – 3,0 % liegen. Die Anforderungen können auch mit einer externen Einstelleinrichtung erfüllt werden, wenn keine Werkzeuge benötigt werden, die nicht im Lieferumfang des Fahrzeugs enthalten sind.
Bei Scheinwerfern für Abblendlicht mit einer Lichtquelle mit einem Soll-Lichtstrom von mehr als 2000 Lumen und einer Neigungsgrundeinstellung zwischen – 1,0 % und – 1,5 % muss die vertikale Neigung bei allen Beladungszuständen zwischen – 0,5 % und – 2,5 % liegen. Bei einer Neigungsgrundeinstellung von – 1,5 % bis – 2,0 % muss die vertikale Neigung unverändert zwischen – 1,0 % und – 3,0 % liegen. Diese Anforderungen können mit einer Vorrichtung zum Einstellen der Scheinwerfer erfüllt werden, wenn diese Vorrichtung vollautomatisch funktioniert und die Reaktionszeit unter 30 Sekunden liegt.
- —
Die Erfüllung der unter Nummer 6.2.11 enthaltenen Vorschriften für die Neigung ist wie folgt zu prüfen:
- —
Fahrzeug mit Masse in fahrbereitem Zustand und mit einer Masse von 75 kg zur Simulation des Fahrers;
- —
Fahrzeug voll beladen, Masse derart verteilt, dass die vom Hersteller für diesen Beladungszustand genannten maximalen Achslasten erreicht werden;
- —
Fahrzeug mit einer Masse von 75 kg zur Simulation des Fahrers und einer zusätzlichen Beladung zur Erreichung der vom Hersteller angegebenen zulässigen Höchstlast der Hinterachse; in diesem Fall muss die Vorderachslast jedoch so gering wie möglich sein;
- —
vor Durchführung einer Messung ist das Fahrzeug dreimal zu rütteln und um mindestens eine volle Raddrehung vor- und rückwärts zu bewegen.
- 6.3.
- Fahrtrichtungsanzeiger
6.3.1. Anzahl: auf jeder Seite zwei.
6.3.2. Anbauschema: zwei Fahrtrichtungsanzeiger vorn und zwei Fahrtrichtungsanzeiger hinten.
- 6.3.3.
- Anordnung
6.3.3.1. In der Breite:- —
Die am weitesten von der Längsmittelebene entfernten Ränder der leuchtenden Fläche dürfen nicht mehr als 400 mm von dem äußersten Punkt der Breite über alles des Fahrzeugs entfernt sein;
- —
die inneren Ränder der leuchtenden Flächen müssen voneinander einen Abstand von mindestens 500 mm haben;
- —
zwischen den leuchtenden Flächen der Fahrtrichtungsanzeiger und den am nächsten liegenden Scheinwerfern für Abblendlicht muss folgender Mindestabstand eingehalten werden:
- —
75 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 90 cd beträgt,
- —
40 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 175 cd beträgt,
- —
20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 250 cd beträgt,
- —
≤ 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 400 cd beträgt.
Die am weitesten von der Längsmittelebene entfernten Ränder der leuchtenden Fläche dürfen nicht mehr als 400 mm von dem äußersten Punkt der Breite über alles des Fahrzeugs entfernt sein;
die inneren Ränder der leuchtenden Flächen müssen voneinander einen Abstand von mindestens 500 mm haben;
zwischen den leuchtenden Flächen der Fahrtrichtungsanzeiger und den am nächsten liegenden Scheinwerfern für Abblendlicht muss folgender Mindestabstand eingehalten werden:
- —
75 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 90 cd beträgt,
- —
40 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 175 cd beträgt,
- —
20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 250 cd beträgt,
- —
≤ 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 400 cd beträgt.
6.3.3.2. In der Höhe: mindestens 350 mm und höchstens 1500 mm über dem Boden.
- 6.3.4.
- Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: siehe Anlage 2. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Fahrtrichtungsanzeiger in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.- 6.3.5.
- Ausrichtung
Die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen.6.3.6. Zusammenbau mit einer oder mehreren Leuchten ist zulässig.
6.3.7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6.3.8. Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
- 6.3.9.
- Elektrische Schaltung
Das Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger muss unabhängig von den anderen Leuchten erfolgen. Alle Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite werden durch dieselbe Betätigungseinrichtung zum Aufleuchten und zum Erlöschen gebracht.- 6.3.10.
- Funktionskontrolle: wahlfrei.
Sie darf optisch oder akustisch oder beides sein. Arbeitet sie optisch, so muss sie ein grünes Blinklicht ausstrahlen und aus allen normalen Fahrhaltungen sichtbar sein; im Falle einer Funktionsstörung bei einem der Fahrtrichtungsanzeiger muss sie erlöschen oder ohne zu blinken weiterleuchten oder eine deutliche Änderung der Blinkfrequenz aufweisen. Arbeitet die Kontrolleinrichtung akustisch, so muss sie deutlich hörbar sein und im Störungsfall das gleiche Betriebsverhalten aufweisen wie die optische Funktionskontrolle.- 6.3.11.
- Sonstige Vorschriften
Während der Messung der nachstehenden Merkmale darf die Lichtmaschine keine anderen stromverbrauchenden Einrichtungen als die für das Funktionieren des Motors und der Beleuchtungseinrichtungen erforderlichen Stromkreise versorgen.6.3.11.1. Dem Einschalten des Blinksignals muss das Aufleuchten der Leuchte innerhalb längstens einer Sekunde folgen; dem Ausschalten muss das Erlöschen der Leuchte nach längstens eineinhalb Sekunden folgen.
6.3.11.2. Für alle Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Gleichstrom versorgt werden, gilt:6.3.11.2.1. Die Blinkfrequenz muss 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen.
6.3.11.2.2. Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Seite des Fahrzeugs müssen phasengleich in derselben Frequenz blinken.
6.3.11.3. Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt werden, gilt — wenn die Drehzahl des Motors zwischen 50 und 100 % der der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt — Folgendes:6.3.11.3.1. Die Blinkfrequenz muss 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen.
6.3.11.3.2. Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen gleichzeitig oder abwechselnd blinken. In den in Anlage 1 definierten Zonen dürfen die vorderen Leuchten nicht von hinten sichtbar sein und die hinteren Leuchten nicht von vorn.
6.3.11.4. Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt werden, gilt — wenn die Drehzahl des Motors zwischen der vom Hersteller angegebenen Leerlaufdrehzahl und 50 % der der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt — Folgendes:6.3.11.4.1. Die Blinkfrequenz muss in einem Bereich zwischen 90 + 30 und 90 – 45 Perioden pro Minute liegen.
6.3.11.4.2. Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen gleichzeitig oder abwechselnd blinken. In den in Anlage 1 definierten Zonen dürfen die vorderen Leuchten nicht von hinten sichtbar sein und die hinteren Leuchten nicht von vorn.
6.3.11.5. Bei Funktionsstörungen eines Fahrtrichtungsanzeigers, die nicht durch Kurzschluss verursacht sind, müssen die übrigen Leuchten weiterblinken oder weiterleuchten, jedoch darf in diesem Fall die Blinkfrequenz von der vorgeschriebenen Frequenz abweichen.
- 6.4.
- Bremsleuchten
6.4.1. Anzahl:- —
eine oder zwei, bei Fahrzeugen mit einer Breite über alles von höchstens 1300 mm;
- —
zwei, bei Fahrzeugen mit einer Breite über alles von über 1300 mm;
- —
eine zusätzliche Bremsleuchte der Kategorie S3 oder S4 (d. h. eine hochgesetzte Bremsleuchte) kann angebaut werden, wenn alle maßgeblichen Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 48 über den Anbau dieser Bremsleuchten bei Fahrzeugen der Klasse M1 erfüllt werden.
eine oder zwei, bei Fahrzeugen mit einer Breite über alles von höchstens 1300 mm;
zwei, bei Fahrzeugen mit einer Breite über alles von über 1300 mm;
eine zusätzliche Bremsleuchte der Kategorie S3 oder S4 (d. h. eine hochgesetzte Bremsleuchte) kann angebaut werden, wenn alle maßgeblichen Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 48 über den Anbau dieser Bremsleuchten bei Fahrzeugen der Klasse M1 erfüllt werden.
6.4.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
- 6.4.3.
- Anordnung
6.4.3.1. In der Breite: Der Bezugspunkt muss in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen, wenn nur eine Bremsleuchte vorhanden ist. Sind zwei Bremsleuchten vorhanden, so müssen deren Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. Für Fahrzeuge mit zwei Hinterrädern gilt Folgendes: Der Abstand zwischen den beiden Leuchten beträgt mindestens 600 mm. Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert werden, wenn die größte Breite des Fahrzeugs weniger als 1300 mm beträgt.
6.4.3.2. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 1500 mm über dem Boden.
6.4.3.3. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug.
- 6.4.4.
- Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: 45° nach links und nach rechts. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.6.4.5. Ausrichtung: nach hinten.
6.4.6. Zusammenbau mit einer oder mehreren anderen Heckleuchten ist zulässig.
6.4.7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6.4.8. Ineinanderbau mit der Schlussleuchte ist zulässig.
6.4.9. Elektrische Schaltung: muss aufleuchten, wenn mindestens eine der Betriebsbremsen betätigt wird.
6.4.10. Einschaltkontrolle: unzulässig.
- 6.5.
- Begrenzungsleuchten
6.5.1. Anzahl: eine oder zwei. Für dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Höchstbreite über 1300 mm sind jedoch zwei Begrenzungsleuchten vorgeschrieben.
6.5.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
- 6.5.3.
- Anordnung
6.5.3.1. In der Breite:- —
Eine einzelne unabhängige Begrenzungsleuchte darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebaut werden. Sind die Leuchten übereinander angeordnet, so muss sich der Bezugspunkt der Begrenzungsleuchte in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befinden; sind die Leuchten nebeneinander angeordnet, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
- —
Eine einzelne unabhängige mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaute Begrenzungsleuchte ist so anzubringen, dass sich ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch mit einer weiteren vorderen Leuchte neben der Begrenzungsleuchte ausgerüstet, müssen die Bezugspunkte der beiden Leuchten symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
- —
Zwei Begrenzungsleuchten, von denen keine, eine oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, sind so anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
- —
Sind zwei Begrenzungsleuchten vorhanden, darf der seitliche Abstand zwischen den Außenkanten der Lichtaustrittsflächen und den äußersten Punkten der Fahrzeugbreite über alles höchstens 400 mm betragen.
Eine einzelne unabhängige Begrenzungsleuchte darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebaut werden. Sind die Leuchten übereinander angeordnet, so muss sich der Bezugspunkt der Begrenzungsleuchte in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befinden; sind die Leuchten nebeneinander angeordnet, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
Eine einzelne unabhängige mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaute Begrenzungsleuchte ist so anzubringen, dass sich ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch mit einer weiteren vorderen Leuchte neben der Begrenzungsleuchte ausgerüstet, müssen die Bezugspunkte der beiden Leuchten symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
Zwei Begrenzungsleuchten, von denen keine, eine oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, sind so anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
Sind zwei Begrenzungsleuchten vorhanden, darf der seitliche Abstand zwischen den Außenkanten der Lichtaustrittsflächen und den äußersten Punkten der Fahrzeugbreite über alles höchstens 400 mm betragen.
6.5.3.2. In der Höhe: mindestens 350 mm und höchstens 1200 mm über dem Boden.
6.5.3.3. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug.
- 6.5.4.
- Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: 80° nach rechts und nach links im Falle einer einzigen Begrenzungsleuchte; 80° nach außen und 45° nach innen im Falle zweier Begrenzungsleuchten. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.6.5.5. Ausrichtung: nach vorn. Die Leuchte darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen.
6.5.6. Zusammenbau mit jeder anderen vorderen Leuchte ist zulässig.
6.5.7. Ineinanderbau mit jeder anderen vorderen Leuchte ist zulässig.
6.5.8. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften.
6.5.9. Einschaltkontrolle: wahlfrei. Grüne nichtblinkende Kontrollleuchte.
6.5.10. Sonstige Vorschriften: keine.
- 6.6.
- Schlussleuchten
6.6.1. Anzahl: eine oder zwei. Für dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Höchstbreite über 1300 mm sind jedoch zwei Schlussleuchten vorgeschrieben.
6.6.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
- 6.6.3.
- Anordnung
6.6.3.1. In der Breite:- —
Eine einzelne Schlussleuchte wird so am Fahrzeug angebaut, dass der Bezugspunkt der Schlussleuchte in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt.
- —
Zwei Schlussleuchten werden so am Fahrzeug angebaut, dass die Bezugspunkte der Schlussleuchten symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
- —
Bei Fahrzeugen mit zwei Hinterrädern und einer Breite über alles von mehr als 1300 mm beträgt der seitliche Abstand zwischen den Außenkanten der Lichtaustrittsflächen und den Außenkanten des Fahrzeugs und den äußersten Punkten der Fahrzeugbreite über alles nicht mehr als 400 mm.
Eine einzelne Schlussleuchte wird so am Fahrzeug angebaut, dass der Bezugspunkt der Schlussleuchte in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt.
Zwei Schlussleuchten werden so am Fahrzeug angebaut, dass die Bezugspunkte der Schlussleuchten symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
Bei Fahrzeugen mit zwei Hinterrädern und einer Breite über alles von mehr als 1300 mm beträgt der seitliche Abstand zwischen den Außenkanten der Lichtaustrittsflächen und den Außenkanten des Fahrzeugs und den äußersten Punkten der Fahrzeugbreite über alles nicht mehr als 400 mm.
6.6.3.2. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 1500 mm über dem Boden.
6.6.3.3. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug.
- 6.6.4.
- Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: 80° nach links und nach rechts im Falle einer einzigen Schlussleuchte; 80° nach außen und 45° nach innen im Falle von zwei Schlussleuchten. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.6.6.5. Ausrichtung: nach hinten.
6.6.6. Zusammenbau mit jeder anderen hinteren Leuchte ist zulässig.
6.6.7. Ineinanderbau mit der Bremsleuchte oder dem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler oder mit beiden ist zulässig.
6.6.8. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften.
6.6.9. Einschaltkontrolle: wahlfrei. Ihre Funktion muss gegebenenfalls von der für die Begrenzungsleuchte vorgesehenen Einrichtung gewährleistet werden.
6.6.10. Sonstige Vorschriften: keine.
- 6.7.
- Hintere nicht dreieckige Rückstrahler
6.7.1. Anzahl: einer oder zwei der Klasse IA(1). Für dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Höchstbreite über 1000 mm sind jedoch zwei hintere nicht dreieckige Rückstrahler vorgeschrieben.
6.7.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
- 6.7.3.
- Anordnung
6.7.3.1. In der Breite:- —
Ist ein einzelner hinterer Rückstrahler vorhanden, ist dieser Rückstrahler so am Fahrzeug anzubauen, dass sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt.
- —
Ist das Fahrzeug mit zwei hinteren Rückstrahlern ausgerüstet, sind die Rückstrahler so am Fahrzeug anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
- —
Sind zwei hintere Rückstrahler vorhanden, darf der seitliche Abstand zwischen den Außenkanten der Lichtaustrittsflächen und den äußersten Punkten der Fahrzeugbreite über alles höchstens 400 mm betragen.
Ist ein einzelner hinterer Rückstrahler vorhanden, ist dieser Rückstrahler so am Fahrzeug anzubauen, dass sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt.
Ist das Fahrzeug mit zwei hinteren Rückstrahlern ausgerüstet, sind die Rückstrahler so am Fahrzeug anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
Sind zwei hintere Rückstrahler vorhanden, darf der seitliche Abstand zwischen den Außenkanten der Lichtaustrittsflächen und den äußersten Punkten der Fahrzeugbreite über alles höchstens 400 mm betragen.
6.7.3.2. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über dem Boden.
6.7.3.3. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug.
- 6.7.4.
- Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: 30° nach links und nach rechts. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.6.7.5. Ausrichtung: nach hinten.
6.7.6. Zusammenbau mit jeder anderen Leuchte ist zulässig.
- 6.7.7.
- Sonstige Vorschriften
Die leuchtende Fläche des Rückstrahlers darf mit anderen roten Heckleuchten gemeinsame Teile haben.- 6.8.
- Pedalrückstrahler
Jedes Pedal eines dreirädrigen Kleinkraftrads muss mit zwei Pedalrückstrahlern ausgerüstet sein. Diese sind so einzubauen, dass die wirksamen leuchtenden Flächen außerhalb des eigentlichen Pedals liegen und senkrecht zur Abstützebene des Pedals angeordnet sind und ihre optische Achse parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verläuft.6.8.1. Anzahl: vier Rückstrahler oder Rückstrahlergruppen.
6.8.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
- 6.8.3.
- Sonstige Vorschriften
Die leuchtende Fläche des Rückstrahlers muss versenkt in der Umrahmung liegen. Die Rückstrahler sind so in den Pedalkörper einzubauen, dass sie nach vorn bzw. nach hinten gut sichtbar sind. Die Bezugsachse der Rückstrahler, die in ihrer Form an die Form des Pedalkörpers angepasst sein müssen, verläuft senkrecht zur Pedalachse. Die Pedalrückstrahler dürfen nur an den Fahrzeugpedalen angebracht sein, die über Kurbeln oder ähnliche Vorrichtungen anstelle des Motors als Mittel zur Fortbewegung dienen können. Sie dürfen nicht an Pedalen angebracht sein, die zum Führen des Fahrzeugs oder dem Fahrer oder dem Beifahrer lediglich als Fußraste dienen.- 6.9.
- Seitliche nicht dreieckige Rückstrahler
6.9.1. Anzahl je Seite: einer oder zwei der Klasse IA(2).
6.9.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
- 6.9.3.
- Anordnung
6.9.3.1. In der Breite: keine besonderen Vorschriften.
6.9.3.2. In der Höhe: mindestens 300 mm und höchstens 900 mm über dem Boden.
6.9.3.3. In Längsrichtung: so, dass der Rückstrahler unter normalen Umständen weder vom Fahrzeugführer noch vom Beifahrer noch von deren Bekleidung verdeckt wird.
- 6.9.4.
- Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: 30° nach vorn und nach hinten. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.6.9.5. Ausrichtung: Die Bezugsachse der Rückstrahler muss senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufen und nach außen ausgerichtet sein. Vorn angebrachte Rückstrahler dürfen die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen.
6.9.6. Zusammenbau mit anderen Lichtsignaleinrichtungen ist zulässig.
- 6.10.
- Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen
6.10.1. Anzahl: eine. Die Einrichtung zur Beleuchtung der Anbringungsstelle des Kennzeichens darf aus verschiedenen optischen Bauteilen bestehen.
6.10.2. | Anbauschema | So, dass die Beleuchtung des Kennzeichens durch die Einrichtung sichergestellt ist. |
6.10.3. | Anordnung | |
6.10.3.1. | In der Breite: | |
6.10.3.2. | In der Höhe: | |
6.10.3.3. | In Längsrichtung: | |
6.10.4. | Geometrische Sichtbarkeit | |
6.10.5. | Ausrichtung |
6.10.6. Zusammenbau mit einer oder mehreren hinteren Leuchten ist zulässig.
6.10.7. Kombination mit der Schlussleuchte ist zulässig.
6.10.8. Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6.10.9. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften.
6.10.10. Einschaltkontrolle: wahlfrei. Ihre Funktion ist von der für die Begrenzungsleuchte/Schlussleuchte vorgeschriebenen Kontrollleuchte zu gewährleisten.
6.10.11. Sonstige Vorschriften: keine.
- 6.11.
- Nebelscheinwerfer
6.11.1. Es gelten die unter Anhang VI Nummern 6.7.1 bis 6.7.11 aufgeführten Vorschriften.
- 6.12.
- Nebelschlussleuchte
6.12.1. Es gelten die unter Anhang VI Nummern 6.8.1 bis 6.8.11 aufgeführten Vorschriften.
- 6.13.
- Rückfahrscheinwerfer
6.13.1. Es gelten die unter Anhang VI Nummern 6.9.1 bis 6.9.10 aufgeführten Vorschriften.
- 6.14.
- Warnblinkleuchte
6.14.1. Es gelten die unter Anhang VI Nummern 6.10.1 bis 6.10.4 aufgeführten Vorschriften.
- 6.15.
- Tagfahrleuchte
6.15.1. Anzahl:- —
eine oder zwei, bei Fahrzeugen mit einer Breite über alles von höchstens 1300 mm;
- —
zwei, bei Fahrzeugen mit einer Breite über alles von über 1300 mm;
eine oder zwei, bei Fahrzeugen mit einer Breite über alles von höchstens 1300 mm;
zwei, bei Fahrzeugen mit einer Breite über alles von über 1300 mm;
6.15.2. Anordnung:- —
Keine besonderen Anforderungen.
Keine besonderen Anforderungen.
6.15.3. Anordnung:6.15.3.1. In der Breite:- —
Eine einzelne unabhängige Tagfahrleuchte darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebaut sein. Sind die Leuchten übereinander angeordnet, so muss sich der Bezugspunkt der Tagfahrleuchte in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befinden. Sind die Leuchten nebeneinander angeordnet, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
- —
Eine einzelne unabhängige mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaute Tagfahrleuchte ist so anzubauen, dass sich ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch mit einer weiteren vorderen Leuchte neben der Tagfahrleuchte ausgerüstet, müssen die Bezugspunkte der beiden Leuchten symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
- —
Zwei Tagfahrleuchten, von denen keine, eine oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, sind so anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
- —
Die Innenkanten der Lichtaustrittsflächen sind bei Fahrzeugen mit einer Breite über alles von mehr als 1300 mm mindestens 500 mm voneinander entfernt.
6.15.3.2. In der Höhe: Mindestens 250 mm und höchstens 1500 mm über dem Boden.
6.15.3.3. In Längsrichtung: Vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn das ausgestrahlte Licht den Fahrzeugführer weder unmittelbar noch mittelbar durch Reflexionen der Rückspiegel und/oder anderer reflektierender Flächen des Fahrzeugs behindert.
6.15.3.4. Abstand:- —
Beträgt der Abstand zwischen dem vorderen Fahrtrichtungsanzeiger und den Tagfahrleuchten höchstens 40 mm, ist die elektrische Schaltung der Tagfahrleuchte auf der betreffenden Fahrzeugseite so zu gestalten, dass die Tagfahrleuchte entweder
- —
ausgeschaltet wird oder
- —
ihre Lichtstärke auf höchstens 140 cd reduziert wird;
dies gilt für die gesamte Dauer (Blinksignal eingeschaltet und Blinksignal ausgeschaltet) der Aktivierung des betreffenden vorderen Fahrtrichtungsanzeigers.
- —
Eine einzelne unabhängige Tagfahrleuchte darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebaut sein. Sind die Leuchten übereinander angeordnet, so muss sich der Bezugspunkt der Tagfahrleuchte in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befinden. Sind die Leuchten nebeneinander angeordnet, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
- —
Eine einzelne unabhängige mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaute Tagfahrleuchte ist so anzubauen, dass sich ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch mit einer weiteren vorderen Leuchte neben der Tagfahrleuchte ausgerüstet, müssen die Bezugspunkte der beiden Leuchten symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
- —
Zwei Tagfahrleuchten, von denen keine, eine oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, sind so anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
- —
Die Innenkanten der Lichtaustrittsflächen sind bei Fahrzeugen mit einer Breite über alles von mehr als 1300 mm mindestens 500 mm voneinander entfernt.
- —
Beträgt der Abstand zwischen dem vorderen Fahrtrichtungsanzeiger und den Tagfahrleuchten höchstens 40 mm, ist die elektrische Schaltung der Tagfahrleuchte auf der betreffenden Fahrzeugseite so zu gestalten, dass die Tagfahrleuchte entweder
- —
ausgeschaltet wird oder
- —
ihre Lichtstärke auf höchstens 140 cd reduziert wird;
dies gilt für die gesamte Dauer (Blinksignal eingeschaltet und Blinksignal ausgeschaltet) der Aktivierung des betreffenden vorderen Fahrtrichtungsanzeigers.
6.15.4. Geometrische Sichtbarkeit- —
α = 10° nach oben und 10° nach unten;
- —
β = 20° nach links und nach rechts, wenn eine einzige Tagfahrleuchte vorhanden ist,
- —
β = 20° nach außen und 20° nach innen, wenn zwei Tagfahrleuchten vorhanden sind.
α = 10° nach oben und 10° nach unten;
β = 20° nach links und nach rechts, wenn eine einzige Tagfahrleuchte vorhanden ist,
β = 20° nach außen und 20° nach innen, wenn zwei Tagfahrleuchten vorhanden sind.
6.15.5. Ausrichtung:- —
Nach vorn; darf die Einschlagbewegungen des Lenkers mitvollziehen.
Nach vorn; darf die Einschlagbewegungen des Lenkers mitvollziehen.
6.15.6. Elektrische Schaltung:- —
Alle Tagfahrleuchten werden eingeschaltet, wenn der Hauptkontrollschalter aktiviert wird; unter folgenden Bedingungen können die Tagfahrleuchten ausgeschaltet bleiben:
- —
Der Schalthebel eines automatischen Getriebes befindet sich in der Parkstellung;
- —
die Feststellbremse ist angezogen oder
- —
bevor das Fahrzeug erstmalig in Bewegung gesetzt wird, nachdem der Hauptkontrollschalter und das Antriebssystem manuell eingeschaltet wurden.
- —
Die Tagfahrleuchten können manuell ausgeschaltet werden; diese Möglichkeit besteht jedoch nur bei Fahrzeuggeschwindigkeiten von nicht mehr als 10 km/h. Die Leuchten werden automatisch wieder eingeschaltet, wenn die Fahrzeuggeschwindigkeit mehr als 10 km/h beträgt oder wenn das Fahrzeug eine Strecke von mehr als 100 m zurückgelegt hat.
- —
Die Tagfahrleuchten werden in folgenden Fällen automatisch ausgeschaltet:
- —
Das Fahrzeug wird mit dem Hauptkontrollschalter abgestellt;
- —
die Nebelscheinwerfer werden eingeschaltet;
- —
die Scheinwerfer werden eingeschaltet (außer bei kurzzeitiger Verwendung der Scheinwerfer als „Lichthupe” );
- —
bei einer Umgebungshelligkeit von weniger als 1000 Lux ist die auf dem Tachometer des Fahrzeugs angezeigte Geschwindigkeit noch gut ablesbar (z. B. wenn das Tachometer immer beleuchtet ist), und das Fahrzeug ist nicht mit einer nicht blinkenden grünen Kontrollleuchte gemäß Nummer 6.5.9 oder einer an einem geeigneten Symbol zu erkennenden speziellen grünen Einschaltkontrolle für die Tagfahrleuchten ausgestattet. In diesem Fall werden die Scheinwerfer für Abblendlicht und die in Anhang I Abschnitt B Nummer 11 vorgesehenen Beleuchtungseinrichtungen innerhalb von zwei Sekunden gleichzeitig automatisch eingeschaltet, wenn die Umgebungshelligkeit unter 1000 Lux sinkt. Bei Erreichen einer Umgebungshelligkeit von mindestens 7000 Lux werden die Tagfahrleuchten automatisch wieder eingeschaltet; gleichzeitig werden innerhalb von fünf bis 300 Sekunden die Scheinwerfer für Abblendlicht und die in Anhang I Abschnitt B Nummer 11 vorgesehenen Beleuchtungseinrichtungen ausgeschaltet (d. h., die Beleuchtung muss vollautomatisch geschaltet werden, wenn der Fahrer nicht durch eine optische Anzeige und einen optischen Anreiz zum Einschalten der normalen Beleuchtung bei Dunkelheit veranlasst wird).
Alle Tagfahrleuchten werden eingeschaltet, wenn der Hauptkontrollschalter aktiviert wird; unter folgenden Bedingungen können die Tagfahrleuchten ausgeschaltet bleiben:
- —
Der Schalthebel eines automatischen Getriebes befindet sich in der Parkstellung;
- —
die Feststellbremse ist angezogen oder
- —
bevor das Fahrzeug erstmalig in Bewegung gesetzt wird, nachdem der Hauptkontrollschalter und das Antriebssystem manuell eingeschaltet wurden.
Die Tagfahrleuchten können manuell ausgeschaltet werden; diese Möglichkeit besteht jedoch nur bei Fahrzeuggeschwindigkeiten von nicht mehr als 10 km/h. Die Leuchten werden automatisch wieder eingeschaltet, wenn die Fahrzeuggeschwindigkeit mehr als 10 km/h beträgt oder wenn das Fahrzeug eine Strecke von mehr als 100 m zurückgelegt hat.
Die Tagfahrleuchten werden in folgenden Fällen automatisch ausgeschaltet:
- —
Das Fahrzeug wird mit dem Hauptkontrollschalter abgestellt;
- —
die Nebelscheinwerfer werden eingeschaltet;
- —
die Scheinwerfer werden eingeschaltet (außer bei kurzzeitiger Verwendung der Scheinwerfer als „Lichthupe” );
- —
bei einer Umgebungshelligkeit von weniger als 1000 Lux ist die auf dem Tachometer des Fahrzeugs angezeigte Geschwindigkeit noch gut ablesbar (z. B. wenn das Tachometer immer beleuchtet ist), und das Fahrzeug ist nicht mit einer nicht blinkenden grünen Kontrollleuchte gemäß Nummer 6.5.9 oder einer an einem geeigneten Symbol zu erkennenden speziellen grünen Einschaltkontrolle für die Tagfahrleuchten ausgestattet. In diesem Fall werden die Scheinwerfer für Abblendlicht und die in Anhang I Abschnitt B Nummer 11 vorgesehenen Beleuchtungseinrichtungen innerhalb von zwei Sekunden gleichzeitig automatisch eingeschaltet, wenn die Umgebungshelligkeit unter 1000 Lux sinkt. Bei Erreichen einer Umgebungshelligkeit von mindestens 7000 Lux werden die Tagfahrleuchten automatisch wieder eingeschaltet; gleichzeitig werden innerhalb von fünf bis 300 Sekunden die Scheinwerfer für Abblendlicht und die in Anhang I Abschnitt B Nummer 11 vorgesehenen Beleuchtungseinrichtungen ausgeschaltet (d. h., die Beleuchtung muss vollautomatisch geschaltet werden, wenn der Fahrer nicht durch eine optische Anzeige und einen optischen Anreiz zum Einschalten der normalen Beleuchtung bei Dunkelheit veranlasst wird).
6.15.7. Einschaltkontrolle:- —
wahlfrei.
wahlfrei.
Fußnote(n):
- (1)
Entsprechend der Klassifizierung der Richtlinie 76/757/EWG.
- (2)
Entsprechend der Klassifizierung der Richtlinie 76/757/EWG.
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